nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 28.07.1998; Aktenzeichen S 13 KR 126/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten für von der Klägerin selbst beschaffte Produkte der Fa. s ...

Die im ... 1946 geborene Klägerin leidet an einer chronischen Multiplen Sklerose (MS). Der sie behandelnde FA für Allgemeinmedizin Dr. M ... bestätigte unter dem 24. September 1998 ein konstantes Krankheitsbild unter derzeitiger Behandlung (einschl. Nahrungsergänzungsmittel) seit Oktober 1995, Dipl.-Med. Sch ..., FÄ für Neurologie/Psychiatrie in Marienberg, unter dem 13. Oktober 1998, es stehe keine krankheitsspezifische, schulmedizinische Therapie zur Verfügung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Am 15. August 1995 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Präparate der Fa. s ... Naturprodukte Handelsgesellschaft mbH in H ... Dabei handelt es sich um die Produkte: EPA metidranso (Diätetikum), SEAPOWER H.L.Spanier mit Coenzym Q 10, Sevinorm H.L.Spanier Selen + Coenzym Q 10, LIPO E - Vitamin E 600 "Vit", EMEPA H.L.Spanier Seelachsöl und ANTOXAL H.L.Spanier - Selen + Coenzym Q 10.

Die Anwendung o. a. Produkte beruht auf einer von Dr. F ..., K ..., und Dr. H ..., H ..., entwickelten komplexen Ernährungs- und Stoffwechseltherapie zur Verminderung entzündlicher Reaktionen bei MS. Bei den eingesetzen Präparaten handelt es sich um Nahrungsergänzungsmittel (vgl. Auskunft des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 19. Juni 2000). Dies wird in einer Auskunft der Fa. s ... vom 20. Februar 2001 bestätigt, LIPO E Vitamin E 600 "Vit" sei jedoch als Arzneimittel zugelassen.

Mit Schreiben vom 12. Juli 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund der angegebenen Indikation und des geschilderten bisherigen Therapieverlaufes sowie unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles stimme sie im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches der beantragten Kostenerstattung zu. Diese sei auf vorerst zwölf Monate begrenzt.

Unter dem 29. Dezember 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen einen Fortsetzungsantrag zur Kostenübernahme/Kostenerstattung für Seviton-Präparate. Die aktuellen Untersuchungsergebnisse wiesen eine Stagnation ihrer Krankheit auf und bestätigten somit den positiven Einfluss der Seviton-Präparate.

Die Beklagte befristete mit Schreiben vom 31. Juli 1997 eine Kostenübernahme bis 31. Dezember 1997.

Von Dipl.-Med. R ..., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen, ließ die Beklagte ein ärztliches Gutachten erstellen. In seinem Gutachten vom 19. Februar 1998 führte er aus, bei den Seviton-Präparaten handele es sich um Diätpräparate, die der Nahrungsergänzung dienten. Diese Stoffe könnten bei optimal zusammengestellter Nahrung dem Körper zugeführt werden. Die Präparate seien in der Roten Liste nicht aufgeführt, da es sich um Mittel handele, die nach dem Arzneimittelgesetz nicht als Arzneimittel zugelassen seien. Wissenschaftliche Studien über therapeutische Wirksamkeiten und Wirkmechanismen lägen in diesem Fall nicht vor. Ein Erfolg im Einzelfall reiche als Wirksamkeitsnachweis nicht aus. Es sollte eine Therapieoptimierung nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen durchgeführt werden. Es müsse jedoch festgestellt werden, dass derzeit noch keine spezifische Therapie für chronische MS-Patienten angeboten werde.

Die Beklagte erließ daraufhin am 19. März 1998 einen ablehnenden Bescheid. Für den vorliegenden Einzelfall könne einer Kostenübernahme über den 31. Dezember 1997 hinaus nicht zugestimmt werden. Die Seviton-Präparate seien nach dem Arzneimittelgesetz nicht als Arzneimittel zugelassen. Da keine wissenschaftlichen Studien über therapeutische Wirksamkeiten vorlägen und eine Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nicht gegeben sei, könne die Kostenübernahme durch den MDK nicht befürwortet werden. Unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe habe für die Klägerin keine positive Entscheidung getroffen werden können. Die Kostenübernahme für Krankenkost und Diätpräparate sei zukünftig nicht mehr, auch nicht bei Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse möglich.

Ein dagegen von der Klägerin am 15. April 1998 eingelegter Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 1998). Am 28. Juli 1998 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage.

Das SG hat eine Auskunft vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eingeholt (Auskunft vom 19. Juni 2000). Bei den nach Dr. F .../Dr. H ... eingesetzten Präparaten (hier: Seviton) handele es sich um Nahrungsergänzungsmittel, für die eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen n...

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