Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 30.10.1995; Aktenzeichen S 8 An 438/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung des Klägers in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zu einem früheren Zeitpunkt.

Der am … geborene Kläger war in der Zeit vom 01. September 1963 bis 31. Dezember 1968 als wissenschaftlicher Assistent (zunächst befristet) am … der … tätig, vom 01. Januar 1969 bis 30. Juni 1991 als wissenschaftlicher Oberassistent an der dortigen Sektion Chemie.

Für den Kläger stellte der Rektor der … in … mit Schreiben vom 13. Oktober 1988 beim Stellvertreter des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen in Berlin einen „Antrag auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz nach der Kannbestimmung”.

Ab 01. September 1988 gewährte ihm daraufhin die Regierung der DDR Versicherungsschutz nach der Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR–AVI (GBl. DDR S. 675), der Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. Juli 1951, vom 13. Mai 1959 (GBl. DDR S. 521), der Verordnung über die Neuregelung von Ansprüchen auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz vom 01. März 1962 (GBl. DDR II S. 116) sowie den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen.

Ab 01. Mai 1986 entrichtete der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Anläßlich eines vom Kläger gestellten Antrages auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres erließ die Beklagte am 15. März 1995 einen Bescheid über die Feststellung der Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung.

Dabei ordnete sie die im Zeitraum vom 01. September 1988 bis 30. Juni 1990 nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen zu. Die im Zeitraum vom 01. September 1988 bis 30. November 1989 erzielten Arbeitsentgelte stellte sie nach Anwendung des § 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. der Anlage 3 zum AAÜG fest.

Mit Rentenbescheid vom 03. April 1995 gewährte ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rentenversicherungsträger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Januar 1995.

Ein gegen den Bescheid vom 15. März 1995 eingelegter Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 11. April 1995) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1995 zurückgewiesen.

Gegen den als Einschreiben am 08. Juni 1995 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 10. Juli 1995 Klage beim Sozialgericht Leipzig. Seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der … in der Zeit vom 01. September 1963 bis 31. August 1988 solle als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz anerkannt und bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden.

Mit Urteil vom 30. Oktober 1995 hat das Sozialgericht Leipzig die Klage abgewiesen.

Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Professor oder Dozent an einer Akademie, Universität oder Hochschule ausgeübt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen der ehemaligen DDR habe eine obligatorische Einbeziehung in die AVI nicht erfolgen können. Dementsprechend habe die … ausdrücklich die Einbeziehung des Klägers in die AVI nach der Kannbestimmung beantragt. Für die Einbeziehung des Klägers in die AVI sei daher vom maßgeblichen Datum der Urkunde (01. September 1988) auszugehen. Da der Kläger dem Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz erst ab 01. September 1988 angehört habe, habe die Beklagte nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 1 AAÜG auch erst die ab diesem Zeitpunkt der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem zurückgelegte Beschäftigung des Klägers als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigen können. Eine Ausdehnung des Zeitraumes der Zugehörigkeit zur AVI lasse sich mit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 AAÜG nicht begründen. Diese Vorschrift betreffe ausdrücklich Zeiten, die vor Schaffung des betreffenden jeweiligen Zusatzversorgungssystems zurückgelegt worden sind. Das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz sei bereits mit Wirkung vom 12. Juli 1951 eingeführt worden. Der Kläger habe seine Tätigkeit an der … jedoch erst 1963 aufgenommen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Vorschrift auch auf den vorliegenden Fall verstoße gegen ihren eindeutigen Wortlaut und sei damit unzulässig. Die anzuwendenden Vorschriften seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verstießen nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 und...

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