Orientierungssatz

1. Der Direktor für Absatz und Außenwirtschaft im VEB KOSORA D übte keine ingenieurtechnische Tätigkeit in der Produktion aus.

2. Der VEB KOSORA D war ein produzierender VEB der bezirksgeleiteten Industrie.

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 06.02.2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 16.09.1974 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) bzw. Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die in dieser Zeit bezogenen Entgelte festzustellen.

Dem 1950 geborenen Kläger wurde nach seinem Studium an der Technischen Universität D. mit Urkunde vom 14.11.1974 der akademische Grad "Diplomingenieurökonom" verliehen. Bereits ab 16.09.1974 bis 31.08.1978 war er als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität D. tätig. Vom 01.09.1978 bis 30.06.1986 arbeitete er bei dem VEB E. H. als Gruppenleiter Organisation bzw. Abteilungsleiter. Zum 01.07.1986 wechselte er in den VEB K.. D. als Abteilungsleiter ORZ (Organisations- und Rechenzentrum). Mit Urkunde vom 26.01.1988 berief ihn der Kombinatsdirektor mit Wirkung vom gleichen Tage zum amtierenden Direktor für Absatz und Datenverarbeitung des VE Kombinat K. D. und damit gleichzeitig des Stammbetriebes VEB K. Mit weiterer Urkunde wurde er durch den Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für bezirksgeleitete Industrie mit Wirkung vom 01.03.1988 zum 1. Stellvertreter des Kombinatsdirektors und Direktor für Absatz und Außenwirtschaft des VE Kombinat K. D. bestellt. Die Bestellung zum Direktor wirkte auch für den Stammbetrieb. Nach Auflösung des Kombinates zum 01.01.1990 übte der Kläger die Funktion als Direktor Absatz und Außenwirtschaft weiter im Stammbetrieb VEB K.. bis 30.06.1990 und ab 01.07.1990 als Geschäftsführer der K.. S. GmbH aus, die eine der Nachfolgebetriebe des VEB nach Umwandlung gem. Treuhandgesetz war. Eine Versorgungszusage war dem Kläger zu DDR-Zeiten in diesen Tätigkeiten nicht erteilt worden.

Der Kläger beantragte am 30.03.2000 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen die Diplomurkunde des Klägers, die Berufungsurkunden, der Arbeitsvertrag mit dem VEB E., der SV-Ausweis vom 08.09.1967 sowie Entgeltbescheinigungen des ehemaligen Arbeitgebers vor. Mit Bescheid vom 16.05.2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 09.12.2002 (zur Post gegeben am 20.01.2003) wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30.06.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 18.02.2003 beim SG Dresden erhobene Klage, mit der der Kläger sein Ziel weiter verfolgte, die Zeiten vom 16.09.1974 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz bzw. Intelligenz an wissenschaftlichen Einrichtungen anerkannt zu erhalten. Der VEB K.. sei ein produzierender VEB gewesen. Das SG zog den Inhalt der Registerakte für den VEB K.. beim VEB-Register bei, insbesondere die Gründungsurkunde vom 09.12.1968, den Beschluss des Rates des Bezirks (=RdB) D. vom 22.08.1984 zum VE Kombinat t. einschließlich der Beschlussvorlage, das Statut des VE Kombinat -thermophor- Wesenstein vom 01.08.1981, den Antrag auf Eintragung der Namensänderung des Kombinates in VE Kombinat K. D. vom 14.04.1986, das Statut des VE Kombinat K. vom 02.01.1987 und den Beschluss des RdB D. vom 10.01.1990 über die Auflösung des VE Kombinat K. zum 01.01.1990. Außerdem verwertete es die Aussage des früheren Kombinatsdirektors P. im Verfahren S 2 RA 105/03 des SG Dresden.

Aus der Gründungsanweisung ergibt sich, dass der VEB K. am 01.01.1969 durch den Wirtschaftsrat des Bezirkes D. gebildet wurde. Der Betriebsgegenstand wurde in § 2 festgelegt. In § 5 wurde bestimmt, dass der VEB Rechtsnachfolger des VEB M.D. einschließlich des Ingenieurbüros für Rationalisierung des Wirtschaftsrates des Bezirks D. und des Organisations- und Rechenzentrums ist. Durch Beschluss des Wirtschaftsrates vom 22.08.1984 wurde der VEB K. zur Profilierung des VE Kombinat t. für höhere Leistungen in der Rationalisierung und zur Stabilisierung der Leitungstätigkeit in dieses Kombinat einbezogen und zum Stamm...

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