nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 15.12.1999; Aktenzeichen S 4 U 14/98 LW) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15.12.1999 wird mit der Maßgabe zurückgeweisen, dass Nr. II des Tenors wie folgt gefasst wird: II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger für den Kläger ist, soweit dieser Landschaftspflege betreibt.
Der Kläger ist eingetragener Verein mit Sitz in L ... Gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung in der Fassung vom 15.03.1997 und 27. Februar 1999 ist Zweck des Vereins die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt einschließlich der Bildungs- und Grundlagenforschung in diesen Bereichen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 betreibt der Kläger seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. § 2 Abs. 2 Satz 2 regelt, in welcher Form diese Aufgaben insbesondere verwirklicht werden; dort sind u. a. Landschafts-, Biotop- und Artenschutz in und außerhalb von Schutzgebieten mit dem Ziel der Erhaltung, Schaffung und Verbesserung von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt aufgeführt, ferner die Durchführung notwendiger Maßnahmen zum Schutz von Vorkommensstätten und Lebensräumen wildlebender Tiere und Pflanzen u. a. durch naturschutzkonforme Landwirtschaft auch im Auftrag der Grundeigentümer, die Erforschung und Dokumentation der Flora und Fauna sowie die Durchführung von Biotop- und Ökosystemanalysen, insbesondere im Rahmen der Ermittlung der Schutzwürdigkeit von Landschaften und Landschaftsteilen, die Zusammenarbeit mit Naturschutzbehörden, Verbänden, Organisationen und Gruppen, die Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betreiben sowie mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen mit natur- und landschaftskundlichem Profil; öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Naturschutzes, z. B. durch Aufbau und Unterhaltung von Naturschutz und Besucherzentren, durch Publikationen und Veranstaltungen, Aufbau und Betreiben von Naturschutzinstituten als Zentren der Erfassung und Aufarbeitung naturschutzrelevanter Daten.
In der ab 11.03.1995 gültigen Fassung wird in § 2 Abs. 1 im Wesentlichen erklärt, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge und überparteilich und überkonfessionell sei. § 2 Abs. 2 dieser Fassung der Satzung formuliert die Aufgaben, denen sich der Kläger stellt; insoweit werden Landschafts-, Biotop- und Artenschutz genannt, ferner u. a. der Aufbau von Naturschutzstationen und der Aufbau und das Betreiben von Naturschutzinstituten als Zentren der Aufarbeitung naturschutzrelevanter Daten. Hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben im Einzelnen wird auf die Satzungen in ihrer jeweils geltenden Form verwiesen.
Der Kläger wurde von der Beigeladenen ausweislich des Mitgliedscheines vom 05.05.1993 mit Wirkung vom 01.01.1991 in ihr Unternehmerverzeichnis eingetragen. Im Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen der Beigeladenen vom 31.03.1998 ist als Unternehmensart "Institut für Wissenschaft und Forschung" eingetragen.
Mit Schreiben vom 30.09.1996 übersandte der Kläger der Beklagten eine Liste der Eigentümer der Flächen im Naturschutzgebiet "Torfwiesen Wölpern". Er teilte mit, dass die Wiesen von ihm gepflegt würden, insbesondere um sie gegen Verbuschung zu erhalten. Die Eigentümer seien bisher von Beitragszahlungen freigestellt worden, da Naturschutzflächen unbearbeitet blieben. Um sicherzustellen, dass sie nicht beitragspflichtig würden infolge der Pflegearbeiten durch den Kläger, werde um einen entsprechenden Bescheid gebeten. Er - der Kläger - zahle seit Jahren Beiträge an die Beigeladene.
Die Beklagte bat die Beigeladene mit Schreiben vom 04.07.1997 (Bl. 7 VwAkte) um Mitteilung, ob die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen in einer Größenordnung von ca. 50 ha in Mitversicherung gehalten werde. Mit Schreiben vom 05.05.1997 (Bl. 9 VwAkte) erklärte die Beigeladene hierzu, dass eine Bewirtschaftung von Flächen mit einer Größe von mehr als 5 ha in die Zuständigkeit der Beklagten falle.
Am 18.06.1997 erbat die Beklagte vom Kläger eine Aufstellung aller von ihm bewirtschafteten Flächen; eine solche wurde nicht übersandt. Mit Bescheid vom 03.09.1997 (Bl. 30 VwAkte) stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit seit 01.07.1992 für das vom Kläger betriebene Unternehmen fest, soweit dieses den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege betreibe. Der Kläger sei seit 01.07.1992 bei ihr versicherungspflichtig. Der Umfang der Flächen werde, soweit er für die Berechnung der Beiträge von Bedeutung sei, auf 60 ha Landwirtschaftspflege festgelegt.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 26....