Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeheim. Bereitstellung von Hilfsmitteln ≪hier: Therapiebett≫ bei vollstationärer Pflege - Erforderlichkeit der Zurüstung eines Therapiebetts mit Plexiglas sowie Kantenpolsterung. unbeeinträchtigter und ungefährdeter Schlaf kein allgemeines Grundbedürfnis
Orientierungssatz
1. Die Begrenzung der Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln auf den häuslichen Bereich ist sachgerecht, weil individuelle Pflegehilfsmittel im Pflegeheim wegen der dort vorhandenen Ausstattung regelmäßig nicht benötigt werden (vgl BSG vom 10.2.2000 - B 3 KR 26/99 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 37).
2. Die Zurüstung eines Therapiebetts mit Plexiglas sowie Kantenpolsterung ist bei einer unter einer Tetraplegie bei spastischer infantiler Lähmung leidenden geistig behinderten, in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebrachten Versicherten nicht erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, wenn es allein darum geht, Gefahren vorzubeugen, die entstehen können, wenn sie unkontrolliert ihre Füße durch die seitlich angebrachten Gitterstäbe steckt (vgl BSG vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R = SozR 4-2500 § 33 Nr 15).
3. Unbeeinträchtigter und ungefährdeter Schlaf zählt nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (vgl BSG vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R, aaO).
Tenor
I. |
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Auf die Berufung der Beigeladenen wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 24. Mai 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. |
II. |
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Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Therapiebett mit Plexiglas und Kantenpolsterung.
Die ... 1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten sozial pflegeversichert und bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert. Sie leidet unter einer Tetraplegie bei spastischer infantiler Lähmung. Sie ist geistig behindert mit schwerer Fehlstellung des rechten Kniegelenks, spastischer Lähmung der rechten Hand und des Armes. Beide Kniegelenke sind versteift. Die Klägerin kann sich nicht selbständig drehen und bewegen. Sie ist in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht und mit einem Rollstuhl und einem Pflegebett versorgt. Alle erforderlichen Verrichtungen werden vom Pflegepersonal übernommen. Die Beklagte gewährt der Klägerin Leistungen nach der Pflegestufe III. Am 04.05.2006 verordnete ihr der Hausarzt Dr. F ein Therapiebett mit Plexiglas und Kantenpolsterung, welches nach dem Kostenvoranschlag des Sanitätshauses Oberland vom 10.05.2006 insgesamt 5.315,12 EUR kosten würde. Nach der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 29.05.2006 war der Klägerin der Lagewechsel im Bett selbständig möglich. Das Bett nutze die Klägerin nur zum Schlafen und Ruhen. Die beantragten Zurichtungen seien daher nicht erforderlich. Die Beklagte lehnte daraufhin die Kostenübernahme für das streitgegenständliche Therapiebett ab mit Bescheid vom 29.05.2006. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein am 19.06.2006. Sie bleibe mit ihren Füßen im Gitter des derzeit verwendeten Pflegebettes stecken. Aufgrund ihrer Behinderungen könne sie sich nicht selbst befreien. Deshalb bestehe eine erhebliche Verletzungsgefahr. In seinem Gutachten vom 05.07.2006 erläuterte der MDK daraufhin, dass die Versorgung der Klägerin mit einem Pflegebett aus medizinischer Sicht notwendig sei. Ebenso nachvollziehbar sei die erhöhte Verletzungsgefahr bei der Nutzung von Seitenteilen mit Stäben; hier sei ein massives Seitenteil aus durchgehendem Material erforderlich. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006). Da die Klägerin in einem Pflegeheim untergebracht sei, müsse der Heimträger für die Zurichtung des Pflegebetts mit einem durchgehenden Seitenteil Sorge tragen. Im Begleitschreiben vom 10.11.2006 kündigte die Beklagte den Besuch ihrer Hilfsmittelberaterin im Pflegeheim der Klägerin an mit dem Ziel, dass dieser die notwendige Zurichtung am Pflegebett zügig zur Verfügung gestellt werden möge. Nach dem Protokoll der Hilfsmittelberaterin F vom 13.12.2006 hat die Pflegedienstleiterin des Pflegeheims mitgeteilt, dass es nach Auskunft des Sanitätshauses keine Alternative zum Therapiebett mit Plexiglas und Kantenpolsterung gebe; ein solches Bett solle "wohl" angeschafft werden, auch wenn das Heim Kostenträger sein sollte (Bl. 50 der Verwaltungsakte).
Gegen den genannten Widerspruchsbescheid richtet sich die am 20.11.2006 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage. Das verordnete Therapiebett mit den erwähnten Zurichtungen sei gemäß §§ 33 SGB V, 31 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung der Klägerin sowie deren ausreichenden Schutz zu sichern. Das SG hat die Beigeladene verurteilt, die Kosten für die Zurüstung des Pflegebettes der Klägerin mit Plexiglas sowie Kantenpolsterung zu übernehmen (Gerichtsbescheid vom 24.05.2007). Die Klägerin habe keinen Anspruch au...