Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 05.07.2000; Aktenzeichen S 4 AL 204/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 05. Juli 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit Arbeitslosengeld in einem über den Änderungsbescheid vom 21.09.2000 hinausgehenden Betrag begehrt wird.

II. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger ab 01.08.1998 zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg).

Der am … geborene, ledige, kinderlose Kläger war vom 05.01.1987 bis 31.07.1995 als Kundendiensttechniker und Gas-/Wasserinstallateur bei der H.-S.-GmbH bzw. deren Rechtsvorgänger Versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 05.05.1995 bis 01.09.1996 erhielt der Kläger (laut Bescheinigung der AOK Sachsen vom 10.07.1998) Krankengeld. Das Leistungsbemessungsentgelt betrug täglich 110,53 DM. Vom 01.09.1996 bis 31.07.1998 absolvierte der Kläger an der Fachschule für Technik der St.-Stifung G. eine Umschulung, während welcher er Übergangsgeld von der LVA Sachsen erhielt.

Auf einen Antrag vom 09.07.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.08.1998 Alg nach der Leistungsgruppe A, dem allgemeinen Leistungssatz sowie unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelt (BE) von 800,00 DM in Höhe von 294,42 DM wöchentlich (Bescheid vom 28.07.1998).

Gegen diesen Bescheid richteten sich die Widerspruchsschreiben des Klägers vom 04.08.1998 und 06.08.1998. Er habe lediglich bis 22.07.1998 Übergangsgeld bezogen. Dieses oder ein nach Manteltarifvertrag berechnetes Bemessungsentgelt sei der Bewilligung zu Grunde zu legen.

Mit Änderungsbescheid vom 13.08.1998 nahm die Beklagte daraufhin die Bewilligung bereits ab 23.07.1998 vor, mit weiteren Änderungsbescheid vom 25.09.1998 gewährte sie dem Kläger ab 01.09.1998 Alg unter Zugrundelegung eines BE von 820,00 DM in Höhe von 299,81 DM.

Mit Bescheid vom 05.01.1999 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 09.01.1999 – mithin mit Wirkung für die Zukunft – in Höhe von 5,32 DM wöchentlich zurück. Dem Kläger stehe lediglich Alg nach einem BE von 800,00 DM zu. Die Entscheidung stützte sie auf § 130 SGB III i.V.m. § 45 SGB X.

Gleichzeitig bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 08.01.1999 ab 09.01.1999 Alg nach einem BE von 800,00 DM in Höhe von 297,22 DM.

Ab 31.07.1999 war der Anspruch auf Alg erschöpft.

Am 11.09.1998 informierte die LVA Sachsen die Beklagten darüber, der Kläger habe vom 23.07.1998 bis 31.07.1998 Übergangsgeld erhalten.

Mit Schreiben vom 26.01.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe vom 23.07.1998 bis 31.07.1998 Alg in Höhe von 378,54 DM zu Unrecht bezogen, weil er für diesen Zeitraum Übergangsgeld erhalten habe. Er habe die Überzahlung verursacht, weil er falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens zu äußern.

Mit Änderungsbescheid vom 26.01.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1999 bis 08.01.1999 Alg nach einem BE von 820,00 DM in Höhe von 301,54 DM.

Mit Schreiben vom 18.12.1998 begehrte er die Berücksichtigung des Bezuges von Übergangsgeld bei der Berechnung des BE, ihm stehe bereits ab 01.08.1998 Alg nach einem BE von mindestens 820,00 DM zu.

Mit Bescheid vom 04.02.1999 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 23.07.1998 bis 31.07.1998 zurück. Der Kläger habe vom 23.07.1998 bis 31.07.1998 Übergangsgeld erhalten. Die Entscheidung stützte sie auf § 142 SGB III i.V.m. §§ 45, 50 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III. Der Kläger habe 378,54 DM ohne Rechtsanspruch erhalten, die er zu erstatten habe. Dieser Betrag werde gegen den klägerischen Anspruch auf Geldleistungen in voller Höhe gemäß § 51 SGB I aufgerechnet.

Mit Schreiben vom 10.02.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihm sei mit Bescheid vom 28.07.1998 Alg nach einem BE von 800,00 DM bewilligt worden, obwohl ihm lediglich ein Anspruch auf Leistung nach einem BE von 790,00 DM zugestanden habe. Über die Rücknahme des Bescheides sei gemäß § 45 SGB X zu entscheiden. Da der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht habe erkennen können, werde dieser nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Unabhängig davon, dass die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 05.01.1999 teilweise aufgehoben worden sei, sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger anzuhören. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Schreibens zu äußern.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.1999 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten seien und die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor Entstehung des Anspruchs abgerechnet gewesen seien. Die Teilnahme an, einer beruflichen R...

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