nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 16.01.1997; Aktenzeichen S 14 U 99/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Janaur 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls aus dem Jahre 1989 als Arbeitsunfall.
Der am ...1960 geborene Kläger erlitt am 16.12.1989 bei einem Fußballhallenturnier eine Verletzung des linken Kniegelenkes, als er beim Kampf mit einem Gegenspieler um den Ball stürzte. Nach der Unfallmeldung vom 18.12.1989 wurde der Unfall als Arbeitsunfall (Unfall bei organisierter gesellschaftlicher Tätigkeit) anerkannt (VA Bl. 38).
Am 14.9.1991 kam es - erneut beim Fußballspielen - durch eine schnelle Drehung (ohne Einwirkung eines Gegenspielers) zu einer Distorsion des linken Kniegelenks (VA Bl. 45). Nach dem D-Arzt-Bericht von Dr. R ... vom 13.10.1994 (bei der Bau-Berufsgenossenschaft am 19.10.1994 eingegangen, VA Bl. 5) hatte der Kläger seit dem Unfall im Jahre 1989 keinen Halt im Knie. Ohne weitere Verletzung seien gehäufte Punktationen erforderlich geworden. Anlässlich einer Überweisung am 16.6.1994 habe er einen intraartikulären blutig-serösen Erguss festgestellt; die am 21.9.1994 vorgenommene Arthroskopie habe eine alte Kreuzbandverletzung (Korbhenkelriss des mittleren Meniskus) ergeben. Es könne ein Zusammenhang mit dem früheren Unfall des Jahres 1989 angenommen werden.
Durch Bescheid vom 01.09.1995 wurde die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls abgelehnt, der Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 14.03.1996 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 15.04.1996 das Sozialgericht Leipzig (SG) angerufen. Auch für den Unfall vom 16.12.1989 müsse Versicherungsschutz gewährt werden, da er bereits nach dem Recht der DDR zu diesem Zeitpunkt unter Versicherungsschutz gestanden habe.
Mit Urteil vom 16. Januar 1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Gem. § 1150 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. § 215 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gälten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten seien und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle der Sozialversicherung gewesen seien, als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten Buches. Dies gelte jedoch nicht für Unfälle, die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden seien und die nach dem Dritten Buch nicht zu entschädigen wären. Diese Vorschrift schreibe die Zuordnung als Arbeitsunfall nach dem Recht der ehemaligen DDR fort, jedoch nur für solche Unfälle, die bis zum 31. Dezember 1993 einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung bekannt geworden seien. Sie nehme Arbeitsunfälle, die erst nach diesem Zeitpunkt dem nach neuem Recht zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet worden seien, von einer Entschädigung aus, wenn sie lediglich nach dem Recht der ehemaligen DDR als Arbeitsunfälle gegolten hätten, aber nach dem nunmehr geltenden Recht der Reichsversicherungsordnung bzw. des SGB VII nicht mehr als Arbeitsunfälle zu entschädigen seien. Dies sei hier der Fall. Der bei dem Fußballhallenturnier eingetretene Unfall sei erst durch Meldung am 19.10.1994 über die Bau-BG der Beklagten bekannt worden. Unbeschadet, ob es sich bei diesem Unfall um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall nach dem Recht der DDR gehandelt habe, komme eine Entschädigung nicht mehr in Betracht, da das in Frage stehende Ereignis nicht nach dem Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung bzw. nach § 2 SGB VII unter Versicherungsschutz stehen könne. Die vorliegende Sache gehöre nicht mehr zu den Unfällen, die übergangsweise, d. h. im Falle einer Meldung bis zum Ablauf des Jahres 1993, nach der gesetzlichen Regelung des § 1150 RVO, entschädigt würden, obwohl sie nach dem nun geltenden Recht der RVO bzw. des SGB VII nicht entschädigungspflichtig seien.
Gegen das ihm am 5.2.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5.3.1997 Berufung eingelegt. Der Unfall habe sich an einem Sonnabend zugetragen. Der Kläger habe in der Mannschaft der Starkstrommeisterei gegen eine andere Mannschaft aus dem Bereich der Deutschen Reichsbahn gespielt. In dem Turnier habe die Teilnehmer-Mannschaft für das Folgeturnier ermittelt werden sollen. Das Spiel habe in der Ingenieurhochschule in E ... stattgefunden. Arbeitsort des Klägers sei A ... gewesen.
Arbeitsunfälle im Sinne des § 548 RVO seien auch solche Unfälle, welche sich beim Betriebssport ereigneten. Turniere, wie dasjenige, bei welchem der Unfall geschehen sei, seien innerhalb der DR ungefähr 3 bis 5 mal im Jahr ausgetragen worden. Organisiert worden seien diese Veranstaltungen von der Betriebssportgemeinschaft Lokomotive Z ..., einer Betriebssportgemeinschaft der Deutschen Reichsbahn (DR). Der Kläger habe der K...