Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien konnte der Kläger weder nachweisen noch glaubhaft machen. Insoweit macht das Gericht von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG iVm § 287 Abs 2 und Abs 1 S 1 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.

2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Treueprämien steht dem Kläger nicht zu. Es ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei den auf der Grundlage der Fünften Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz (juris: KultIntZV1950DBest 5) vom 24.1.1956 gezahlten Prämien um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehandelt hat. Vielmehr erfolgte die Auszahlung monatlich mit dem Gehalt, wobei die Zahlung der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht unterlag.

 

Normenkette

AAÜG § 8 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 6; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AGB (DDR) § 28 Abs. 1, §§ 116, 117 Abs. 1, 3-4, § 118 Abs. 1, 2 S. 1; AVItech (DDR); KultIntZV1950DBest 5 § 1 Abs. 1-2, § 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1; KultIntZV1950DBest 5§ 9 Abs. 4; Verfügung Nr. 6/75 zur Zahlung einer Treueprämie für Werktätige in der Energiewirtschaft (DDR) Nr. 3; VEBPrämFoV 1972 (DDR) § 5 Abs. 2 S. 2 Spiegelstrich 2 Fassung: 1973-05-21, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Fassung: 1973-05-21, S. 3 Fassung: 1973-05-21 §; VEBPrämFoV 1982 (DDR) § 8 Abs. 3 S. 2 Spiegelstrich 4; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB VI § 149 Abs. 5, § 256a Abs. 2; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1, § 202 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2018; Aktenzeichen B 5 RS 7/17 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2012 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verpflichtet wird, unter Abänderung des Bescheides vom 28. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2010 sowie unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 14. Januar 2004 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in Gestalt von Treueprämien in Höhe von 5% ab dem 1. April 1970 sowie in Höhe von 8% ab dem 1. April 1973 bis zum 31. Dezember 1979, jeweils bezogen auf den Jahresbruttolohn, als glaubhaft gemachten Teil des Verdienstes zu fünf Sechstel zu berücksichtigen.

III. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2010 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2004 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen sind:

Für die Jahre

1974   

562,91 Mark

1975   

642,22 Mark

1976   

656,42 Mark

1977   

570,29 Mark

1978   

575,60 Mark

1979   

631,09 Mark

1980   

689,33 Mark

1981   

704,29 Mark

1982   

692,15 Mark

1983   

696,66 Mark

1984   

760,21 Mark

1985   

812,17 Mark

1986   

767,29 Mark

1987   

828,34 Mark

1988   

863,66 Mark

1989   

778,88 Mark

IV. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

V. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zur Hälfte.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger im Zeitraum 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1989 höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien sowie im Zeitraum 1. April 1970 bis 31. Januar 1978, die jeweils als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt sind, in Form von Treueprämien festzustellen.

Der 1944 geborene Kläger ist berechtigt, aufgrund der Abschlussprüfung an der Ingenieurschule für Energiewirtschaft Z... seit 15. Juli 1967 den Titel "Ingenieurökonom (Energie)" und nach der Prüfung an der Technischen Universität A... seit 31. August 1973 die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen. Im streitigen Zeitraum ab April 1970 war er als Objekt-Ingenieur für 110 KV-Anlagen, ab 15. Dezember 1972 als Gruppenleiter Rationalisierung und Plan-Wi-Technik und ab Januar 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur für Erzeugnisgruppenarbeit im Volkseigenen Betrieb (nachfolgend: VEB) Energiekombinat Ost tätig (vgl. Eintragungen im Sozialversicherungsausweis Bl. 53 f. sowie Arbeitsverträge Bl. 35 ff. GA). Mit Feststellungsbescheid vom 14. Januar 2004 (Bl. 19 Verwaltungsakte [VA...

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