nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 12.07.2001; Aktenzeichen S 4 U 351/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12.07.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für die Medikamente Dobica, Aescusan und Vitamin-B-Komplex.

Der am ... geborene Kläger erlitt am 03.02.1989 auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall, der ausweislich der Unfallmeldung des Betriebes vom 09.02.1989 eine komplizierte Unterschenkelfraktur links und Schnittwunden am Kopf zur Folge hatte. Er wurde im Kreiskrankenhaus C ... erstversorgt.

In einem ärztlichen Gutachten vom 10.01.1990 wird ausgeführt, dass der Kläger bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma I. Grades mit Impressionsfraktur des Sinus frontalis und ausgedehnten Gesichtsplatzwunden und eine offene Unterschenkelfraktur links erlitten habe. Der Grad des Körperschadens betrage 25 v. H. Dem Kläger wurde in der Folge eine Verletztenrente nach einem Grad des Körperschadens in dieser Höhe gewährt.

In einem von Dr. H ..., Leitender Arzt der Chrirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses C ..., erstellten Befundbericht vom 06.05.1991 wird ausgeführt, dass weder die Röntgenaufnahme des Schädels vom 03.02.1989 noch der HNO-Bericht einen Anhalt für eine Fraktur ergeben hätten. Der Heilverlauf aller Verletzungen sei komplikationslos gewesen.

Am 02.10.1994 erstellte Dr. M ... für die Beklagte ein sog. Zweites Rentengutachten. In diesem wird beschrieben, dass der Kläger u. a. über Taubheit über der linken Stirnhälfte und ein Spannungsgefühl im Gesicht geklagt habe. Das linke Bein schwelle tagsüber an. Es habe sich ein geringes Knöchelödem gefunden; das Schädel-Hirn-Trauma I. Grades habe keine Folgen hinterlassen. Die arteriellen Pulse seien beidseits gut tastbar. Es finde sich eine Bewegungseinschränkung mit Muskelmassenminderung am linken Bein. Ärztliche Maßnahmen seien nicht erforderlich.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl. Med. W ... diagnostizierte in ärztlichen Unfallmeldungen vom 03.08.1995, 06.02.1996, 18.11.1996 und 15.09.1997 einen Zustand nach Unterschenkelfraktur links und eine posttraumatische Durchblutungsstörung. Zunächst Herr W ... und später Frau Dipl. Med. L ... verordneten dem Kläger laufend Dobica, Aescusan und Vitamin-B-Komplex.

Mit Schreiben vom 10.05.1999 holte die Beklagte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. F ... bezüglich der Verordnung der Medikamente ein. Ihrer Anfrage legte sie eine Beschreibung dieser Medikamente bei, aus der sich ergibt, dass das Medikament Dobica bei Gefäßschäden mit erhöhter Kapillarbrüchigkeit und -durchlässigkeit und venöser Insuffizienz Anwendung findet. Aescusan diene der Förderung der Durchblutung der Haut bei venösen, gemischt arteriell-venösen Durchblutungsstörungen und Gefäßschäden und werde zudem bei mit funktionellen Durchblutungsstörungen einhergehenden Affektionen des Bewegungsapparates, der Muskulatur und der Weichteile angewandt; Vitamin-B-Komplex werde verschrieben bei Vitamin-B-Mangelzuständen, die diätetisch nicht behoben werden könnten.

Da nach Ansicht des Beratungsarztes die kontinuierliche Verordnung der Medikamente wegen der angegebenen Unfallfolgen nicht gerechtfertigt war, wurden die Kosten für die streitgegenständlichen Medikamente ab August 1999 nicht mehr übernommen.

Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, er benötige die Medikamente dringend, finde jedoch keinen Hausarzt, wurde Dr. H ..., Durchgangsarzt und Leiter des Bereichs Unfallchirurgie der P ...klinik, von der Beklagten gebeten, festzustellen, ob die Verordnung der Medikamente aufgrund der Unfallfolgen gerechtfertigt sei. Ggf. solle er die Medikamente verschreiben.

Mit Schreiben vom 26.08.1999 führte Dr. H ... aus, die zur Diskussion stehenden Medikamente seien als Dauermedikation im vorliegenden Fall nicht erforderlich und sollten nicht verordnet werden. Befunde, die auf eine chronisch-venöse Insuffizienz hindeuteten, seien nicht zu finden. Deshalb bestehe für Dobica und Aescusan keine Indikation in Verbindung mit den Folgen des Unfalles vom 03.02.1989. Vitamin-B-Komplex, der für Zustände mit verminderter Nahrungsaufnahme oder Stoffwechselstörungen empfohlen werde, sei in Verbindung mit den erlittenen Unfallfolgen nicht indiziert.

Mit Bescheid vom 21.10.1999 wurde daraufhin die Kostenübernahme für die Medikamente Vitamin-B-Komplex, Aescusan und Dobica abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.1999 zurückgewiesen.

Am 07.12.1999 hat der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben und zur Begründung insbesondere ausgeführt, er benötige die Medikamente dringend, da er wegen der Folgen des Unfalles vom 03.02.1989 unter Durchblutungsstörungen des linken Beines und des Kopfes leide.

Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhaltes in medizinischer Hinsicht zunächst Be...

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