Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussage

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2017; Aktenzeichen B 5 RS 14/16 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Mai 2015 abgeändert und dessen Tenor unter Ziffer 1. wie folgt gefasst: Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 21. Januar 2005 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1977 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:

Für das Jahr:

1977        

476 Mark

1978   

558 Mark

1979   

619 Mark

1980   

626 Mark

1981   

710 Mark

1982   

753 Mark

1983   

733 Mark

1984   

759 Mark

1985   

788 Mark

1986   

779 Mark

1987   

802 Mark

1988   

817 Mark

1989   

817 Mark

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1977 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1951 geborenen Kläger wurde, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinenbau an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau “R… D…„ M… in der Zeit von September 1973 bis August 1976, mit Urkunde vom 22. Juli 1976 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Maschineningenieur„ zu führen. Er war vom 6. September 1976 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Fertigungsmittelingenieur und Ingenieur für Instandhaltung im volkseigenen Betrieb (VEB) E… D… beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2005 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 6. September 1976 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Überprüfungsantrag vom 20. Januar 2014 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2014 ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. März 2014 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte er eine Zeugenerklärung von M… M… vom 14. Mai 2014 vor. Dieser gab an, dass im VEB E… D… regelmäßig Jahresendprämien gezahlt worden seien. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Der Zeuge hätte keine konkreten Angaben zu den Höhen der Prämien tätigen können. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.

Auf die hiergegen am 4. August 2014 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Einholung einer schriftlichen Auskunft des Zeugen M… M… vom 25. Januar 2015 und Durchführung eines Erörterungstermins am 14. April 2015, mit Urteil vom 26. Mai 2015 den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 21. Januar 2005 abzuändern und für die Jahre 1978 bis erstes Halbjahr 1990 (Zuflussjahre) weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlun...

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