Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit. Arbeitslosengeld. Anwartschaftszeit. Versicherungspflichtverhältnis. Berufsausbildung. Praxisintegriertes duales Studium. Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Gleichbehandlung. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Leitsatz (amtlich)
1. Beim Studiengang Messe, Kongress- und Eventmanagement an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Ravensburg, die zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.) führte, handelt es sich um einen praxisintegrierten dualen Studiengang.
2. Es ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, dass die Studierenden eines dualen Studiengangs erst mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung seit dem 1. Januar 2012 als versicherungspflichtig behandelt werden, in der Zeit davor jedoch nicht (Anschluss an BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 u. a.).
Normenkette
SGB III a.F. § 25 Abs. 1 S. 2, § 123 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Februar 2011.
Die am … 1988 geborene Klägerin nahm am 1. Oktober 2007 an der Berufsakademie B…-W… (seit dem 1. März 2009: Duale Hochschule B…-W…) ein Studium zum Bachelor of Arts im Studiengang Messe, Kongress- und Eventmanagement auf. Das dual organisierte dreijährige Studium gliederte sich in Theorie und Praxis und teilte sich auf sechs Semester auf. In jedem Studienjahr erfolgten Studienabschnitte an der Studienakademie und in einer Ausbildungsstätte. Abhängig von der Studienjahrgangsgruppe erfolgte die Aufteilung in allen drei Studienjahren auf 24 bis 28 Wochen des Studiums an der Dualen Hochschule sowie 25 bis 28 Wochen der betriebliche Praxis in der Ausbildungsstätte.
Für die Durchführung der praktischen Ausbildungsphasen schloss die Klägerin am 4. September 2006 einen Ausbildungsvertrag mit der L… Messe GmbH als Ausbildungsstätte. Der als "Ausbildungsvertrag Studienbereich Wirtschaft" bezeichnete Vertrag wurde nach dem Studienplan der Berufsakademie im Studiengang Messe, Kongress- und Eventmanagement für die Ausbildung zum Bachelor of Arts abgeschlossen und enthielt unter anderem nachfolgende Regelungen:
"A Ausbildungszeit […]
Das Studium Bachelor of Arts (B.A.)** oder Bachelor of Science (B.Sc.)** dauert drei Jahre. Die Ausbildung beginnt am 1. Oktober 2007 und endet am 30. September 2010.
B Ausbildungsstätte […]
Die praktischen Ausbildungsphasen werden in L… durchgeführt. […]
C Vergütung […]
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Die monatliche Vergütung der Studierenden beträgt |
im 1. Ausbildungsjahr 595,00 EUR |
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im 2. Ausbildungsjahr 650,00 EUR |
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im 3. Ausbildungsjahr 720,00 EUR |
[…]
D Wöchentliche Ausbildungszeit […]
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte beträgt 40,00 Stunden.
E Urlaub […]
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Der/Die Studierende hat Anspruch auf Urlaub in Höhe von |
6 Arbeitstagen im Jahr 2007 |
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25 Arbeitstagen im Jahr 2008 |
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25 Arbeitstagen im Jahr 2009 |
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19 Arbeitstagen im Jahr 2010 |
Die Vereinbarungen auf der zweiten Seite sind Gegenstand des Vertrages und werden an-erkannt […]"
In der in Bezug genommenen Vereinbarung war unter anderem Folgendes geregelt.
"1. Gegenstand des Vertrages, Ausbildungszeit
1.1 (Gegenstand des Vertrages)
Im Rahmen der Berufsakademie wird an der Studienakademie und in den Ausbildungsstätten (duales System) eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt, deren Abschlüsse den vergleichbaren Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichstehen. Gegenstand dieses Vertrages ist der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Studienplan der Berufsakademie den betrieblichen Ausbildungsstätten obliegt.
[…]
3. Pflichten der Ausbildungsstätte
Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich,
3.1 (Eignung)
[…]
- dafür zu sorgen, dass die Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte durch den Dualen Senat ermöglicht wird und die hierfür notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt werden sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte gestattet wird;
3.2 (Ausbildungsziel)
- dafür zu sorgen, dass dem/der Studierenden die Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Studienplan der Berufsakademie in den Ausbildungsstätten erforderlich sind;
- die Ausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann
[…]
3.6 (Besuch der Studienakademie und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
- den Studierenden/die Studierende zum Besuch der Studienakademie anzuhalten und freizustellen. […]
3.7 (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten)
- dem/der Studierenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildung...