Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien. Zeugenaussagen. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung von bereits in vorangegangenen Verfahren festgestellten Jahresendprämien
Leitsatz (amtlich)
1. Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
3. Für die Geltendmachung von Jahresendprämien, die bereits in vorangegangenen Verfahren - nach Vorlage entsprechender Nachweise - vom Zusatzversorgungsträger festgestellt worden sind, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 8. März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. Mai 2006, vom 5. Februar 2013, vom 8. Februar 2013 und vom 30. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1973 bis 1979 und 1981 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1973 |
644,34 Mark |
1974 |
736,66 Mark |
1975 |
771,39 Mark |
1976 |
813,59 Mark |
1977 |
758,57 Mark |
1978 |
788,58 Mark |
1979 |
905,83 Mark |
1981 |
829,52 Mark |
1982 |
328,87 Mark |
1983 |
322,92 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines, von der Beklagten bereits eröffneten, Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1972 bis 1990 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1942 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Fachschulstudiums in der Fachrichtung Fernsprech- und Fernschreibtechnik an der Ingenieurschule für Post- und Fernmeldewesen Z.... A.... in der Zeit von September 1962 bis Juli 1965, mit Urkunde vom 22. Juli 1965 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 1. August 1965 bis 31. August 1965 als Absolvent bei der Y.... und vom 1. September 1965 bis 31. Oktober 1967 als Messtruppführer beim Fernmeldeamt A.... beschäftigt. Vom 1. November 1967 bis 30. April 1969 leistete er seinen Wehrdienst ab. Anschließend war er vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1971 als Entwicklungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat X.... bzw. VEB Kombinat W.... sowie vom 1. Juli 1971 bis 30. Juni 1990 als Entwicklungsingenieur und Projektbearbeiter zunächst im VEB V.... bzw. - ab 1. Januar 1977 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau U.... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle T...., später des volkseigenen [VE] Braunkohlenkombinats T....) bzw. - ab 1. Januar 1981 im (weiteren) unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VE Braunkohlenkombinat S.... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 17. September 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens unter anderem folgende Entgeltbescheinigungen vor:
- Entgeltbescheinigung der R.... GmbH i.L. vom 17. November 1994 (für den Beschäftigungszeitraum von Mai 1969 bis Februar 1971),
- Entgeltbescheinigung der Q.... GmbH vom 15. März 2000 (für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1981 bis Juni 1990),
- Entgeltbescheinigung der P.... GmbH / Q.... GmbH vom 27. März 2000 (für den Beschäftigungszeitraum von Juli 1971 bis Dezember 1979) und
- Entgeltbescheinigung der Y.... vom 13. November 2001 (für den Beschäftigungszeitraum von September 1965 bis Oktober 1967...