Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Vergütung radiologischer Leistungen
Orientierungssatz
1. Bei der Honorarverteilung für erbrachte vertragsärztliche Leistungen können Honorartöpfe nach Arztgruppen, Versorgungsgebieten oder Leistungsbereichen gebildet werden. Auch Mischsysteme sind zulässig. Die Bildung eines Honorartopfes für die Radiologen ist zulässig.
2. Bei der Bildung von Honorarkontingenten kann grundsätzlich an die Verhältnisse in früheren Quartalen angeknüpft werden. Für die Kassenärztliche Vereinigung besteht eine verstärkte Beobachtungspflicht, sofern einem Honorartopf nur eine geringe Zahl von Leistungserbringern zugeordnet ist und der betroffene Bereich zudem in besonderem Maß von Leistungsausweitungen durch den medizinisch-technischen Fortschritt betroffen ist.
3. Eine Rechtspflicht zur Schaffung getrennter Honorartöpfe kommt nur dann in Betracht, wenn jede andere Möglichkeit zur Umsetzung der Honorarverteilung unvertretbar oder unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn dies die einzige Möglichkeit wäre, den strukturellen Unterschieden Rechnung zu tragen.
4. Das Vertrauen in den Fortbestand bisher günstiger Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ist nicht geschützt. Der HVM-Normgeber bindet sich durch Regelungen, die für einzelne Arztgruppen oder Teile hiervon günstig sind, nicht für die Zukunft. Vielmehr unterliegen aus Gründen des Vertrauenschutzes lediglich rückwirkende Änderungen Einschränkungen.
5. Der Vertragsarzt hat keinen Anspruch auf eine Bestandswahrung. Ein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf höheres Honorar kommt erst dann in Betracht, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet wird.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Vergütung radiologischer Leistungen, insbesondere deren Punktwert, in den Quartalen IV/1999 bis I/2001.
Der Kläger nimmt seit 1992 als Facharzt für radiologische Diagnostik in R... an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Das Leistungsspektrum seiner Praxis umfasste in den streitigen Quartalen in erster Linie konventionelle Radiologie; darüber hinaus bot er sonographische, mammographische und nuklearmedizinische Leistungen an. Ein medizinisch-technisches Großgerät (CT/MRT) war nicht vorhanden. Bis zum 31.12.1999 führte der Kläger auch in geringem Umfang konventionell strahlentherapeutische Leistungen durch. In den streitigen Quartalen bestand im Rahmen einer Apparategemeinschaft eine Kooperation mit einem Internisten und einem Orthopäden, die gegen Kostenerstattung die röntgenologischen Geräte des Klägers in dessen Praxis mitbenutzten. Außerdem kooperierte er mit dem örtlichen Krankenhaus und erbrachte für dessen stationäre Patienten mammographische und nuklearmedizinische Leistungen.
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten sah ab dem Quartal III/1996 fachgruppenbezogene Teilbudgets vor, darunter einen Fonds für “Fachärzte für Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin bzw. Radiologen„ (§ 2 Abs. 3 Satz 3 HVM vom 23.11.1996); die Aufteilung erfolgte nach dem Gesamtvergütungsanteil der Facharztgruppe im Jahr 1995 (§ 2 Abs. 4 Satz 1 HVM vom 08.11.1997), wobei die nach dem 31.12.1995 stattfindende Veränderung der Anzahl der in der jeweiligen Facharztgruppe zugelassenen Ärzte zu berücksichtigen war (§ 2 Abs. 4 Satz 2 HVM vom 08.11.1997). Zusätzlich wurde ab dem Quartal I/1997 für bestimmte Großgeräte-Leistungen (u.a. CT und MRT) ein gesonderter Fonds gebildet (§ 2 Abs. 2c i.V.m. § 10 Satz 2 HVM vom 23.11.1996), der ab dem Quartal III/1997 in vier getrennte Fonds, u.a. einen für CT/MRT, aufgespalten wurde (§ 2 Abs. 2c HVM vom 08.11.1997); die Mittel für die Großgeräte-Fonds wurden nach dem Gesamtvergütungsanteil im 2. Halbjahr 1996 bemessen (§ 2 Abs. 2c Satz 2 HVM vom 08.11.1997). Eine Stützungsregelung sah vor, dass die Punktwerte in den einzelnen Fonds den durchschnittlichen kurativen Punktwert über alle Fonds um höchstens 20 % (ab Quartal I/1998) bzw. 10 % (ab Quartal I/1999) unterschreiten durften; diese Regelung war getrennt auf die Honorarfonds mit budgetierten und unbudgetierten Leistungserbringern anzuwenden (§ 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 HVM vom 08.11.1997; § 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 HVM vom 27.01.1999, § 2 Abs. 5 Satz 3 und 4 HVM vom 24.11.1999; § 5 Abs. 6 Satz 3 und 4 HVM vom 24.06.2000). Darüber hinaus war der Vorstand der Beklagten ermächtigt, eine Anpassung der auf die Fonds entfallenden Gesamtvergütungsanteile vorzunehmen (ab Quartal III/1998 bei Überschreiten des Fallzahl- bzw. Fallpunktzahldurchschnitts auftragsgebundener Leistungen um 10 % [§ 2 Abs. 4a Nr. 2 HVM vom 09...