Entscheidungsstichwort (Thema)

Medizinisches Versorgungszentrum. ärztlicher Leiter. vertragsärztliche Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der ärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums muss nicht vertragsärztlich tätig sein.

 

Orientierungssatz

Verweigern die Zulassungsgremien die beantragte förmliche Bestätigung eines ärztlichen Leiters eines Medizinischen Versorgungszentrums, ist richtigerweise eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zu erheben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2011; Aktenzeichen B 6 KA 33/10 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 02. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der ärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) vertragsärztlich tätig sein muss.

Die klagende … betreibt seit Januar 2006 ein MVZ. Darin nahmen zunächst Ärzte, die an der vertragsärztlichen Leistungserbringung des MVZ mitwirkten, die Aufgabe des ärztlichen Leiters wahr. Zum 01.02.2009 wurde der nicht vertragsärztlich tätige Orthopäde Dr. B. zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt, der zum 15.02.2009 auch die Stellung des ärztlichen Leiters des MVZ übernahm. Mit Schreiben vom 16.02.2009 beantragte die Klägerin beim Zulassungsausschuss Ärzte Dresden die Bestätigung des Übergangs der ärztlichen Leitung. Dieser lehnte mit Beschluss vom 02.03.2009 den Antrag mit der Begründung ab, um die erforderlichen Direktions- und Kontrollbefugnisse wahrnehmen zu können, müsse der ärztliche Leiter eines MVZ dort selbst vertragsärztliche Leistungen erbringen, was bei Dr. B. nicht der Fall sei.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass der ärztliche Leiter zwingend an der Patientenversorgung teilnehmen müsse. Dr. B. sei auf der Grundlage des Vertrages über die ärztliche Leitung und in seiner Funktion als Geschäftsführer zur Wahrnehmung der erforderlichen Direktions- und Kontrollbefugnisse in der Lage. Weitergehende Befugnisse ergäben sich aus einer Mitwirkung an der vertragsärztlichen Leistungserbringung nicht. Die Disziplinargewalt der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) erstrecke sich ohnehin auf die angestellten Ärzte im MVZ. Eine vertragsärztliche Tätigkeit von Dr. B. würde begrüßt, ihr stünden aber die derzeit bei den Orthopäden bestehenden Zulassungsbeschränkungen entgegen. Der beklagte Berufungsausschuss wies mit Beschluss vom 27.05.2009, ausgefertigt am 01.07.2009, den Widerspruch zurück. Damit der ärztliche Leiter als Gesamtverantwortlicher für das ärztliche Handeln des MVZ der Disziplinargewalt der KÄV unterliege, müsse er am MVZ vertragsärztlich tätig sein. Dies erübrige sich nicht dadurch, dass die Zulassung des MVZ die Mitgliedschaft der an ihm angestellten Ärzte in der KÄV bewirke, da dies für weniger als halbtags beschäftigte Ärzte nicht gelte.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 07.08.2009 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben. Mit der für das MVZ verlangten ärztlichen Leitung habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass sich die Patientenversorgung an medizinischen Vorgaben orientiere. Weitergehende Aufgaben des ärztlichen Leiters, insbesondere die zwingende Notwendigkeit einer vertragsärztlichen Tätigkeit, ließen sich daraus nicht ableiten.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.12.2009 hat das SG der Klage stattgegeben und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.07.2009 festgestellt, dass die Übertragung der ärztlichen Leitung des MVZ der Klägerin auf Dr. B. zulässig sei. Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dürfe dieser Geschäftsführer der Klägerin die Tätigkeit des ärztlichen Leiters ausüben. Dass der ärztliche Leiter selbst ärztlich - durch Behandlung - zur Versorgung der Patienten beitragen müsse, lasse sich den Vorschriften über die Einrichtung und organisatorische Ausgestaltung der MVZ nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen. Entscheidend, aber auch ausreichend sei nach Sinn und Zweck des Gesetzes allein, dass der ärztliche Leiter über eine Qualifikation als Arzt verfüge und die Behandlung der Versicherten durch die am MVZ tätigen Ärzte gegenüber der Einflussnahme durch Nichtärzte organisatorisch abschirmen könne. Der ärztliche Leiter sei darüber hinaus Ansprechpartner des MVZ in medizinischen Fragen nach außen und übernehme die Verantwortung für die Abrechnung, die Qualitätssicherung und die Einhaltung der ärztlichen Pflichten in den durch die berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Ärzte gesetzten Grenzen. Die unmittelbare Teilnahme an der Krankenbehandlung sei keine logisch oder sachlich zwingende Voraussetzung dafür, dass der ärztliche Leiter seine Leitungs- und Koordinierungsfunktionen gegenüber den Ärzten des MVZ wahrnehmen könne. Der ärztliche Leiter müsse nicht selbst vertragsärztliche Leistun...

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