Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt -Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien. eigene Aufzeichnungen. Prämie anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit. Treueprämie für langjährige Betriebszugehörigkeit. Anerkennungsprämie für die Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann
Leitsatz (amtlich)
1. Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch nachvollziehbare eigene Aufzeichnungen, glaubhaft gemacht werden.
2. Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt iS der §§ 6 Abs 1 S 1 AAÜG, 14 Abs 1 S 1 SGB IV dar, weil sie nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalteten.
Orientierungssatz
1. Zur Glaubhaftmachung bzw zum Nachweis einer Treueprämie für langjährige Betriebszugehörigkeit als berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt iS der §§ 6 Abs 1 S 1 AAÜG, 14 Abs 1 S 1 SGB 4.
2. Zum Leitsatz 2 vgl LSG Chemnitz vom 12.5.2015 - L 5 RS 424/14 = juris RdNr 101.
3. Zur Glaubhaftmachung bzw zum Nachweis einer Anerkennungsprämie für die Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann als berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt iS der §§ 6 Abs 1 S 1 AAÜG, 14 Abs 1 S 1 SGB 4.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 7. Februar 2013 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 11. Oktober 1999 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1975 |
775,00 Mark |
1976 |
937,50 Mark |
1977 |
929,17 Mark |
1978 |
929,17 Mark |
1979 |
883,33 Mark |
1980 |
891,67 Mark |
1981 |
837,50 Mark |
1982 |
683,33 Mark |
1983 |
687,50 Mark |
1984 |
800,00 Mark |
1985 |
829,17 Mark |
1986 |
883,33 Mark |
1987 |
970,83 Mark |
1988 |
933,33 Mark |
1989 |
920,83 Mark |
1990 |
933,33 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen und zwar in Form von jährlichen Jahresendprämien von 1974 bis 1990, von Treueprämien für Betriebszugehörigkeit von 1976 bis 1989, von Prämien für die Verteidigung des Titels “Kollektiv der sozialistischen Arbeit„ von 1980 bis 1988 sowie von Anerkennungsprämien für die Tätigkeit als gewerkschaftlicher Vertrauensmann von 1980 bis 1985 und 1988 bis 1989.
Dem 1946 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachstudienrichtung Feinmechanik und Regelungstechnik an der Technischen Universität D… in der Zeit von Februar 1966 bis September 1970, mit Urkunde vom 18. September 1970 der akademische Grad “Diplom-Ingenieur„ verliehen. Er war vom 5. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Konstrukteur, Entwerfer und wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Pentacon D… beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf den Antrag des Klägers vom 10. Mai 1999 stellte die Beklagte auf der Grundlage einer bei der Firma D… GmbH eingeholten Entgeltbescheinigung vom 23. September 1999 mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit am 13. Juli 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 10. Juli 2010 beantragte der Kläger die “Einbeziehung von Jahresendprämien und anderen [nicht benannten] Prämienzahlungen in die Berechnung der Zusatzrente der technischen Intelligenz„. Im Rahmen des Antragsverfahrens legte er arbeitsvertragliche Unterlagen, insbesondere Arbeitsänderungsverträge vom 4. Oktober 1972, 3. Januar 1975, 18. Oktober 1975 und 19. April 1977, die eine fünf- bzw. achtprozentige Treueprämie ausweisen, vor und übersandte der Beklagten (mit Schreiben vom 7. Juni 2011) ein O...