Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 27.08.1999; Aktenzeichen S 4 RJ 290/97) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, den Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 wegen fehlerhafter Feststellung des 20-Jahreszeitraumes für die Zukunft abzuändern.
Die am … geborene Klägerin bezog in der ehemaligen DDR mit Wirkung ab 01.02.1976 eine Witwenrente aus der Versicherung ihres am 26.02.1976 verstorbenen Ehegatten. In dem Rentenbescheid vom 25.03.1976 wurde ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 599,00 Mark zugrunde gelegt, ermittelt aus dem Zeitraum 01.01.1956 bis 31.12.1975.
Mit Bescheid vom 29.11.1991 wertete die Beklagte diese Hinterbliebenenrente um und passte sie an. Ab dem 01.01.1992 wurde eine große Witwenrente geleistet bei einem monatlichen Zahlbetrag von zunächst 1.119,84 DM. Aus der Anlage 16 des Bescheides zur Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte ergibt sich, dass eine Summe der Durchschnittseinkommen von 92.877,00 DM durch das Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahreszeitraum, der 1944 endet, in Höhe von 35.560,00 DM geteilt wurde. Dies ergab durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von 2,6118, welche auf 1,8000 begrenzt wurden. Bei 47 berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahren wurden persönliche Entgeltpunkte (Ost) von 84,6000 ermittelt.
Der Umwertungsbescheid enthielt folgende Hinweise:
„Die Umwertung ist auf der Grundlage der maschinell verfügbaren Daten vorgenommen worden. Auf Antrag wird die Rente daraufhin überprüft, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht nicht vor dem 01.01.1994.
Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die der Umwertung zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ergibt sich dadurch eine Rentenminderung, wird die Rente nur für die Zukunft neu festgestellt.”
Am 16.08.1996 stellte die Beklagte im Rahmen einer Überprüfung der Umwertung von Bestandsrenten fest, dass der Rente der Klägerin unplausible Daten zugrunde gelegt wurden. Anstatt das Gesamtdurchschnittseinkommen des Jahres 1944 zugrunde zu legen, wäre auf das Jahr 1975 abzustellen gewesen.
Mit Schreiben vom 08.10.1996 wurde die Klägerin dazu angehört, dass die Umwertung der Rente auf Grund der maschinell verfügbaren Daten fehlerhaft vorgenommen worden sei. Maßgebend sei der Gesamtdurchschnittsverdienst des Jahres 1975. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 17.11.1991 (wohl: 29.11.1991) mit Wirkung ab 01.12.1996 nach § 45 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Die Überzahlung für die Vergangenheit werde nicht zurückgefordert.
Hierzu teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 04.11.1996 mit, dass die dem Anhörungsschreiben beigefügte Umwertungsrechnung fehlerhaft sei. Als beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen ohne FZR-Einkommen seien nicht wie von der Beklagten 363,00 DM, sondern 599,00 DM zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 25.11.1996 berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin zum 01.01.1992 neu. Als monatlicher Zahlbetrag ab dem 01.01.1997 ergaben sich 1.046,87 DM. Der Anlage 16 ist zu entnehmen, dass nunmehr eine Summe der Durchschnittseinkommen von 149.517,00 DM zugrunde gelegt wird bei einem Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahreszeitraum, der 1975 endet, von 124.729,00 DM. Dies führt zu 1,1987 durchschnittlichen Entgeltpunkten je Arbeitsjahr. Bei insgesamt berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahren von 41 ergaben sich 49,1467 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Mit weiterem Bescheid vom 25.11.1996 nahm die Beklagte den Bescheid vom 17.11.1991 (bzw. 29.11.1991) über die Umwertung und Anpassung der Rente gemäß § 45 Abs. 1 SGB X hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung zum 01.12.1996 zurück. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Anhörungsverfahren geäußerten Einwände berücksichtigt wurden. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 307 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach Abs. 8 dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber eine besondere Überprüfungsbefugnis vorgesehen. Damit solle der unklaren Datenlage und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass wegen der Vielzahl der zum 01.01.1992 maschinell umzuwertenden Bestandsrenten die damals zur Verfügung stehenden Daten ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden mussten. Bei der Umwertung der Rente sei das Jahr 1944 zugrunde gelegt worden, obwohl die letzte versicherungspflichte Tätigkeit im Februar 1976 geendet habe. Der Umwertungsbescheid habe unter dem Vorbehalt einer Überprüfung für den Fall gestanden, dass die der Umwertung zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Voraussetzung für eine Rücknahme des Umwertungsbescheides mit Wirkung für die V...