Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 11.02.1997; Aktenzeichen S 6 Va 1/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Leistungen nach dem Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlußgesetz – UntAbschlG) vom 06.05.1994 wegen Behandlung einer Blutgerinnungsstörung mit dem Gerinnungspräparat Kryopräzipitat und danach im Jahre 1971 aufgetretener Hepatitis B und Hepatitis C zustehen.
Der am … geborene Kläger leidet seit Geburt an einer schweren Form der Hämophilie A. Er erhielt ab dem 04.01.1971 zur Blutgerinnung nach traumatischen Verletzungen wiederholt das Präparat Kryopräzipitat. Daraufhin trat eine Virushepatitis ab dem 14.01.1971 auf. Der Kläger wurde bis zum Frühjahr 1990 mit Kryopräzipitat weiterbehandelt.
Am 16.02.1994 beantragte der Kläger Leistungen nach dem UntAbschlG.
Mit Bescheid vom 10.05.1994 lehnte der Beklagte die Gewährung von finanziellen Beihilfen nach der Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (EmU-AO) vom 28.01.1987 ab, weil nach der Richtlinie zur ärztlichen Begutachtung Nr. 4.1 vom 20.07.1981 betreffend der Problematik „Hepatitis im Zusammenhang mit medizinischer Betreuung” die Voraussetzungen für die Anwendung der EmU-AO bei Hepatitis im Zusammenhang mit medizinischer Betreuung in der Regel nicht gegeben seien.
Bei Gabe von Blut oder Blutprodukten habe immer die Möglichkeit und damit auch das Risiko einer Hepatitiserkrankung bestanden. Dieses Infektionsrisiko sei allgemein bekannt gewesen. Aus diesem Grunde scheide die Anwendung der früher geltenden EmU-AO aus.
Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, es habe sich um ein virusinaktives Gerinnungspräparat gehandelt, das bis zum Frühjahr 1990 verabreicht worden sei. Die Gefahr der Übertragung von Hepatitisviren sei bekannt gewesen.
Mit Bescheid vom 02.01.1995 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die EmU-AO vom 28.01.1987 sei durch das am 06.05.1994 verkündete UntAbschlG ersetzt worden, welches mit Wirkung vom 01.01.1991 in Kraft getreten sei. Wie bei der EmU-AO stelle die vom Kläger geltend gemachte Infizierung mit Hepatitis B- und C-Viren nach Blutübertragung bzw. Behandlung mit Blutprodukten keinen geschützten Tatbestand dar.
Hiergegen hat der Kläger am 18.01.1995 das Sozialgericht Dresden angerufen. Er leide an einer durch die Übertragung von Hepatitis B bzw. C hervorgerufen erheblichen Gesundheitsschädigung. Entsprechende Befundberichte wurden vorgelegt.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Anspruchsvoraussetzungen des UntAbschlG lägen nicht vor, da der Kläger bereits seit 1971 an einer Hepatitis leide. Das schädigende Ereignis läge demnach soweit zurück, daß selbst die Zehnjahresfrist des § 12 der EmU-AO verstrichen sei und insofern ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden könne.
Mit Urteil vom 11.02.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Unterstützung richte sich zwar nach dem UntAbschlG, da der Kläger am Tag der Verkündung dieses Gesetzes (06.05.1994) keinen Antrag gestellt gehabt habe, über den noch nicht entschieden worden sei, doch scheitere er bereits aufgrund der Vorschrift des § 7 Abs. 4 UntAbschlG, denn hiernach könnten entsprechend der EmU-AO 1987 bis zum 31.12.1990 abschließend geregelte Ansprüche nicht wieder aufgenommen werden. § 12 der EmU-AO bestimme, daß dann, wenn die erhebliche Gesundheitsschädigung erst nach Ablauf von vier Jahren bekannt geworden sei, Ansprüche nur dann bestünden, wenn diese spätestens bis zum Ablauf von 10 Jahren, geltend gemacht worden seien. Die medizinische Maßnahme sei am Kläger bereits 1971 durchgeführt worden. Damit habe er die Antragsfrist versäumt.
Ein Anspruch nach der EmU-AO von 1.974 bestehe nicht, da unabhängig von dem Vorliegen eines Eingriffes die Kriterien des § 1 Abs. 1 nicht erfüllt seien, da die Richtlinie zur ärztlichen Begutachtung Nr. 4.1 vom 20.07.1981 dies festlegte. Auf den Kläger habe die Fassung bis zum 31.05.1987 Anwendung gefunden, unterstelle man, daß seine Gesundheitsschädigung im Zusammenhang mit den nach dem 01. September 1968 durchgeführten Eingriffen entstanden sei, wovon bei einer Inkubationszeit der Hepatitis in Anbetracht der 1971 erfolgten Feststellung von Hepatitis ausgegangen werden müsse.
Mit der am 26.02.1997 eingelegten Berufung hat der Kläger seinen Anspruch weiterverfolgt. Es handele sich in seinem Falle um eine Gesetzeslücke, die zu schließen sei. Insoweit habe sich die Deutsche Hämophiliegesellschaft zur Bekämpfung von Blutungskrankheiten u.a. an den Bundesgesundheitsminister gewandt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11.02.1997 sowie d...