Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Regelbedarf. Regelbedarfsstufe 2 für zwei Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Partnerbegriff. rechtliche Möglichkeit der Eheschließung bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft. Personen gleichen Geschlechts
Leitsatz (amtlich)
Eine transsexuelle Person kann auch nach den Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017 (juris: GleichGeschlEheEG) Partner oder Partnerin einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II sein (Fortführung von LSG Chemnitz vom 4.1.2017 - L 3 AS 1222/15 NZB).
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 2. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen erstreben die Verpflichtung des Beklagten, ihnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte den im Leistungsbezug stehende Klägerinnen Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von monatlich 268,04 EUR. Die Bewilligung erfolgte vorläufig.
Die Klägerinnen legten dagegen am 18. Januar 2016 Widerspruch ein. Sie bemängelten die Dauer des Bewilligungsabschnittes von zwölf Monaten, machten weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in der Gestalt von Abfallgebühren (Müllmarken) und der dezentralen Erwärmung von Warmwasser sowie die nach ihrer Auffassung zu gering bemessenen Regelsätze geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 18. Februar 2016 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen (vorläufig) Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2016 in Höhe von 156,54 EUR und für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 16,12 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2016 wurde die Höhe der Leistungen für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf (vorläufig) 268,04 EUR festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 25. April 2016 wurde die Höhe der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2016 auf 210,60 EUR und für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 30. Juni 2016 auf 268,04 EUR monatlich vorläufig festgesetzt. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 wurden für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Juli 2016 39,09 EUR und für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 100,38 EUR monatlich vorläufig bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch vom 18. Januar 2016 "nach Erteilung der Änderungsbescheide" zurück. Wegen schwankenden Einkommens sei eine vorläufige Bewilligung erfolgt. Soweit gerügt werde, dass die Leistungen für zwölf Monate anstatt für sechs Monate bewilligt worden seien, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Kosten für Müllmarken beziehungsweise Abfallgebühren seien nach Vorlage der Quittungen mit Änderungsbescheid vom 25. April 2016 bewilligt worden. Die Aufbereitung von Warmwasser erfolge im Haushalt der Klägerinnen über die Heizung. Die Regelleistung sei in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe von jeweils 364,00 EUR für die Klägerin zu 1 und deren Partnerin berücksichtigt worden.
Die Klage vom 4. August 2016 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 2. Februar 2017 (nach zuvor ergangenem Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2016) abgewiesen. Der Regelbedarf der Klägerinnen sei nicht zu gering bemessen worden. Zu der behaupteten Nichtberücksichtigung von Pauschalen zur dezentralen Warmwasserversorgung sowie den behaupteten Kosten der Müllabfuhr sei nichts vorgetragen worden, sodass eine Berücksichtigung ausscheide. Soweit der Bewilligungszeitraum gerügt worden sei, sei eine Rechtsverletzung der Klägerinnen nicht ersichtlich. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde insgesamt verwiesen.
Gegen das ihnen am 8. Februar 2017 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 8. März 2017 Berufung eingelegt. Die Klägerin zu 2 sei ein Transgender. Die Art des Zusammenlebens der Klägerinnen rechtfertige es, dass bei ihnen jeweils die Regelsatzstufe 1 in Ansatz gebracht werde. Die Einkommensberechnung sei "nicht ganz nachvollziehbar". Die Fahrstrecke zur Arbeit betrage 30,5 km. Haftpflichtversicherungsbeiträge fielen monatlich für einen Pkw in Höhe von 48,18 EUR und für den anderen Pkw in Höhe von 89,74 EUR an. Müllmarken müssten für 8,15 EUR vierteljährlich gekauft werden. Es fielen auch Abfallgebühren aus dem jeweiligen Abfallgebührenbescheid an. Die Warmwassererwärmung erfolge dezentral über Gasboiler, so dass insoweit ein Mehrbedarf zu berücksichtigen sei. Das Einkommen der Klägerin zu 1 unterliege monatlichen Schwankungen. Auch habe die Klägerin zu 1 "Teile des Lohnes verpfändet".
Die Klägerinnen, die keinen konkr...