nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 22.09.1999; Aktenzeichen S 2 RA 525/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. September 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einbehaltung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner.

Die am ...1923 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit 01.01.1992 eine in eine Regelaltersrente umgewertete Bestandsrente des Beitrittsgebietes. Als Rentnerin unterliegt sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin war Mitglied der BKK Post (Hauptverwaltung Ost).

Die von der Klägerin zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung behielt die Beklagte jeweils von der Rentenzahlung ein. Bis zum 30.06.1997 legte sie für die Bemessung der Beiträge den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der vom Bundesministerium der Gesundheit jeweils zum Stichtag "01.01." und vom 01.07 des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres galt, zugrunde. Zuletzt (ab 01.07.1996) betrug dieser Beitragssatz für den Bereich der neuen Bundesländer, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Rentner krankenversichert war, 13,3 %. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung des die Höhe des Beitragssatzes aus der Rente bestimmenden § 247 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) war ab 01.07.1997 für die Beitragsbemessung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend, bei der der Rentner versichert war ("individueller Beitragssatz"). Der allgemeine Beitragssatz der BKK Post, der die Klägerin angehörte, betrug für den Rechtskreis Ost ab 01.01.1997 im Gegensatz zum durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz Ost nur 12,5 %. Diesen Beitragssatz legte die Beklagte zunächst der ab 01.07.1997 vorzunehmenden Beitragserhebung aus der Regelaltersrente der Klägerin zugrunde.

Mit Wirkung zum 01.04.1997 vereinigten sich die BKK Post und die Barkas BKK zur beigeladenen BKK Post. Der einheitliche Beitragssatz für die Mitglieder der neuen BKK Post betrug nach der Satzung ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses im Beitrittsgebiet 13,3 %. Mit Schreiben vom 15.05.1998 wurde die Klägerin von ihrer neu zusammengeschlossenen Krankenkasse über die Höhe des Beitragssatzes ab 01.07.1997 informiert und darauf hingewiesen, dass die Umstellung für das maschinelle Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern in diesen Tagen (Mai 1998) abgeschlossen worden sei und der Rentenversicherungsträger die Höhe des Beitrags ab dem 01.07.1997 neu berechnen könne. Die Differenz zum bisher gezahlten Beitrag werde bei einer der nächsten Rentenzahlungen einbehalten.

Infolge des erhöhten Beitragssatzes zur Krankenversicherung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.1998 für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.05.1998 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 60,17 DM fest, die sie einbehielt. Ab 01.06.1998 behielt sie auch den sich aus dem neuen Beitragssatz ergebenden Beitragsanteil der Klägerin von den laufenden Zahlungen ein.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, der maßgebliche Beitragssatz, der für ihre Krankenkasse (BKK Post) am 01.01.1997 gegolten habe, betrage 12,5 %. Dieser Beitragssatz gelte, auch nach den auf der Rückseite der Rentenanpassungsmitteilung befindlichen Hinweisen, seit dem 01.07.1997 unabhängig von etwaigen zwischenzeitlichen Beitragsatzänderung weiter bis zum 30.06.1998. Insoweit sei die Beitragserhebung ab 01.07.1997 mit einem Beitragssatz von 12,5 % zutreffend erfolgt.

Die Beklagte teilte der Klägerin darauf mit Schreiben vom 18.05.1998 mit, dass nach § 247 Abs. 1 SGB V ab 01.07.1997 bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern der Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse zu erheben sei, bei der der Rentner krankenversichert sei. Dieser Beitragssatz sei der Beklagten von der Krankenkasse der Klägerin gemeldet und dementsprechend bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages berücksichtigt worden. Von der zuständigen Krankenkasse (der BKK Post) sei der Beklagten am 31.03.98 eine Änderung des Beitragssatzes ab 01.07.97 mitgeteilt und aufgrund dieser Änderung die Rente mit dem Bescheid vom 16.04.98 neu berechnet worden. Insoweit sei festzustellen, dass nicht die Beklagte sondern allein die jeweilige Krankenkasse für die Feststellung des Beitragssatzes zuständig sei. Eine nachträgliche Beitragseinbehaltung sei ausdrücklich in § 255 Abs. 2 SGB V geregelt. Bei unterbliebener Beitragseinbehaltung seien danach die rückständigen Beiträge bzw. Beitragsanteile vom Rentenversicherungsträger aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten.

Nachdem die Klägerin ihren Widerspruch unter Hinweis auf die Mitteilungen auf der Rückseite der Rentenanpassungsmitteilung aufrecht erhalten hatte, wie...

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