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Sächsisches LSG Urteil vom 10.01.2002 - L 2 U 142/99 LW

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Beitragspflicht. Landwirtschaftliches Unternehmen. Landschaftspflege

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bewirtschaftung einer Fläche von weniger als 0,12 ha kann ein landwirtschaftliches Unternehmen darstellen, wenn es sich nicht um eine Spezialkultur handelt und der zur Begründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens erforderliche Mindestarbeitsaufwand erreicht wird.

2. Das gelegentliche (zweimal im Jahr) Mähen einer 0,19 ha großen Wiese ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases erfordert jedenfalls nicht mehr als zehn Stunden jährlich und ist daher von seinem geringen Umfang her nicht geeignet, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen.

3. Wenn bereits der Arbeitsaufwand nicht ausreicht, um ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen, kann sich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Landschaftspflege ergeben, weil auch dort – wie in den in § 776 RVO genannten landwirtschaftlichen Unternehmen – ein Mindestarbeitsaufwand vorausgesetzt wird. Der ab dem Umlagejahr 1997 anzuwendende, mit § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO wortgleiche § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII setzt ebenfalls einen Mindestarbeitsaufwand voraus.

 

Normenkette

RVO § 776 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 31.07.1999; Aktenzeichen S 5 U 5/99 LW)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Bescheide vom 24. Februar 1999, vom 21. Februar 2000 und vom 22. Februar 2001 werden aufgehoben.

III. Die Beklagte hat der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zuge...

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