Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Landwirte als Pflichtversicherung. landwirtschaftlicher Unternehmer. Beitragsbemessung nach korrigiertem Flächenwert bzw anderem angemessenen Maßstab. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte nach dem korrigierten Flächenwert bzw einem anderen angemessenen Maßstab iS von § 40 Abs 1 S 2 und Abs 5 KVLG 1989, welcher sich aus der Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie seiner Gesamtfläche mit dem für das Kalenderjahr maßgeblichen Beziehungswert nach der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) errechnet, ist sachgerecht und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gem Art 3 Abs 1 GG.

 

Orientierungssatz

Anschluss an LSG Chemnitz vom 18.12.2018 - L 1 KR 19/14 -.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung (im Folgenden: KV) der Landwirte im Jahr 2014.

Der 1945 geborene Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 14.10.2010 stellte der Kläger einen Rentenantrag, seit 01.01.2011 ist er Bezieher einer gesetzlichen Regelaltersrente, die sich vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 auf 743,08 € belief, vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 auf 743,08 €, vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 auf 761,56 €, vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 auf 780,48 €, vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 auf 826,36 €, vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 auf 855,46 € und ab 01.07.2018 auf 884,22 € beläuft.

Mit Bescheid vom 04.01.2013 setzte die Beklagte für das Jahr 2013 auf der Grundlage eines Einstufungswertes von 8.139 € die monatlichen KV-Beiträge in Höhe von 170 € (neben Pflegeversicherungs- (PV-) Beiträgen in Höhe von 19,58 €) fest und kündigte gegenüber dem Kläger an, den bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstab ab dem 01.01.2014 der Beitragsrechnung zugrunde zu legen. Sowohl über ihren Internetauftritt als auch in ihrer Mitgliederzeitung "LSV kompakt" (04. Quartal 2013) informierte die Beklagte mit dem Artikel "Unterschiedliche Beiträge sind ab 2014 Vergangenheit" über die ab Januar 2014 erfolgende Einführung bundesweit einheitlicher Beiträge bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse auf der Grundlage eines sogenannten korrigierten Flächenwerts.

Mit Bescheid vom 13.01.2014 setzte die Beklagte die monatlichen KV-Beiträge des Klägers aufgrund seines Einkommens als landwirtschaftlicher Unternehmer ab dem 01.01.2014 auf monatlich 191,29 € fest. Ab 01.01.2014 seien die Beiträge aufgrund des Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten nach einem bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstab, dem korrigierten Flächenwert, zu berechnen. Dieser setze sich aus dem Flächen- und dem Beziehungswert der jeweils aktuellen Verordnung zur Ermittlung von Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) zusammen. Da der bisherige regionale Beitragsmaßstab auf den bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab umgestellt worden sei, verändere sich die Beitragseinstufung. Der korrigierte Flächenwert sei für das Unternehmen des Klägers auf 53.971,08 € festzusetzen. Der Flächenwert betrage für 0,12 ha Garten, 1,55 ha Grünland, 2,10 ha Zuckerrüben, 33,08 ha Mähdruschfrüchte und 5,87 ha Futterbau und Bioenergiepflanzen insgesamt 81.180,00 DM. Der korrigierte Flächenwert ergebe sich aus der Multiplikation des Flächenwertes von 81.180,00 DM mit dem Beziehungswert 2014 von 0,6628381 und Umrechnung in Euro. Daraus errechne sich der korrigierte Flächenwert von 53.809,20 €. Die Forstflächen von 2,11 ha seien mit dem festen Wert je Hektar (150 DM) anzusetzen. Der korrigierte Flächenwert betrage 162,08 €. Der korrigierte Flächenwert in Höhe von insgesamt 53.971,08 € sei der Beitragsklasse 11 zu zuordnen. Die Beitragsklasse 11 umspanne einen korrigierten Flächenwert von 48.600,01 € bis 54.000 €. Für diese Beitragsklasse belaufe sich der KV-Beitrag auf 303 €. Um eine schrittweise Anpassungserhöhung der bisherigen Regionalbeiträge an die Beiträge nach dem neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu erreichen, werde der neue Beitrag in der Übergangszeit bis 2017 mit einem Angleichungssatz multipliziert. Für die Ermittlung des individuellen Angleichungssatzes werde der Dezemberbeitrag 2013 (Ausgangsbeitrag) mit dem Beitrag, der bei gleichen Betriebsverhältnissen im Dezember 2013 nach dem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu zahlen gewesen wäre (dem Zielbeitrag) verglichen. Die Differenz zwischen dem Ausgangs- und Zielbeitrag in Prozent werde durch fünf geteilt. Der sich daraus ergebende Wert werde mit dem Ausgangsbeitrag in Prozent jährlich hinzugerechnet beziehungsweise abgezogen (Angleichungssatz). Der Anglei...

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