Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Landwirte als Pflichtversicherung. Beitragsbemessung nach Flächenwert bzw anderen angemessenen Maßstab. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die grundsätzlich alle landwirtschaftlichen Unternehmer erfassende Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG-1989 (juris: KVLG 1989) ist mit der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne des Art 2 Abs 1 GG vereinbar; dies gilt auch für die Fälle des § 2 Abs 3 Satz 2 KVLG-1989 (juris: KVLG 1989), in denen der Unternehmer Gesellschafter einer GmbH ist.

2. Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte nach einem Flächenwert bzw. einem anderen angemessenen Maßstab im Sinne von § 40 Abs 1 Satz 2 und Abs 5 KVLG-1989 (juris: KVLG 1989), der vor allem abstrakt an die Ertragskraft der landwirtschaftlichen Flächen des Unternehmens anknüpft, ohne zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe tatsächlich Gewinne erzielt werden, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art 3 Abs 1 GG.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte für den Zeitraum ab 01.01.2008.

Der 1952 geborene Kläger war seit dem 01.04.1995 an der Agrar-Technik GmbH Z.... beteiligt und gleichzeitig deren Geschäftsführer. Mit einem gemeinsamen Bescheid vom 03.09.2004 stellten die Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland und die Landwirtschaftliche Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland (nachfolgend: LKK/LPK-MOD) fest, dass der Kläger als landwirtschaftlicher Mitunternehmer seit dem 01.04.1995 in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte versichert sei, für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 31.08.2004 Beiträge in Höhe von 11.163,97 EUR nachzuentrichten habe und ab dem 01.09.2004 monatlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 241,70 EUR zu zahlen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27.09.2004 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 27.01.2005 setzten die LKK/LPK-MOD die monatlich zu zahlenden Beiträge des Klägers für die Zeit ab 01.01.2015 auf 269,05 EUR fest.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.09.2004 wiesen die LKK/LPK-MOD mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 zurück. Es sei zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger seit dem 01.04.1995 in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sei. Die zu entrichtenden Beiträge seien sowohl in dem mit Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 03.09.2004 für die Zeit bis 31.12.2004 als auch im nachfolgenden Bescheid vom 27.01.2005 für die Zeit ab 01.01.2005 in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Eine Klage erhob der Kläger daraufhin nicht.

In der Folgezeit setzten die LKK/LPK-MOD - unter Berücksichtigung des vom Kläger mitgeteilten Anteils an der Agrar-Technik GmbH Z.... von 33 Prozent - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte mit Bescheid vom 19.01.2006 für die Zeit ab 01.01.2006 auf monatlich 271,29 EUR, mit Bescheid vom 05.01.2007 für die Zeit ab 01.01.2007 auf 276,02 EUR und mit weiterem, hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10.01.2008 für die Zeit ab 01.01.2008 auf 398,24 EUR fest.

Gegen den Bescheid vom 10.01.2008 legte der Kläger am 25.01.2008 Widerspruch ein. Eine Beitragserhöhung um über 44 Prozent sei nicht nachvollziehbar und unzumutbar.

Die LKK/LPK-MOD erläuterten dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24.01.2008, dass wesentlicher Grund für die Beitragserhöhung die Kürzung der Bundesmittel für die Leistungsausgaben der bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen versicherten Rentenbezieher gewesen sei. Bis zum Jahr 2007 hätte die Kürzung der Bundesmittel noch durch eigene Betriebsmittel ausgeglichen werden können, ab dem Jahr 2008 seien Beitragserhöhungen für die versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer dann jedoch unvermeidlich geworden. Des Weiteren hätten sich auch die Leistungsausgaben generell - etwa im Bereich der Arzneimittelausgaben, der Honorare für den vertragsärztlichen Bereich und der Krankenhausbehandlung - erhöht. Aus diesem Grunde seien die Beitragsklassen neu eingeteilt worden und diesen neue bzw. höhere Monatsbeiträge zugeordnet worden, um eine vollständige Deckung der Leistungsausgaben zu gewährleisten.

Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest und wies darauf hin, dass sein monatliches Gehalt 2.000 EUR brutto betrage; davon müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Die LKK/LPK-MOD wiesen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2008 zurück. Nach § 38 Abs. 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG-1989) seien Beiträge zur Krankenversicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer, landwirtschaftlichen Kleinstunternehmer ...

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