nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Potsdam (Entscheidung vom 08.10.2002; Aktenzeichen S 4 RA 145/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. Oktober 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) für die Zeit vom 01. September 1976 bis 31. August 1979.

Der im ... 1950 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur (Urkunde vom 12. Oktober 1973). Von Oktober 1973 bis 31. August 1976 war er als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter beim Institut für Getreideverarbeitung in B.-R. tätig. Vom 01. September 1976 bis 31. August 1979 absolvierte er eine planmäßige Aspirantur an der Technischen Universität D. Zum 01. September 1979 nahm er seine vorherige Beschäftigung wieder auf.

Im Oktober 1999 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.

Mit Bescheid vom 18. August 2000 stellte die Beklagte die Zeiten vom 01. Oktober 1973 bis 31. August 1976 und vom 01. September 1979 bis 31. Dezember 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte fest. Die Zeit vom 01. September 1976 bis 31. August 1979 wies sie als Zeit einer "sonstigen Unterbrechung" aus.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Zeit vom 01. September 1976 bis 31. August 1979 habe es sich um eine Anwartschaftszeit für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem gehandelt, die nach § 5 Abs. 2 a Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelte. Er sei durch das Institut für Getreideverarbeitung zu einer planmäßigen Aspirantur mit der Maßgabe der Wiedereinstellung unter den gleichen Bedingungen delegiert worden. Der Kläger fügte das Delegierungsschreiben vom 18. März 1976 und die Urkunde über die Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur vom 18. Mai 1976 bei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem würden im Feststellungsbescheid als Pflichtbeitragszeiten dargestellt, soweit eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, oder als Unterbrechungen (der Pflichtbeitragszeit) mit Benennung des Unterbrechungstatbestandes. Pflichtbeitragszeiten könnten nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Zeit der planmäßigen Aspirantur erfülle diese Voraussetzung nicht.

Dagegen hat der Kläger am 26. Februar 2001 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen:

Nach § 10 Abs. 2 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom 22. September 1972 (GBl DDR II 1972, 648 - Aspirantenordnung 1972 - ) sei die Zeit der planmäßigen Aspirantur auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre sowie auf die Dauer der Zugehörigkeit zur delegierenden Einrichtung anzurechnen. Diese Anordnung regele die Wiederaufnahme in das Versorgungssystem nach Beendigung der Aspirantur. Damit seien die Bedingungen für eine Anwartschaft nach § 5 Abs. 2 a AAÜG erfüllt. Die Beklagte sei auf den Einwand, dass es sich bei dem genannten Zeitraum um eine Anwartschaftszeit handele, nicht eingegangen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, da Entgelte nach dem AAÜG nicht zu berücksichtigen seien, sei es unerheblich, ob es sich bei der streitigen Zeit um eine Anwartschaftszeit handele.

Mit Urteil vom 08. Oktober 2002 hat das Sozialgericht unter Aufhebung der entgegenstehende Bescheide die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 01. September 1976 bis 31. August 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI auszuweisen: Rechtsgrundlage hierfür sei § 5 Abs. 2 a AAÜG. Danach würden als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem gelten. Der Kläger sei aufgrund seiner Beschäftigung seit 01. Oktober 1973 Mitglied der AVI bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1989 gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur nicht als Tatbestand der Unterbrechung zu einem Zusatzversorgungssystem auszuweisen, da die erfolgreiche Beendigung der Aspirantur und damit die Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem als Zugehörigkeit in Form einer Anwartschaftszeit auszuweisen sei.

Gegen das ihr am 18. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. November 2002 eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie ist der Ansicht, bei der planmäßigen Aspirantur handele es sich nicht um ein Arbeits- oder Dienstverhältnis.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. Oktober 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche ...

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