Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. Herabsetzung der MdE von 100 vH auf 40 vH. wesentliche Änderung der Verhältnisse: Verstreichen der Genesungszeit nach Krebserkrankung. keine medizinische Bewertung der Funktionseinschränkungen. keine Vergleichsmöglichkeit. keine Nachweismöglichkeit der Besserung. Bronchialkarzinom

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis einer wesentlichen Änderung nach Verstreichen der Genesungszeit bei einer Krebserkrankung im Rahmen einer Herabsetzung der MdE.

 

Normenkette

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; BKV Anl. 1 Nr. 4104; SGB VII §§ 56, 73 Abs. 3

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 08.12.2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. auf 40 v.H. wegen der Folgen einer bei dem Kläger als Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK-Nr. 4104 BKV) anerkannten Krebserkrankung (Bronchialkarzinom).

Durch das Fachkrankenhaus Z... wurde der Beklagten der Verdacht auf eine Berufskrankheit am 31.05.2008 angezeigt. Als Diagnose wurde ein Bronchialkarzinom bezeichnet, hingewiesen wurde auf eine Asbestexposition des Klägers als Walzwerker von 1962 bis 1991. Ausweislich der beigefügten Epikrise vom 02.06.2008 erfolgten bei dem Kläger eine Oberlappenresektion rechts am 05.05.2008 sowie eine Rethorakotomie rechts mit Mittellappenresektion nach postoperativem Pleuraerguss. Ausgeführt wurde, dass nach intensivmedizinischer Behandlung über zehn Tage und Feststellung einer zusätzlich bestehenden Herzinsuffizienz eine entsprechende Medikation eingeleitet wurde, ebenfalls wurde das Fortführen einer Thromboseprophylaxe empfohlen. Im Hinblick auf das Bronchialkarzinom im frühen Stadium sei eine weitere Therapie bei regelmäßiger Kontrolle in der Thoraxchirurgischen Fachambulanz nicht erforderlich. Zur weiteren Stabilisierung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit sei eine Anschlussheilbehandlung beantragt worden.

Nach einer Expositionsanalyse der Beklagten vom 10.07.2008, nach der in den Jahren von 1962 bis 1991 eine Asbestexposition im Umfang von 25,5 Faserjahren ermittelt wurde, erachtete Dr. Y... in einer beratungsärztlichen Stellungnahme die Voraussetzungen einer BK-Nr. 4104 BKV als erfüllt, wobei er anmerkte, dass sich der Kläger in thoraxchirurgischer Betreuung befinde. In einer gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 29.09.2008 empfahl Dr. P... die Anerkennung einer BK-Nr. 4104 ab 01.04.2008, die MdE wurde in dieser Stellungnahme mit 100 v.H. eingeschätzt.

Im Hinblick auf eine bei dem Kläger 1999 geäußerte Verdachtsdiagnose Rektumkarzinom führte Dr. Y... in einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.12.2008 aus, dass diesbezüglich das Lungenkarzinom nicht als Rezidiv angesehen werden könne.

Mit Bescheid vom 17.12.2008 erkannte die Beklagte ein durch Asbest verursachtes Krebsleiden als BK-Nr. 4104 BKV an und bewilligte dem Kläger eine Rente nach einer MdE um 100 v.H. ab 02.04.2008. Berücksichtigt wurde bei der Bewertung der MdE: Durch Resektion des rechten Lungenober- und -mittellappens operativ entferntes Bronchialkarzinom des rechten Lungenoberlappens. Die Beklagte führte weiter aus:

"Die Einstufung der MdE berücksichtigt neben der Einschränkung der Lungenfunktion auch die mit der Behandlung der Krankheit verbundenen besonderen Erschwernisse, solange noch kein stabiler Zustand in den Folgen der Berufskrankheit eingetreten ist.

Während einer Genesungszeit von fünf Jahren ist die MdE wegen der mit der Krankheit verbundenen Umstände zunächst höher einzuschätzen, als es die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Funktionseinschränkungen allein rechtfertigen würden. Während dieser Zeit fließen in die MdE-Einschätzung die Belastung durch die Therapie, die Anpassung und Gewöhnung an den reduzierten Gesundheitszustand und die psychische Belastung durch die Rezidivgefahr ein.

Nach dem Ablauf der Genesungszeit wird die MdE neu eingeschätzt. Dabei werden dann im Wesentlichen nur noch tatsächliche Funktionseinschränkungen berücksichtigt."

Als unabhängig von der Berufskrankheit erachtete die Beklagte die Gesundheitsstörungen: Zustand nach operativ entferntem Rektumkarzinom, chronisch obstruktive Bronchitis, chronisch koronare Herzkrankheit, hypertensive Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Mitral- und Aortenklappeninsuffizienz mit Vorhofflimmern, Diabetes mellitus Typ 2 mit diabetischer Nephropathie, Hyperlipoproteinämie, Hyperurikämie.

Vom 23.07.2008 bis zum 13.08.2008 befand sich der Kläger zur Anschlussheilbehandlung in der Rehaklinik Seebad X.... Nach dem Bericht vom 13.08.2008 gab der Kläger Belastungsdyspnoe an, er müsse sich beim Treppensteigen schon nach einer Treppe ausruhen oder hinsetzen. Im Hinblick auf Schmerzen wurde ausgeführt, dass diese bereits na...

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