Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 01.08.1996; Aktenzeichen S 15 An 529/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01. August 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeit vom 28.06.1971 bis 31.08.1971 als Ausbildungsanrechnungszeit.
Der am … geborene Kläger, der bei der Beklagten versichert ist, besuchte in der Zeit von 1969 bis 1971 die Oberschule in Dresden Süd. Dort legte er im Juni 1971 die Reifeprüfung ab und erhielt von der Prüfungskommission am 27.06.1971 das Reifezeugnis. An den Schulbesuch schloß sich in der Zeit ab 01.09. bis 29.10.1971 eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn als Güterbodenarbeiter (im SV-Ausweis als „Gba” bezeichnet) und sodann die Ableistung des Wehrdienstes vom 01.11.1971 bis 30.04.1973 an, bevor der Kläger vom 04.06.1973 bis 31.08.1973 erneut bei der Deutschen Reichsbahn als Güterbodenarbeiter tätig war. Sodann nahm er ab 01.09.1973 ein Studium an der Ingenieurhochschule … auf, das er mit Aushändigung des Abschlußzeugnisses zum Hochschulingenieur am 25.02.1977 mit Erfolg abschloß. Im Zeitraum vom 01.02.1977 bis zum 31.08.1977 erwarb er schließlich im Direktstudium den akademischen Grad „Diplomingenieur”, der ihm mit Aushändigung des akademischen Zeugnisses vom 30.08.1977 verliehen wurde. In der nachfolgenden Zeit ging der Kläger verschiedenen Beschäftigungen nach.
Auf seinen Antrag auf Kontenklärung erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.1995 die – hier nicht streitigen – Zeiten vom 08.10.1973 bis zum 31.08.1977 als Beitragszeit wegen Versicherungsfreiheit und vom 26.02.1977 bis 31.08.1977 als Ausbildungs-Anrechnungszeit, weil nach Ablegung der Abschlußprüfung zurückgelegt, nicht an.
Mit seinem Widerspruch rügte der Kläger die Ablehnung der Studienzeit vom 26.02.1977 bis 31.08.1977 als Anrechnungszeit und machte daneben auch die hier streitige Zeit vom 28.06.1971 bis zum 31.08.1971 als Anrechnungszeit geltend, weil das Schuljahr erst mit Ablauf dieses Tages geendet habe.
Dem Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.1995 hinsichtlich der Hochschulzeit ab und wies den Widerspruch im übrigen zurück. Ihre Entscheidung ergänzte sie mit weiterem Schreiben vom 17.05.1995 mit dem Hinweis, die Zeit der Hochschulausbildung sei zwar keine Beitragszeit, von der Beklagten jedoch als Anrechnungszeit anerkannt.
Mit der am 30.05.1995 erhobenen Klage hat der Kläger die Nichtberücksichtigung der nach Aushändigung des Reifezeugnisses bis Schuljahresende liegenden Zeit gerügt. Das Schuljahr habe in der früheren DDR stets zum 31.08. eines Jahres geendet. Wie jedem anderen Schüler sei ihm die Möglichkeit der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit verwehrt geblieben, sondern nur in Gestalt einer beitragsfreien „Ferien-Schüler-Tätigkeit” möglich gewesen.
Das Sozialgericht hat Stellungnahmen des Oberschulamtes und des Bundesarchives Potsdam eingeholt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 28/29, 35/36 SG-Akte), und sodann mit Urteil vom 01.08.1996 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1995 verurteilt, die Zeit vom 28.06.1971 bis zum 31.08.1971 als Anrechnungszeit vorzumerken.
Gegen das am 02.09.1996 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 26.09.1996 eingelegte Berufung.
Die Beklagte führt an, die Ausbildung sei abgeschlossen, wenn der erste mögliche Abschluß erreicht sei. Endzeitpunkt sei regelmäßig der Tag des erfolgreichen Bestehens der Abschlußprüfung. Damit habe der Auszubildende oder Studierende alles getan, was zum Nachweis einer fachlichen Befähigung erforderlich sei. Über den Zeitpunkt des Abschlusses hinaus könne grundsätzlich keine Hochschulausbildung mehr angenommen werden (Berufungsbegründung vom 05.11.1996).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01.08.1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten abgeändert und diese verurteilt, den hier allein streitigen Zeitraum vom 28.06.1971 bis zum 31.08.1971 im Wege der Feststel...