nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 05.02.2002; Aktenzeichen S 4 RA 730/96) |
Nachgehend
BSG (Entscheidung vom 20.06.2003; Aktenzeichen B 4 RA 172/02 B) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05. Februar 2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist nunmehr noch streitig, nach welchen Vorschriften der garantierte Zahlbetrag an den Kläger entsprechend der Entscheidung des BVerfG zu dynamisieren ist.
Der am ...1927 geborene Kläger legte am 04.08.1950 die volkswirtschaftliche Diplomprüfung ab. Ab dem 01.09.1965 war er Dozent für Rechnungswesen an der Technischen Universität D ... Mit Urkunde vom 24.05.1966 wurde er zum 01.04.1966 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. S. 675) einbezogen. Ab dem 01.09.1967 war er erst als Professor mit Lehrauftrag, dann als ordentlicher Professor an der Hochschule für Bauwesen, L ..., ab dem 01.01.1971 als ordentlicher Professor an der Technischen Universität D ... tätig. Zum 01.02.1974 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete entsprechende Beiträge. Zum 30.08.1992 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Das letzte Bruttoeinkommen des Klägers betrug 3.750,00 DM.
Auf seinen Antrag vom 10.02.1992 erhielt er mit Bescheid der Beklagten vom 15.09.1993 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.01.1992 in Höhe von DM 1.774,33. Gegen diesen Bescheid legte er am 27.10.1993 Widerspruch ein, da er Anspruch auf die derzeit geltende Höchstrente von 2.700,00 DM habe. Seine Rente würde nach DDR-Recht 3.510,00 DM betragen, 510,00 DM SV-Rente und 80 % des letzten monatlichen Bruttoentgeltes (3.000,00 DM).
Mit Schreiben vom 03.01.1994 teilte die Beklagte mit, dass eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nicht möglich sei, da der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gegangen sei. Da jedoch ein Beratungsmangel vorliege, der Bescheid über die Altersrente für langjährig Versicherte erst nach Vollendung des 65. Geburtstages des Klägers erteilt worden sei und der Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er sich bei einem Rentenbeginn mit dem 65. Geburtstag den Anspruch auf Vergleichsberechnung wahren würde, solle der Antrag des Klägers auf Regelaltersrente begrenzt und der Bescheid für die Zeit von 01.01.1992 bis 31.08.1992 zurückgenommen werden. Der Kläger war mit dem angekündigten Vorgehen einverstanden.
Mit Bescheid vom 30.03.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.09.1992 in Höhe von DM 2.013,54 monatlich (SGB VI-Rente). Mit Bescheid vom 19.10.1994 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.09.1992 neu fest, da die im Wege der Vergleichsberechnung gem. § 4 Abs. 4 AAÜG zu zahlende Rente die Rente nach SGB VI überstieg. Zahlbetrag war am 01.09.1992 DM 2.674,49. Zugrundegelegt wurden für die Vergleichsberechnung 90 % des letzten Nettoeinkommens des Klägers. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.11.1994 Widerspruch ein, da sich die Gesamtversorgung aus der Sozialversicherungsrente und 80 % des letzten Bruttoeinkommens zusammensetzen müsse. Schon jetzt lege er ferner Widerspruch gegen eine Kürzung seiner Entgelte gem. § 10 AAÜG auf DM 2.700,00 ein.
Mit Rentenbescheid vom 02.04.1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.09.1992 neu fest, wobei sie den besitzgeschützten Betrag gem. § 10 AAÜG auf 2.700,00 DM begrenzte. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1996 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Begrenzung des Besitzschutzbetrages im Rahmen von § 4 Abs. 4 AAÜG sei aufgehoben worden, die Einwände gegen eine Begrenzung nach § 10 AAÜG lägen vor Erlass des Bescheides und hätten daher nicht berücksichtigt werden können.
Mit seiner am 09.09.1996 bei dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage wandte sich der Versicherte weiterhin gegen die Begrenzung des Rentenanspruchs auf 2.700,00 DM und die Beschränkung des Rentenanspruchs nach DDR-Recht auf 90% des letzten Nettoeinkommens. Die Beteiligten schlossen im Termin vom 24.01.1997 einen Teilvergleich, wonach sie sich darüber einig waren, dass dem Kläger am 30.06.1990 eine Zusatzversorgung von 3.000,00 DM (80 % von 3.750,00 DM Bruttoverdienst) sowie eine Sozialpflichtrente in Höhe von 439,00 DM zugestanden hätte. Mit Bescheid vom 18.08.1999 berechnete die Beklagte die Rente neu entsprechend den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95). Für die Zeit ab 01.09.1999 berechnete Sie einen besitzgeschützten Zahlbetrag von 3387,64 DM. Mit weiterem Bescheid vom 22.12.1999 erfolgte die Dynamisierung des besitzgeschützten Betrages nach der Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundeslände...