Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. Glaubhaftmachung. Zeugenaussagen
Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern und der tatsächlichen Höhe.
Normenkette
AAÜG §§ 1, 5, 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 6, § 8 Abs. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGB IV § 14; AGB-DDR §§ 116, 118 Abs. 1-2, § 117 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens von Amts wegen - über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1984, 1986 und 1987 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist seit 2. Juli 1971 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 1. September 1971 bis 2. Mai 1972 als Mitarbeiter für Automatisierung und Rationalisierung im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Robotron D… beschäftigt, leistete vom 3. Mai 1972 bis 31. Oktober 1973 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee ab und war vom 1. November 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Bearbeiter für Rationalisierung, später als ingenieurtechnischer Mitarbeiter, im VEB Robotron Elektronik D… - Stammbetrieb des VEB Kombinat Robotron - beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 8. November 2000 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1971 bis 2. Mai 1972 sowie vom 1. November 1973 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 22. Oktober 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 8. November 2000 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresendprämien einzubeziehen, die regelmäßig ca. 100 Prozent seines monatlichen Bruttoverdienstes betragen hätten. Hierzu legte er eine Erklärung seines Vorgesetzten, Herrn M., vor, in der die Gewährung von Jahresendprämien bestätigt wurde. Außerdem fügte er schriftliche Jahresendprämiennachweise für das Jahr 1985 in Höhe von 1.280 Mark der DDR, das Jahr 1988 in Höhe von 1.370 Mark der DDR, das Jahr 1989 in Höhe von 1.390 Mark der DDR sowie eine Erfinderprämie für das Jahr 1988 in Höhe von 357 Mark der DDR bei.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2009 ab und stellte zugleich fest, der Bescheid vom 8. November 2000 sei rechtswidrig, da § 1 AAÜG nicht anwendbar sei. Am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, da der VEB eine “leere Hülle„ gewesen sei. Eine Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 8. November 2000 sei wegen Fristüberschreitung jedoch nicht möglich, so dass es bei den rechtswidrigen Feststellungen in diesem Bescheid verbliebe. Höhere Entgelte seien nicht festzustellen. Den hiergegen am 11. März 2009 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2009 zurück.
Im Rahmen eines im Juli 2010 von Amts wegen, auf Grund eines anderen Rentenklageverfahrens eingeleiteten erneuten Überprüfungsverfahrens hinsichtlich des Bescheides vom 17. Februar 2009 fragte die Beklagte bei der Rhenus Office Systems GmbH, bei der die Unterlagen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Klägers archiviert sind, hinsichtlich vorhandener Prämiennachweise an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 16. August 2011 mit, dass Nachweise über gezahlte Jahresendprämien in den archivierten Unterlagen nicht vorhanden seien. Mit Bescheid vom 22. November 2010 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1971 bis 2. Mai 1972 ...