Verfahrensgang

SG Dresden (Gerichtsbescheid vom 25.05.2000; Aktenzeichen S 3 AL 1278/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen B 7 AL 108/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

II. Notwendige außergerichtliche Kosten – auch des Berufungsverfahrens – sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Überprüfung einer Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) betreffend den Monat Februar 1998 in Höhe von 1.491,84 DM.

Der am … geborene und nunmehr verwitwete Kläger ist von Beruf Ingenieur im Bereich Medizintechnik. Er bezog erstmals Alg von Juli bis September 1991. Anschließend bezog er wegen der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme vom 02.10.1991 bis zum 02.06.1993 Unterhaltsgeld (Uhg) und ab dem 03.06.1993 wiederum Alg. In der Zeit vom 01.12.1993 bis zum 31.05.1995 hatte der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis als Umwelttechniker und bezog anschließend vom 01.04.1995 bis zum 31.05.1996 erneut Alg. Vom 01.06.1996 bis zum 31.10.1997 hatte er ein Beschäftigungsverhältnis als Verwaltungsangestellter im Innendienst der TU D. Während dieser Zeit erzielte er von Mai bis Oktober 1997 ein Arbeitsentgelt in Höhe von durchschnittlich 4.120,07 DM. Der Beschäftigung lag eine 40 Stunden-Woche zu Grunde.

Entsprechend Antrag und Arbeitslosmeldung des Klägers bewilligte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 11.11.1997 Alg ab dem 01.11.1997 in Höhe von wöchentlich 331,80 DM (Bemessungsentgelt 950,00 DM, Leistungsgruppe A/allgemeiner Leistungssatz). Durch Bescheid vom 16.12.1997 wurde diese Leistungsbewilligung geändert. Dem Kläger wurden nunmehr 370,80 DM wöchentlich bewilligt (BE 950,00 DM, Leistungsgruppe A/erhöhter Leistungssatz).

Am 05.03.1998 ging beim Arbeitsamt Dresden ein Schreiben des Klägers ein, in dem dieser mitteilte, er habe nunmehr rückwirkend per 01.02.1998 für drei Monate einen Arbeitsvertrag bei dem Institut für S. G. und V. e.V. (ISGV) erhalten. Er gehe daher davon aus, dass zwischenzeitlich für den Monat Februar überwiesenes Alg zurückzuzahlen sei.

Auf der ebenfalls am 05.03.1998 eingegangen Veränderungsmitteilung vom 03.03.1998 gab der Kläger ab dem 01.02.1998 eine berufliche Tätigkeit als Dokumentarist für drei Monate an.

Der hierzu eingereichte Arbeitsvertrag ist auf den 03.03.1998 datiert. Darin ist unter § 1 ab dem 01.02.1998 eine Tätigkeit als vollbeschäftigter Angestellter, befristet bis zum 30.04.1998, geregelt. Das Arbeitsverhältnis bestimme sich nach dem BAT-Ost. Der Kläger werde vorläufig in die Vergütungsgruppe V b der Anlage I a zum BAT-Ost eingruppiert (§§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages).

Da die Kosten der Beschäftigung des Klägers vom Sächsischen Ministerium für Landwirtschaft (SML) übernommen wurden, zahlte der Freistaat Sachsen durch das Landesamt für Finanzen – entsprechend dieser Eingruppierung – das Arbeitsentgelt unter Benennung der Monate Februar bis April 1998 an den Kläger aus. Auch Sozialversicherungsbeiträge wurden für diese drei Monate abgeführt.

Mit Schreiben vom 28.04.1998 hatte das Landesamt für Finanzen dem Kläger mitgeteilt, dass für ihn die Bezügezahlung rückwirkend ab dem 01.02.1998 aufgenommen werde. Für den Monat Februar sei ein Abschlag in Höhe von 2.000,00 DM und für den Monat. März in Höhe von 2.200,00 DM ausgezahlt worden.

Durch Aufhebungsbescheid vom 10.03.1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 01.02.1998 wegen „Arbeitsaufnahme ab 01.02.1998” auf. Sie stützte diese Entscheidung auf § 117 i.V.m. § 118 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III.

Mit Erstattungsbescheid vom 27.03.1998 forderte die Beklagte, gestützt auf § 50 Abs. 1 SGB X, den überzahlten Betrag des Alg in Höhe von 1.491,84 DM von dem Kläger zurück. Dieser Forderung kam der Kläger nach: Am 15.04.1998 erfolgte die Buchung des genannten Betrages zu Gunsten des Landesarbeitsamtes Sachsen.

In der Folgezeit leitete die Beklagte in diesem Zusammenhang gegen den Kläger auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Am 22.06.1998 erging ein Bußgeldbescheid, durch den dem Kläger die fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten vorgeworfen wurde. Gegen diesen legte der Kläger am 25.06.1998 Einspruch ein. Der Arbeitsvertrag sei erst rückwirkend ausgestellt worden. Im Februar 1998 sei ihm lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt worden, das aber noch nicht begonnen habe. Für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages habe er sich sehr massiv eingesetzt und einige Termine der in Aussicht gestellten Aufgabenstellung wahrgenommen, allerdings sei dies ohne arbeitsrechtliche Grundlage und „auf eigenes Risiko” erfolgt, um den Arbeitsauftrag zu erhalten. Dieser Einsatz habe schließlich bewirken können, dass letztlich der Arbeitsvertrag am 03.03.1998 unterzeichnet werden konnte. Erst mit Erhalt des Arbeitsvertrages s...

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