nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 15.03.2001; Aktenzeichen S 2 RJ 416/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... geborene Klägerin erlernte in der Zeit von September 1984 bis Juli 1987 den Beruf einer Molkereifacharbeiterin, erwarb am 15. Juli 1987 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solche bis zum 01. September 1987 beschäftigt. Nachfolgend arbeitete sie bis Juni 1988 als Fakturistin, bis Februar 1990 als Lagerarbeiterin, bis März 1990 als Verkäuferin, bis April 1990 als Küchenhilfe, bis Juli 1990 als Kellnerin, von Februar 1991 bis Juni 1991 als Verkaufsassistentin, im Dezember 1991 als Verkäuferin, von Februar 1992 bis Mai 1992 als Bardame, im Juli 1992 als Verkäuferin, von März 1993 bis Mai 1993 und von Juli 1993 bis April 1994 erneut als Kellnerin sowie von September 1995 bis November 1995 als Raumpflegerin (Vertretung) und von Mai 1996 bis Dezember 1996 als Mitarbeiterin im Büro (Aushilfe). Seitdem ist die Klägerin arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 28. Oktober 1998 gestellten Rentenantrag begründete sie mit einem Halswirbelsäulenleiden/Schleudertrauma seit Juni 1994.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht des Dr. Sch ..., Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie vom 16. Juli 1998 sowie - der Bericht des Fachklinikum B ... vom 03. November 1998 über eine stationäre Rehabilitation vom 09. September bis zum 30. September 1998, wonach die Klägerin arbeitsunfähig als Kellnerin mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, ohne Zwangshaltungen, weitgehender Vermeidung von Überkopfarbeiten sowie Erschütterungen und Vibrationen entlassen wurde.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den am 19. Januar 1999 erhobenen Widerspruch holte sie den Befundbericht des Dr. Sch ... vom 08. April 1999 und ein Gutachten vom Arzt M ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 15. Juni 1999 ein, welcher bei vertebragen cervikalem, lokal bis pseudoradikulärem Schmerzsyndrom, ohne schwerwiegende Funktionsstörungen und neurologische Störungen und erheblicher Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung und klinischem und radiologischem Befund seit Oktober 1998 ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen als Kellnerin und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich mittelschwere Arbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel) sowie ohne häufige Überkopfarbeiten attestierte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozial-medizinischen Feststellungen zwar nur noch halb- bis unter vollschichtig als Kellnerin arbeiten. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne Vibrationen der Wirbelsäule auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Nach Lösung vom Beruf der Molkereifacharbeiterin vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren sei die Klägerin als Kellnerin der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Auf die am 27. August 1999 erhobene Klage, in welcher die Klägerin Kopf- und Halswirbelsäulenschmerzen bekundete, hat das Sozialgericht Dresden einen Befundbericht des Dr. Sch ... vom 15. November 1999, des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. G ... vom 28. November 1999 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Frank-B ... eingeholt. Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten, ohne dauernd schweres Heben und Tragen sowie Überkopfarbeiten festgestellt, die Klägerin, ausgehend von der Tätigkeit als Kellnerin, der Gruppe der ungelernten Arbeiter zugeordnet und sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.

Die Klägerin macht mit der am 06. Juni 2001 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, sie leide an einer sehr schmerzhaften Gelenkentzündung im rechten Ellenbogen und müsse sich diesbezüglich einer Operation unterziehen.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. März 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1999 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit oder Invalidität zu gewähren.

Die...

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