Verfahrensgang
SG Dresden (Aktenzeichen So V An 229/91) |
Tenor
I. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 01.03.2000 und vom 30.05.2002 wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Sächsischen Landessozialgericht zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Regelaltersrente. Dem Kläger geht es um eine Dynamisierung des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten, um 6,84 % zu erhöhenden und anzupassenden Zahlbetrages nach Maßgabe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (Ost) sowie um die Berücksichtigung von Entgelten im Rahmen der Vergleichsberechnung nach dem 20-Jahres-Zeitraum.
Der am 19.12.1920 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet zuletzt Professor an der Medizinischen Akademie „Carl Gustav Carus” in Dresden. Ihm war nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen vom 12.07.1951 (GBl. S. 675) eine zusätzliche Altersversorgung zugesagt, die nach seiner Emeritierung zum 01.09.1984 80 % des Bruttogehalts im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls umfasste.
Ab 01.09.1984 bezog der Kläger aus der Sozialpflichtversicherung eine Invalidenrente in Höhe von monatlich 387,00 Mark (Rentenbescheid vom 26.07.1984), die sich später um 70,00 Mark auf 457,00 Mark erhöht hatte. Zugleich erhielt er eine Invalidenversorgung von monatlich 3.336,00 Mark (Rentenbescheid der Staatlichen Versicherung vom 12.09.1984). Daraus ergab sich ein monatlicher Gesamtzahlbetrag von 3.793,00 Mark, den der Kläger – umgewertet in DM – bis zum 31.07.1991 bezog. Diesen Gesamtzahlbetrag kürzte die Beklagte ab 01.08.1991 auf 2.010,00 DM. Der gegen die Kürzung gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 04.10.1991).
Das hiergegen beim Sozialgericht Dresden geführte Klageverfahren, gerichtet gegen die BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, führte zu einem Teilerfolg. Das Sozialgericht hob mit Urteil vom 25.08.1992 den Kürzungsbescheid der Überleitungsanstalt vom Juli 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 04.10.1991 auf und verurteilte den Zusatzversorgungsträger, dem Kläger über den 31.07.1991 hinaus Altersrente aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung sowie ab 01.01.1992 eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils mindestens in Höhe des monatlichen Gesamtbetrages zu zahlen, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Darüber hinaus wies es die Klage ab.
Gegen das der Beklagten am 06.11.1992 zugestellte Urteil legte diese am 25.11.1992 Berufung ein.
Während des Berufungsverfahrens erteilte die Beklagte in Ausführung des 1. AAÜG-ÄndG den Bescheid vom 13.08.1993, mit dem sie die Begrenzung des Gesamtzahlbetrages von 2.010,00 DM auf 2.700,00 DM anhob und dem Kläger für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.12.1993 eine Nachzahlung von 20.010,00 DM anwies. Unter Zugrundelegung dieser nunmehr auf 2.700,00 DM erhöhten Zahlbetragsbegrenzung wertete die BfA als Rentenversicherungsträger die Bestandsrente des Klägers ab 01.01.1992 erneut pauschal um (Bescheid vom 16.12.1993).
Zwischenzeitlich erfolgte mit dem Bescheid vom 30.03.1994 die Neuberechnung der Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.1995 nochmals korrigierte. Sie legte nunmehr der Rentenberechnung 1,0177 persönliche Entgeltpunkte sowie 81,2407 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.
Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95) hob die Beklagte die Zahlbetragsbegrenzung auf 2.700,00 DM auf und bestimmte mit Bescheid vom 06.08.1999 die Regelaltersrente ab 01.08.1991 zunächst vorläufig neu. Sie ging dabei von einem nach dem Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrag von 3.793,00 DM aus und erhöhte diesen zum 01.01.1992 um 6,84 % (= 4.052,44 DM).
Mit dem Bescheid vom 01.03.2000 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente ab 01.01.1992 neu und nahm auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 28.04.1999 (a.a.O.) und des Urteils des BSG vom 03.08.1999 (B 4 RA 24/98 R) eine Dynamisierung des mit dem Einigungsvertrag zum 01.07.1990 garantierten Zahlbetrages – ohne Erhöhung um 6,84 % – vor. Für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.2000 ergab sich eine Nachzahlung von 17.546,43 DM, weil die dynamisierte Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Juli 1990 ab 01.07.1993 höher war als die nach dem SGB VI ermittelte Rente und als der zum 01.01.1992 um 6,84 % erhöhte, statisch weiterzuzahlende Betrag.
Mit Bescheid vom 11.01.2002 stellte die Beklagte die Rente des Klägers erneut ab 01.07.1990 unter Zugrundelegung einer Vergleichsberechnung nach den Entgelten im 20-Jahres-Zeitraum vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung fest. Sie berücksichtigte dabei die vom Versor...