nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 16.08.2000; Aktenzeichen S 5 U 119/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung und Entschädigung eines wahrscheinlich 1975 erlittenen Sportunfalles hat.
Der am ... geborene Kläger wandte sich mit Schreiben vom 30.05.1999 an das Gewerbeaufsichtsamt D ... und führte u. a. aus, er leide seit Ende April 1999 an einer Erkrankung ihm Hüftbereich. Hierbei handele es sich nach bisherigem ärztlichen Kenntnisstand um die Absprengung einer ehemals verkapselten knöchernen Absplitterung. Ursprünglich sei die Absplitterung auf einen Unfall zurückzuführen. Soweit er sich erinnere, habe er vor längerer Zeit einen Sportunfall gehabt, der in der DDR als Unfall bei gesellschaftlicher Tätigkeit anerkannt worden sei. Allerdings besitze er dazu keine Unterlagen. Ferner leide er an einer beruflich bedingten Erkrankung der Wirbelsäule.
Vom Gewerbeaufsichtsamt wurde das Schreiben vom 30.05.1999 an die Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten weitergeleitet; diese leitete es an die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft weiter. Diese teilte der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten am 15.07.1999 mit, sie habe ein Verfahren bezüglich der Prüfung der Berufskrankheit eingeleitet. Für den Sportunfall sei ihre Zuständigkeit nicht erkennbar; sie gebe daher die Unterlagen zurück.
Auf eine Anfrage der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten führte der Kläger am 05.09.1999 weiter aus, der Sportunfall habe sich wahrscheinlich 1975 infolge Schlageinwirkung/Sturz beim Fußballspiel ereignet. Der den Unfall meldende Sportverein sei die Betriebssportgruppe "Lokomotive C ..." gewesen. Mit Schreiben vom 23.09.1999 wurde daraufhin der Beklagten das Schreiben des Klägers vom 30.05.1999 zur weiteren Bearbeitung übersandt.
Am 21.11.1999 gab der Kläger auf Anfrage der Beklagten an, der Unfall habe sich bei aktivem Fußballspiel ereignet. Weitere Fragen bezüglich der Regelmäßigkeit des betriebenen Sportes und im Hinblick auf die Beteiligung des Arbeitgebers an der Durchführung der sportlichen Betätigung beantwortete er nicht.
Am 08.12.1999 gab der Klage auf weitere Nachfragen der Beklagten auf einem Fragebogen der Beklagten an, der Sport (Fußball) sei im Rahmen einer Spielgemeinschaft durchgeführt worden. Der Unfall habe sich im aktiven Spielbetrieb der Betriebssportgruppe "Lokomotive C ..." ereignet. Die weiteren Fragen des Fragebogens, ob der Sport im damaligen Unternehmen mit gewisser Regelmäßigkeit bzw. wo, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit er stattgefunden habe und ob der Teilnehmerkreis auf die Beschäftigten des Unternehmens des Klägers bzw. der Spielgemeinschaft beschränkt gewesen sei, beantwortete der Kläger jeweils mit "nicht zutreffend".
Am 20.01.2000 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie ausführte, dass nach dem Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) der Unfall, wie er vom Kläger beschrieben worden sei, grundsätzlich nicht zu entschädigen sei, da das Fußballspiel und -training nicht regelmäßig und zu bloßen Ausgleichszwecken ohne Wettkampfcharakter unter ausschließlicher Teilnahme der Beschäftigten des Betriebes stattgefunden habe. Unfälle, die im Beitrittsgebiet stattgefunden hätten und nach dem Recht der DDR hätten entschädigt werden müssen, könnten entschädigt werden, wenn sie dem zuständigen Unfallversicherungsträger bis zum 31.12.1993 bekannt geworden seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 06.04.2000, abgesandt am 11.04.2000 zurückgewiesen.
Am 10.05.2000 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass seiner Meinung nach Entschädigungsansprüche, die nach dem Recht der DDR begründet gewesen seien, weiter Bestand haben müssten. Dem entgegenstehende Bestimmungen verstießen gegen den Einigungsvertrag, gegen Verfassungsrecht und gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2000 hat das SG die Klage unter Hinweis auf § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob der Kläger einen nach DDR-Recht zu entschädigenden Unfall erlitten habe. Nach dem Recht der RVO könne eine Entschädigung nicht erfolgen, da es sich bei dem Fußballspiel, bei dem der Kläger nach seinen Angaben den Unfall erlitten habe, nicht um Betriebssport gehandelt habe. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) liege nicht vor.
Gegen den ihm mit Einschreiben vom 22.09.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.10.2000 Berufung eingelegt und hat nochmals ausgeführt, seiner Meinung nach sei die Stichtagsregelung in § 1150 Abs. 2 Satz 2 ...