nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 31.07.1999; Aktenzeichen S 5 U 368/98 LW) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Der undatierte Bescheid über die Umlage 1997 sowie die Bescheide vom 24.02.1999, vom 11.03.1999, vom 01.01.2000 und vom 22.02.2001 werden aufgehoben.
III. Die Beklagte hat dem Kläger auch seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger beitragspflichtig in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist.
Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger von Herrn G ... K ... im Jahre 1995 eine Grundstück von 1250 qm (richtig: 1408 qm) erworben hatte, wandte sich die Beklagte mit der Bitte an den Kläger, ihr mitzuteilen, wie das Grundstück genutzt werde. Hierauf teilte der Kläger mit, dass er das Grundstück als Bauland erworben habe. Er wolle dort sich ein Haus als Altersruhesitz bauen. Derzeit mähe er das Grundstück zweimal im Jahr und lasse es dort in Haufen verrotten. Andere Grundstücke besitze er nicht (Blatt 10 f. der Beklagtenakte). Mit Schreiben vom 20.6.1997 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass die Bewirtschaftung des von Herrn K ... erworbenen Grundstücks ein landwirtschaftliches Unternehmen darstelle, weil der Kläger die Fläche abmähe. Eine planmäßige Bodenpflege sei schon dann gegeben, wenn die Fläche z.B. einmal im Jahr gemäht und das Mähgut kompostiert werde (Blatt 14 der Beklagtenakte). Mit Beitragsbescheid vom 21.7.1997 wurde vom Kläger für die Jahre 1995 und 1996 jeweils ein Beitrag von 40,- DM, insgesamt 80,- DM, erhoben (Blatt 16 der Beklagtenakte). Gegen den Beitragsbescheid vom 21.7.1997 legte der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 4.8.1997, vom 25.8.1997 und vom 18.9.1997) ein. Er könne nicht einsehen, dass er für eine Wiese, die er 10 bis 15 Jahre vor der Rente mit einem Haus bebauen lassen wolle, Versicherungsbeiträge zu zahlen habe. Mähe er die Wiese nicht zweimal pro Jahr, werde er von der Kommune gemahnt, pflege er das Grundstück, sehe er sich Beitragsforderungen ausgesetzt. 1996 habe er die Wiese mähen lassen, 1997 habe er die Wiese selbst gemäht. Nunmehr werde er die Wiesenmahd unterlassen. Durch Bescheid vom 7.9.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit einem weiteren Beitragsbescheid (Beklagtenakte Bl. 27, ohne Datum) erhob die Beklagte vom Kläger für das Jahr 1997 einen Beitrag von 54,28 DM sowie nochmals wiederholend für die Jahre 1995 und 1996 jeweils 40,- DM, insgesamt 134,28 DM.
Mit Schreiben vom 28.9.1998 hat sich der Kläger an die Beklagte gewandt und ihr mitgeteilt, sein Widerspruch bleibe bestehen, weil die untere Bauaufsichtsbehörde die Teilungsgenehmigung erteilt habe und er nur die Grundsteuer B für die Wiese zahlen müsse. Dieses Schreiben hat die Beklagte als Klage behandelt und an das Sozialgericht Chemnitz weitergeleitet, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12.11.1998 an das Sozialgericht Dresden (SG) verwiesen hat. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, das Mähen habe lediglich den Zweck, die Nachbarn vor Wildwuchs, Unansehnlichkeit und Unkrautsamenausbreitung zu schützen. Das Mähen der Wiese dauere drei bis vier Stunden. 1996 habe der kommunale Bauhof die Wiese gemäht. Die Wiese sei primär ein Baugrundstück. Aus dem Veränderungsnachweis 2019-77 des Staatlichen Vermessungsamtes Zschopau gehe hervor, dass sein Grundstück von 1408 qm als Bauplatz eingetragen sei (Blatt 46 f. der SG-Akte). 1998 sei erst das Ausmessen des Grundstücks erfolgt. 1999 sei eine Grundbucheintragung der Auflassung immer noch nicht erfolgt gewesen. Die Beklagte hat zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass es auf die Bewertung der Wiese durch die Finanzbehörden nicht ankomme, solange das Grundstück tatsächlich noch landwirtschaftlich genutzt werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.7.1999 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 21.7.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.1998 (irrtümlich 8.10.1997 als Datum genannt) aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger betreibe kein Unternehmen der Landwirtschaft und kein Unternehmen der Landschaftspflege. Das Mähen des Grases sei für sich allein noch keine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit. Diese Qualität gewinne es erst dann, wenn das Gras einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung, z.B. als Viehfutter, zugeführt werden solle. Dies sei hier nicht der Fall. Selbst wenn man aber in dem Mähen von Gras allein schon eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit sehen wollte, sei der Arbeitsaufwand zur Bewirtschaftung (6 bis 10 Stunden jährlich) als so verschwindend gering anzusehen, dass er hier nicht geeignet sei, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen (Hi...