Leitsatz (amtlich)

Im Anschluss an BSG vom 10.4.2002 - B 4 RA 5/02 R - ist auch der VEB Datenverarbeitungszentrum kein volkseigener Produktionsbetrieb iS der Versorgungsordnung, sondern ein Dienstleistungsbetrieb.

 

Orientierungssatz

Art 3 GG gebietet es nicht, von historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten bei der Anwendung des AAÜG ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.09.1969 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.

Nach einem Studium an der Technischen Universität D. in der Fakultät für Maschinenwesen vom 03.09.1956 bis zum 31.03.1962 wurde dem 1938 geborenen Kläger mit Urkunde vom 16.04.1962 der akademischen Grad eines "Diplom-Ingenieurs" verliehen. Im Anschluss hieran arbeitete er vom 24.04.1962 bis 12.11.1962 als Diplom-Ingenieur im VEB K.werke D. Nach seinem geleisteten Dienst bei der NVA vom 13.11.1962 bis 21.03.1964 war der Kläger vom 11.05.1964 bis 14.06.1967 als ingenieurtechnischer Mitarbeiter im Institut für E.. D. A 21 beschäftigt, vom 15.06.1967 bis zum 31.08.1969 als EDV-Organisator im VEB W.P. und vom 01.09.1969 bis zum 30.06.1970 als Wartungsingenieur im VEB M.. D. Letztere Tätigkeit übte er ab dem 01.07.1970 auch im VEB R.D. aus. Vom 01.01.1972 bis zum 31.12.1974 war er dort sodann Direktor für Produktion. Direktor für Technik war der Kläger vom 01.01.1975 bis zum 30.06.1978 im VEB R. der VVB M. Vom 01.07.1978 bis zum 30.06.1990 und darüber hinaus arbeitete er im VEB D. D., Betrieb des volkseigenen Kombinats D. zuerst als Abteilungsleiter Instandhaltung und ab dem 01.01.1990 als Direktor für Technik. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war Rechtsnachfolger des VEB M. D. (Nr. des volkseigenen Betriebes HRC 264) und wurde am 28.01.1975 als VEB D.. D. im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR (Registernummer 110-12-2574) eingetragen. Nach Umwandlung in die D. S. GmbH im Aufbau wurde die D. S. GmbH am 18.07.1990 in das Handelsregister beim Amtsgericht Dresden (HRB 267) eingetragen. Der Kopie des Sozialversicherungs-Ausweises des Klägers ist zu entnehmen, dass die Eintragungen zum 30.06.1990 bereits mit dem Firmen-Stempel "D.. S. GmbH" erfolgten.

Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 01.11.1971 bei und entrichtete bis zur Schließung am 30.06.1990 auf das Einkommen bis 1200,00 M monatlich entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.

Auf Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 23.03.2000, stellte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 24.04.2002 die Zeiten vom 24.04.1962 bis 12.11.1962 und vom 11.05.1964 bis 31.08.1969 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Für die Zeit vom 01.01.1969 bis zum 30.06.1990 lägen hingegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden wäre. Den hiergegen am 24.05.2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2004 zurück. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 habe der Kläger keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Dies sei nur der Fall gewesen, wenn er entweder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder er auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Am 30.06.1990 habe er in einem Datenverarbeitungsbetrieb, dem VEB M. gearbeitet. Dabei handele es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) bzw. nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestel...

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