Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszahlung von Nachzahlungsbeträgen aus einer rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente. Erfüllungsfiktion. zulässige Klageart

 

Leitsatz (amtlich)

Die von der Klägerin erhobene echte Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich. Der Anspruch auf Auszahlung der Nachzahlungsbeträge ist aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 iVm § 104 SGB X erloschen.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung von Nachzahlungsbeträgen aus einer rückwirkend gewährten teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderungsrente.

Die Klägerin bezieht - und bezog auch im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 28. Februar 2013 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Jobcenter C… (Bl. 689 Verwaltungsakte). Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 aufgrund eines vor dem Landessozialgericht Chemnitz abgegebenen Anerkenntnisses eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnend am 1. August 2009. Für den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 errechnete sie eine Nachzahlung von 1.393,20 EUR, die nicht an die Klägerin ausbezahlt wurde (Bl. 552 Verwaltungsakte). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25. Oktober 2012 (Eingang bei der Beklagten, Bl. 576 Verwaltungsakte) Widerspruch, mit dem sie sich dagegen wandte, dass ein Bescheid vom 14. Dezember 2000 (Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] über die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten, in dem der Zeitraum 25. Oktober 1996 bis 24. Januar 1997 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anerkannt wurde) trotz Rechtswidrigkeit nicht zurückgenommen werden solle. Zudem bat sie um Prüfung, ob die in Rede stehende Zeit als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anerkannt werden könne. Mit Rentenbescheid vom 27. November 2012 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab und gewährte ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnend am 1. August 2009, wobei sie für den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 nunmehr eine Nachzahlung von 1.396,44 EUR errechnete, die nicht an die Klägerin ausbezahlt wurde (Bl. 607 Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 teilte sie der Klägerin ergänzend mit, dass der Zeitraum 25. Oktober 1996 bis 24. Januar 1997 zu Unrecht als Anrechnungszeit anerkannt worden sei, der Bescheid vom 14. Dezember 2000 wegen Fristablaufs jedoch nicht mehr zurückgenommen werden könne. Stattdessen sei eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorzunehmen (Bl. 601 Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 machte das Jobcenter C… gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Höhe von 1.662,06 EUR, davon 1.396,44 EUR Erstattung für laufenden Rentenleistungen, für im Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 an die Klägerin erbrachte Leistungen nach dem SGB II sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend (Bl. 603 Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Eingang am selben Tag) erhob die Klägerin "Widerspruch und Beschwerde" gegenüber der Beklagten, mit dem sie wiederum die Anerkennung des Zeitraumes vom 25. März 1996 bis 24. Januar 1997 als Fachschulausbildungszeit begehrte (Bl. 640 Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 2. Januar 2013 - gerichtet an das Landessozialgericht (Eingang am selben Tag) - begehrte sie die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages aus der teilweisen Erwerbsminderungsrente (Bl. 362 Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 25. Januar 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin aufgrund des Anerkenntnisses vom 10. Juli 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2016, die ab dem 1. März 2013 monatlich 478,54 EUR betrage. Für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 28. Februar 2013 errechnete sie einen Nachzahlungsbetrag von 17.358,25 EUR, der nicht ausbezahlt wurde (Bl. 24 ff. Gerichtsakte). Am 6. Februar 2013 machte das Jobcenter C… gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Höhe von 20.750,89 EUR, davon 17.358,25 EUR Erstattung für laufende Rentenleistungen, für im Zeitraum 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2013 an die Klägerin erbrachte Leistungen nach dem SGB II sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend (Bl. 603 Verwaltungsakte). Am 7. und am 26. Februar 2013 erstattete die Beklagte die Beträge von 1.662,06 EUR bzw. 20.750,89 EUR an das Jobcenter C… (vgl. Zahlungsauftragsbelege Bl. 684 und 693 Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 7. und 26. Februar 2013 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rentennachzahlungen von 1.396,44 EUR bzw. 17.358,25 EUR mit 0,00 EUR ab (Bl. 685 und 694 Verwaltungsakte). Einen mit Schreiben vom 5. ...

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