Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. steuerfreie Spesenzahlungen des Arbeitgebers. Absetzung notwendiger Ausgaben. Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten usw. fehlender Nachweis. Rückschlüsse aus Belegen aus Zeiten außerhalb des streitbefangenen Zeitraums. Erwerbstätigkeit als Fernfahrer
Leitsatz (amtlich)
Belegen für mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben, die aus Zeiten außerhalb des streitbefangenen Zeitraums stammen, kann eine indizielle Wirkung jedenfalls dann beigemessen werden, wenn nicht geltend gemacht wird, dass entweder in den Monaten des streitbefangenen Zeitraums oder in den Monaten, aus denen die Belege stammen, Besonderheiten vorgelegen hätten, die Rückschlüssen auf den streitbefangenen Zeitraum entgegenstehen würden.
Normenkette
SGB II §§ 9, 11; Alg-II-VO § 6
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 10. September 2007 bis zum 14. Januar 2008.
Die 1982 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1 beantragte am 10. September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann, dem 1979 geborenen Kläger zu 2, und dem 2004 geborenen gemeinsamen Sohn, dem Kläger zu 3, zusammen.
Die Kläger bewohnten eine 55,06 m² große 3-Zimmer-Wohnung. Die Gesamtkosten in Höhe von 400,00 EUR setzten sich zusammen aus der Kaltmiete in Höhe von 239,29 EUR sowie Vorauszahlungen auf Heizkosten in Höhe von 63,83 EUR und auf Betriebskosten in Höhe von 96,88 EUR.
Der Kläger zu 2 war als Fernfahrer beschäftigt. Die Tätigkeit begann in der Regel am Sonntagabend oder am Montag und endete Samstagvormittag; zum Teil war der Kläger zu 2 auch an Wochenenden unterwegs. Nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 26. Januar/7. Februar 2005 betrug das monatliche Bruttoentgelt 1.390,00 EUR. Für Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Samstagsarbeit gab es gesonderte Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und in Betriebsvereinbarungen. Reisekosten wurden gemäß § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrages auf der Grundlage der mit dem Betriebsrat festgelegten Richtlinien gezahlt. Nach dem für den streitbefangenen Zeitraum maßgebenden § 3 der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2007 betrugen die Spesen bei einer Abwesenheitszeit von mindestens 8 bis weniger als 14 Stunden 12,00 EUR (6,00 EUR steuerfrei, 6,00 EUR versteuert), von mindestens 14 bis weniger als 24 Stunden 18,00 EUR (12,00 EUR steuerfrei, 6,00 EUR versteuert) und von mindestens 24 Stunden 24,00 EUR (24,00 EUR steuerfrei, 0,00 EUR versteuert).
Die Klägerin zu 1 bezog bis 30. September 2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 25,19 EUR täglich. Der Kläger zu 2 bezog nach der Einkommensbescheinigung für August 2007 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.920,00 EUR (= 1.271,20 EUR netto) sowie Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 492,00 EUR. Für den Kläger zu 3 wurde Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR gezahlt. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung waren monatlich 30,25 EUR zu zahlen. Daneben zahlte die Klägerin zu 1 monatlich einen Beitrag in Höhe von 52,50 EUR in eine private Rentenversicherung und einen weiteren Betrag in Höhe von 132,30 EUR in eine private Pflege- und Krankenversicherung. Der Kläger zu 2 zahlte 50,00 EUR monatliche Beiträge in eine private Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 lehnte die ARGE L… (im Folgenden: ARGE) den Antrag ab, weil keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Bei der Leistungsberechnung setzte sie die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen an. Hiergegen wandten sich die Kläger mit Widerspruch vom 5. Oktober 2007. Die ARGE wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2008 zurück. Sie setzte bei der Bedarfsberechnung für die Kläger zu 1 und 2 eine monatliche Regelleistung in Höhe von jeweils 312,00 EUR und für den Kläger eine Regelleistung in Höhe von 208,00 EUR an. Von den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 EUR zog sie Warm-wasserpauschalen in Höhe von insgesamt 15,68 EUR (= [2 x 5,88 EUR] + 3,92 EUR) ab. Daraus errechnete sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.216,32 EUR. Dem stellte die ARGE ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.591,64 EUR gegenüber. Beim Kläger zu 1 ging sie von einem Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 1.763,20 EUR (= 1.271,20 EUR + 492,00 EUR) aus. Die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen seien zweckbestimmte Einnahmen und dennoch als Einkommen zu berücksichtigen. Die erhöhten Aufwendungen seien nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Abzug zu bringen. Von diesem Einkommen setzte die ARGE zum einen die Erwerbstätigkeitsfreibeträg...