Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 28.03.1995; Aktenzeichen S 7 Kn 133/94)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. März 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine große Witwenrente.

Die am 06.08.1915 geborene Klägerin ist Witwe des am 11.05.1915 geborenen Versicherten Bernhard Ebert (E). Dieser war von Juli 1948 bis November 1957 bei der SDAG Wismut versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 08.04.1980 wurde ihm ab 01.05.1980 eine Bergmannsaltersrente sowie eine Zusatzrente gewährt und mit weiterem Bescheid vom 07.03.1983 ab 01.08.1982 eine Unfallrente aufgrund einer laut ärztlichem Gutachten vom 11.02.1983 als Berufskrankheiten anerkannten Lungenerkrankungen (Nr. 40 und Nr. 92 der Liste der Berufskrankheiten der ehemaligen DDR) nach einem Körperschaden von 100 %. Die Berufskrankheit wurde anerkannt ab 03.08.1982. Da die Unfallrente höher als die gewährte Bergmannsaltersrente war, wurde letztere ab 01.08.1982 in Höhe von 50 % gezahlt. Er starb am 28.05.1990. Sein Tod wurde mit Bescheid vom 11.09.1990 als Folge einer Berufskrankheit anerkannt. Die Klägerin bezog daraufhin eine Bergmannswitwenrente. Die Zahlung einer Unfallrente ruhte wegen des Bezugs einer höheren Bergmannswitwenrente.

Die Beklagte erließ gegenüber der Klägerin am 27.11.1991 einen Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts und leistete ab diesem Zeitpunkt die bisher gezahlte Hinterbliebenenrente als große Witwenrente in Höhe von monatlich 726,46 DM netto.

Die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft (BG) gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 19.03.1992 ab 01.01.1992 eine Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 673,50 DM. Ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2694 DM wurde zunächst wegen möglicher Erstattungsansprüche der Beklagten einbehalten. Dieser Bescheid wurde der Beklagten mit Schreiben gleichen Datums bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 06.04.1992 kündigte die Beklagte der Klägerin die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Gleiches erfolgte mit einem weiteren Schreiben vom 16.12.1992. In diesem Schreiben wurde der Klägerin ferner mitgeteilt, daß bis zur endgültigen Bescheiderteilung ab 01.01.1993 vorläufig 183,58 DM ausgezahlt würden. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 04.01.1993, 07.02.1993, 17.02.1993 und 19.02.1993 Einwendungen.

Die Beklagte erließ am 29.03.1993 einen Bescheid über die Rücknahme des Bescheides über die Umwertung der Rente zum

01.01.1992 sowie der nachfolgend erteilten Rentenanpassungsbescheide nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 93 SGB VI wegen Zusammentreffens der Rente der Rentenversicherung mit einer Rente der Unfallversicherung sowie über die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Klägerin seit 01.01.1992 eine große Witwenrente und eine Unfallhinterbliebenenrente beziehe, sei die Rente der Rentenversicherung nach § 93 SGB VI insoweit nicht zu leisten, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Grenzbetrag überschreite, der nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 SGB VI ermittelt werde. Bei der Ermittlung der „zusammentreffenden” Rentenbeträge aus der Renten- und der Unfallversicherung blieben bestimmte, in § 93 Abs. 2 SGB VI näher beschriebene Beträge unberücksichtigt. Die im Falle der Klägerin für die Anrechnung der Unfallrente maßgebenden Beträge ergäben sich aus der beigefügten Berechnung. Bei den bislang erteilten Umwertungs- bzw. Rentenanpassungsbescheiden sei die Anwendung des § 93 SGB VI nicht erfolgt; die Bescheide seien daher im Sinne des § 45 SGB X anfänglich rechtswidrig. In Höhe des seit 01.01.1992 bis 30.04.1993 überzahlten Rentenbetrages von 7067,90 DM werde ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X geltend gemacht.

Ab 01.05.1993 betrug die große Witwenrente 183,59 DM netto monatlich (Bescheid vom 02./29.03.1993).

Am 08.04.1993 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. § 45 Abs. 2 SGB X greife nicht ein. Aus dem Bescheid der BG vom 19.03.1992 ergebe sich mit keinem Wort, daß sie mit einer Kürzung ihrer Witwenrente aus der Rentenversicherung zu rechnen gehabt habe. Sie habe vielmehr daraus entnehmen können, daß die gewährte Witwenrente andere Bezüge nicht beeinträchtige. Eine Anhörung gem. § 24 SGB X sei nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 07.09.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat dagegen am 06.10.1994 Klage beim SG Chemnitz erhoben.

Die Voraussetzungen des § 45 SGB X seinen nicht gegeben. Ein Rückforderungsanspruch bestehe deshalb nicht.

Mit Urteil vom 28.03.1995 hat das SG Chemnitz den Bescheid der Beklagten vom 29.03.1993 in Gestalt des Wiederspruchsbescheides ...

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