Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 01.12.1999; Aktenzeichen S 2 RA 415/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen B 12 RA 2/01 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01. Dezember 1999 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte nachträglich nach Vereinigung von Krankenkassen einen höheren Beitrag einbehalten durfte.

Der am … geborene Kläger erhält seit dem 01.08.1992 eine Altersrente. Von dieser Rente werden die von ihm zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung einbehalten. Der Kläger ist Mitglied der BKK Post. Für die Zeit ab dem 01.07.1997 wurde von den laufenden Zahlungen der Beitragsanteil des Klägers nach dem bekannten Beitragssatz der BKK Post von 12,5 % einbehalten. Mit Bescheid vom 16.04.1998 wurde die Rente ab 01.04.1997 neu berechnet, weil sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung geändert habe. Für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.05.1998 errechnete die Beklagte wegen Erhöhung des Beitragssatzes von 12,5 % auf 13,3 % eine Überzahlung von 130,02 DM, die sie einbehielt. Ab dem 01.06.1998 behielt sie den sich aus dem neuen Beitragssatz ergebenden Anteil des Klägers von den laufenden Zahlungen ein.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 16.05.1998 Widerspruch. Er listete die Beitragssätze der BKK Post, der er angehörte, seit 1992 auf, die die meiste Zeit unter den von der Beklagten einbehaltenen Beiträgen lagen, und bat darum, ihm die zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten und mit dem überzahlten Betrag gegenzurechnen.

Die Beklagte teilte dem Kläger darauf mit, dass die Rente auf Grund einer Fusionsmitteilung seiner Krankenkasse neu zu berechnen war. Dies habe erst nachträglich geschehen können, da die Meldung der Krankenkasse nicht früher vorgelegen habe. Der Gesetzgeber habe mit dem 3. Änderungsgesetz zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt, dass der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nur noch bis 30.06.1997 gelten sollte. Danach seien die Pflichtbeiträge grundsätzlich nach dem Beitragssatz zu bemessen, der bei der Krankenversicherung des Beitragspflichtigen gilt. Die Information der BKK Post über die rückwirkende Erhöhung der Beiträge zum 01.07.1997 müsse der Kläger bekommen haben. Hinsichtlich der Beiträge bis 30.06.1997 solle sich der Kläger an die BKK Post wenden. Dem Rentenversicherungsträger obliege der Einzug und die Abführung der Beiträge nach den Angaben des Krankenversicherers. Für Überprüfung und Erstattung sei der Krankenversicherer zuständig.

Der Kläger teilte auf das Schreiben mit, dass er sich gegen die rückwirkende Neuberechnung wende. Wenn die BKK Post Versäumnisse zu vertreten habe, könne sie diese nicht zu Lasten ihrer Mitglieder regulieren. Nach seiner Meinung habe die BKK Post die Mitglieder ausreichend vor dem 01.07.1997 über die Anhebung der Beiträge informieren müssen, um den Rentnern die Möglichkeit zu geben, einer günstigeren Krankenversicherung beizutreten.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12.05.1999 zurückgewiesen. Nach § 247 SGB V sei bis 30.06.1997 für die Beiträge aus der Rente der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen zu Grunde zu legen. Diesen habe das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum Stichtag 01. Januar festgestellt. Er habe vom 01.07. des laufenden Kalenderjahres bis 30.06. des folgenden Kalenderjahres gegolten. Zuletzt habe dieser Satz 13,30 % betragen. Dieser Beitragssatz habe für alle Rentner unabhängig von ihrer Krankenkasse gegolten. Ab dem 01.07.1997 sei der Beitragssatz der Krankenkasse maßgebend, bei der der Rentner versichert sei. Auch hierfür gelte der Stichtag 01. Januar und die Gültigkeit 01.07. bis 30.06.. Eine vorzeitige Änderung des Beitragssatzes sei möglich, wenn sich mehrere Betriebskrankenkassen (hier: BKK Post Hauptverwaltung/Ost und BKK Post Hauptverwaltung/West) zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse (hier BKK Post) auf Grundlage des § 150 SGB V vereinigen. Die Vereinigung sei zum 01.04.1997 vollzogen worden. Damit hätten die früheren Krankenkassen ihre Rechtsfähigkeit verloren. Mit der Vereinigung habe die neue BKK den einheitlichen Beitragssatz von 13,3 % festgelegt. Dieser habe ab Entstehen der neuen Krankenkasse gegolten. Die Stichtagsregelung könne keine Anwendung finden. Dies bedeute, dass sich die Beiträge bis 30.06.1997 nicht geändert hätten. Ab 01.07.1997 sei nachträglich der neue Beitragssatz maßgebend gewesen.

Die BKK Post hat nach Erlass des Widerspruchsbescheides mitgeteilt, dass zum 01.04.1997 die BKK Post sich mit der BKK Barkas Chemnitz vereinigt habe. Die Satzung der neuen Krankenkasse habe eine Beitragssatz von 13,3 % bestimmt. Dies sei im Mitgliedermagazin 2/97 mitgeteilt worden. Wegen technischer Schwierigkeiten im Rechenzentrum habe sich di...

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