nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 14.08.2000; Aktenzeichen S 5 P 10/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich Januar 2000 i. H. v. 1.291,93 DM.
Die Beklagte schloss mit der Klägerin mit Wirkung ab 01.07.1997 einen privaten Pflegeversicherungsvertrag. Der Monatsbeitrag zur Pflegeversicherung betrug ab 01.07.1997 58,25 DM und ab 01.01.1999 45,61 DM. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 1996) zugrunde. Im Antrag hatte die Beklagte angegeben, selbständig im Bereich "Kurierdienst" tätig zu sein.
Nachdem sich die Beklagte beim Arbeitsamt L ... arbeitslos gemeldet hatte und von diesem ab 27.01.1998 Arbeitslosengeld bezog, leistete sie von Januar 1998 bis zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Klägerin zum 01.02.2000 keine Pflegeversicherungsbeiträge.
Am 08.09.1998 stellte die Klägerin beim Amtsgericht Hagen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides im Hinblick auf ausstehende Beiträge i. H. v. 524,25 DM für die Zeit vom 01.01.1998 bis 30.09.1998. Der Mahnbescheid vom 10.09.1998 wurde der Beklagten am 14.09.1998 zugestellt. Am 16.09.1998 legte die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Auf Antrag der Klägerin gab das Amtsgericht Hagen das Verfahren an das Sozialgericht Leipzig (SG) ab (Eingang am 23.03.1999).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Beklagte, nachdem die Klägerin die Klage auf den Zeitraum bis zum 31.01.2000 erweitert hatte, mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2000 (abgesandt am 15.09.2000) verurteilt, an die Klägerin 1.291,93 DM zu zahlen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung habe die Klägerin nicht vorgebracht.
Hiergegen richtet sich am 29.09.2000 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass sie nur vom 01.07.1997 bis 26.01.1998 bei der Klägerin pflegeversichert gewesen sei. Ab 17.01.1998 sei sie durch das Arbeitsamt L ... bei der AOK pflegeversichert. Eine entsprechende Kündigung sowie eine Kopie der Gewerbeabmeldung habe sie einem Vertreter der Klägerin, Herrn S ..., übergeben.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesende und nicht vertretene Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14.08.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass dem Außendienstmitarbeiter eine Kündigungserklärung übergeben worden sei. Außerdem liege auch keine Gewerbeabmeldebescheinigung vor. Im Übrigen bedürften Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme seien Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt. Hinsichtlich der Kündigungsbestimmung infolge Pflichtversicherung sei auf § 13 (1) der MB/PPV 1996 sowie auf § 178h Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zu verweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W ... S ... Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 46 ff. LSG-Akte) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1; § 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 143, 151, 105 Abs. 2 Satz 1 SGG) erhoben. Auch ist für Streitigkeiten und Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 08.08.1996 - 3 BS 1/96).
In der Sache erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.1.2000 in Höhe von 1.291,93 DM.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten wirksam geschlossenen privaten Pflegeversicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag - VVG -, § 8 Abs. 1 MB/PPV 1996. Die Höhe der Forderung von 1.291,93 DM errechnet sich aus der Summe der geschuldeten Versicherungsbeiträge im streitigen Zeitraum (12 Monate x 58,25 DM + 13 Monate x 45,61 DM).
Das Versicherungsverhältnis hatte Bestand bis einschließlich des 31.01.2000. Eine Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht nachgewiesen. Namentlich die Kündigung des zwisch...