nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 28.09.1999; Aktenzeichen S 9 RJ 38/96 DB) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. September 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13.06.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.1996 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Umwertungsbescheides der Beklagten vom 29.11.1991.
Der am ...1909 geborene Kläger begann im April 1923 eine Lehre und war ausweislich der Bescheinigung der Deutschen Reichsbahn vom 28.03.1974 in der Zeit vom August 1928 bis zum Dezember 1973 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Im Dezember 1973 leistete er einmalig einen Beitrag zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Rentenbescheid vom 02.01.1974 wurde dem Kläger eine monatliche Rente von 521,60 Mark gewährt. Ferner wurde eine FZR-Rente von 12,50 Mark monatlich bewilligt. Gegen die Rentenbescheide vom 02.01.1974 erhob der Kläger am 22.01.1974 Einspruch. Mit Beschluss vom 29.05.1974 wurde die Aufnahme eines Beschwerdeverfahrens wegen Unzuständigkeit durch die Kreisbeschwerdekommission des FDGB zurückgewiesen. Mit Rentenbescheid vom 15.07.1974 wurde sodann eine monatliche Rente von 540,20 Mark anerkannt. Am 18.07.1974 erließ die Deutsche Reichsbahn einen Versorgungsbescheid, wonach dem Kläger ab dem 01.01.1974 eine monatliche Versorgung von 588,00 Mark gezahlt wurde. Dieser Bescheid enthielt den Zusatz, dass mit Gewährung der höheren Leistung die Zahlung der Altersrente und Rente der freiwilligen Zusatzversorgung eingestellt werde. Mit undatiertem Bescheid über die Erhöhung der Alters- und Invalidenrente ab dem 01.12.1976 wurde eine Gesamtrente von 588,00 Mark festgestellt. Hierin wurde ausgeführt, dass überprüft würde, ob die ruhende Rente der Sozialversicherung einschließlich der Erhöhungen nach der Bestimmung der 2. Verordnung vom 29.07.1976 die günstigere Leistung darstellt. Ferner: "Wie Sie aus vorstehender Aufstellung ersehen, ergibt sich durch Erhöhung Ihrer Alters-/Invalidenrente der Sozialversicherung und Umstellung der Renten kein höherer Gesamtanspruch." Mit undatierten Bescheiden des FDGB wurde die Altersrente des Klägers zum 01.12.1985 auf 618,00 Mark, zum 01.12.1989 auf 688,00 Mark erhöht.
Am 29.11.1991 erließ die Beklagte den Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts. Die Regelaltersrente wurde mit einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 01.01.1992 von 2.025,25 DM ausgewiesen. Bei der Rentenberechnung wurden laut Anlage 16 des Bescheides die persönlichen Entgeltpunkte ermittelt aus einem Durchschnittseinkommen von 999,00 DM und einem Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahreszeitraum, der 1973 endet. Bei 51 Arbeitsjahren ergaben sich 91,8000 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Dieser Bescheid enthielt auf Seite 2 folgenden Hinweis: "Die Umwertung ist auf der Grundlage der maschinell verfügbaren Daten vorgenommen worden. Auf Antrag wird die Rente daraufhin überprüft, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht nicht vor dem 01.01.1994. Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die der Umwertung zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ergibt sich dadurch eine Rentenminderung, wird die Rente nur für die Zukunft neu festgestellt."
Im März 1994 überprüfte die Beklagte den Sachverhalt erneut und stellte fest, dass ein monatlicher Durchschnittsverdienst von über 600,00 Mark zugrunde gelegt wurde. Nach Erhalt der Altbestandsakte im Oktober 1994 hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 09.05.1995 dazu an, dass die Umwertung der Altersrente auf Grund fehlender Daten vorgenommen wurde. Der monatliche Durchschnittsverdienst betrage statt 999,00 DM tatsächlich nur 600,00 DM. Daher stünde dem Kläger monatlich nur eine Rentenleistung von 2.318,89 DM zu statt der derzeit gewährten 3.026,51 DM. Mit Bescheid vom 13.06.1995 hob die Beklagte den Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft auf. Für die Rentenberechnung würde nunmehr ein monatliches Durchschnittseinkommen von 600,00 DM zugrunde gelegt, welches zu einer monatlichen Nettorente ab 01.08.1995 von 2.318,89 DM führte.
Hiergegen legten die Bevollmächtigten des Klägers am 28.06.1995 Widerspruch ein. Es wurde ausgeführt, dass die angegebenen Durchschnittsverdienste falsch seien. Der Kläger habe persönliche Aufzeichnungen, aus denen hervorgehe, dass sein Monatsverdienst höher war. Der Kläger habe außerdem vom ehemaligen Rentenversicherungsträger ein Rentenversprechen dahingehend gehabt, dass seine Rente nach seinem Bruttoverdienst berechnet werde, nämlich 70 % des Bruttoverdienstes betrage. Mit Schreiben vom 08.09.1995 e...