Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz für eine/n im Freiwilligendienst aller Generationen Tätige/n gem § 2 Abs 1a SGB 7. Beitragspflicht. Beitragsausgleichsverfahren gem § 162 Abs 1 SGB 7: Beitragszuschlag. zuständiges Unternehmen: Maßnahmeträger. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. inhaltlich hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts gem § 33 Abs 1 SGB 10
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn ein Verwaltungsakt - auch im Zusammenhang mit dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens - eindeutig erkennen lässt, wer ihn erlassen hat, an wen er gerichtet ist und was geregelt werden soll, ist er inhaltlich hinreichend bestimmt.
2. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für eine/n im Freiwilligendienst aller Generationen Tätige/n ergibt sich aus § 2 Abs 1a SGB VII.
3. Beitragspflichtig für die Zahlung eines Zuschlags gem § 162 Abs 1 Satz 1, 3 SGB VII iVm der Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft ist das Unternehmen, für das die/der Versicherte tätig ist oder in einem besonderen, die Versicherung begründenden Verhältnis steht.
4. Da § 136 Abs 3 SGB VII keine spezielle Zuständigkeit für den Freiwilligendienst aller Generationen enthält, ist auf § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII als Auffangvorschrift abzustellen. Dabei muss in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände geprüft werden, wem die Ableistung des freiwilligen Dienstes unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.
5. Sieht die konkrete, unter den Beteiligten eines Freiwilligendienstes aller Generationen (Träger, Freiwillige/r, Einsatzstelle) geschlossene Vereinbarung nach dem Trägerprinzip eine Gesamtverantwortung des Trägers vor, so ist dieser als Beitragspflichtiger für die Zuschlagszahlung heranzuziehen.
Tenor
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2014 in der Fassung des Bescheids vom 28.05.2015 wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 75,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einstandspflicht für eine Versicherte, die im Freiwilligendienst aller Generationen (FDaG) tätig war.
Frau Y.... war im Jahr 2012 ehrenamtlich in einem FDaG in einer Einsatzstelle des X.... e.V. A.... engagiert. Am 20.08.2012 erlitt sie gegen 10.45 Uhr einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich eine mittelschwere Distorsion im Sprunggelenk zuzog.
Die Klägerin ist als Tochtergesellschaft des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Sachsen seit dem 01.09.2005 bei der Beklagten als versichertes Unternehmen eingetragen. Der Zweck der klägerischen Gesellschaft ist die inhaltliche Ausgestaltung, die Organisation und die Durchführung aller Freiwilligendienste in Kooperation mit dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V.
Mit Y.... und der Einsatzstelle für deren freiwillige Dienste, dem X.... e.V., schloss die Klägerin am 11.05./29.05./30.05.2012 eine zeitlich befristete Vereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis ausdrücklich nicht begründet wurde, sondern Y.... die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich in einer sinnvollen Tätigkeit freiwillig zu engagieren, dabei Einblicke in die dortige Arbeit zu gewinnen sowie ihre Kompetenzen zu erweitern und persönliche Lebenserfahrungen zu sammeln. Im Dreiecksverhältnis der Beteiligten erkannten die Vertragspartner die grundlegende Gesamtverantwortung der Klägerin an, wobei sich diese auf die Durchführung des Freiwilligendienstes, auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen konzentrierte (vgl. Präambel der Vereinbarung, Absatz 5).
Unter Ziffer II. der Vereinbarung aus Mai 2012 war geregelt, dass die Freiwillige eine Unterbrechung ihrer zunächst auf sechs Monate begrenzten Tätigkeit unverzüglich der Klägerin mitzuteilen habe. Der Klägerin war eine Kündigungsmöglichkeit für den Fall der Nichteinhaltung von Pflichten durch die Freiwillige oder die Einsatzstelle eingeräumt.
Unter Ziffer III. setzte die Klägerin Y.... im Kinderhaus des X.... e.V. ein, wobei sie selbst die Begleitung und Beratung der Freiwilligen übernahm. Zugleich sorgte sie für entsprechende Einführung, für ein Reflexions- und Qualifizierungsprogramm von mindestens 60 Stunden pro Jahr und Ausstellung einer Bescheinigung nach Beendigung des Freiwilligendienstes. Eine Vergütung der Freiwilligen wurde nicht vereinbart, aber eine Aufwandsentschädigung von pauschal 150,00 € monatlich im Namen und für Rechnung der Einsatzstelle ausgezahlt. Unter Ziffer III. "Aufgaben der Freiwilligendienste gGmbH" war unter 8. niedergelegt, dass die Freiwillige gem. § 2 Abs. 1a SGB VII gesetzlich unfallversichert ist.
Als Aufgaben der Einsatzstelle wurde unter Ziffer IV. Nr. 3 der Vereinbarung aufgeführt, dass die Berufsgenossenschaft über den Eins...