Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien. Zeugenaussagen. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
1. Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 5-6, § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; SGB VI §§ 149, 256a Abs. 2, § 256b Abs. 1, § 256c Abs. 1, 3; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 28f Abs. 5; ArEV § 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1, § 96 Abs. 1, § 128 Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 1, § 156 Abs. 1, § 202 S. 1; ZPO § 287; EStG § 19 Abs. 1; AGB (DDR) § 28 Abs. 1, 2 S. 3, § 117 Abs. 1, § 118 Abs. 1-2; Prämienfond-VO 1968 § 9 Abs. 7; Prämienfond-VO 1971 § 12 Nr. 6 S. 1; Prämienfond-VO 1972 § 5 Abs. 2 Sätze 1-2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 Sätze 3, 5, § 7 Abs. 2 S. 2, § 8 Abs. 1; Prämienfond-VO 1982 § 8 Abs. 3 Sätze 1, 3 Spiegelstrich 4; Prämienfond-VO 1982 § 9 Abs. 2; Prämienfond-VO 1982 § 9 Abs. 3 Sätze 1, 5; 1. DB zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Spiegelstrich 1, Abs. 3 Spiegelstrich 2, Abs. 5; 1. DB zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1982 § 6 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1986-02-03, S. 3 Fassung: 1986-02-03; Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung §§ 1, 3 Abs. 1-2
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Oktober 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 4. September 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 9. Januar 2006 und vom 26. Mai 2010 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1973 bis 1975 und 1978 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1973 |
724,12 Mark |
1974 |
849,07 Mark |
1975 |
843,79 Mark |
1978 |
990,27 Mark |
1979 |
1.060,14 Mark |
1980 |
1.032,55 Mark |
1981 |
974,67 Mark |
1982 |
351,74 Mark |
1983 |
362,03 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1973 bis 1975 und 1978 bis 1983 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1940 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Elektrische Bahnen und Anlagen an der Hochschule für Verkehrswesen Z.... in der Zeit von September 1960 bis Juni 1965, mit Urkunde vom 1. Juli 1965 der akademische Grad “Diplomingenieur„ verliehen. Er war vom 15. Juli 1965 bis 14. März 1969 als Entwurfsingenieur im Entwurfs- und Vermessungsbüro der Y...., vom 17. März 1969 bis 31. Dezember 1971 als Entwicklungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) X.... bzw. W.... sowie vom 1. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Entwicklungsingenieur und Projektingenieur zunächst im VEB Rationalisierung Braunkohle V.... bzw. - ab 1. Januar 1977 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau U.... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle T...., später des volkseigenen [VE] Braunkohlenkombinats T....) bzw. - ab 1. Januar 1981 im (weiteren) unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VE Braunkohlenkombinat S.... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deu...