nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 15.07.1999; Aktenzeichen S 10 VU 22/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Leistungen nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlussgesetz-UntAbschlG) vom 06. Mai 1994 (BGBl. I, S. 990) wegen Behandlung einer Blutgerinnungsstörung mit dem Gerinnungspräparat Kryopräzipitat und einer 1990/1991 festgestellten Hepatitis B und C zustehen.
Der im Mai 19 ... geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an einer Hämophilie A (Bluterkrankheit). Der Kläger hat angegeben, seit Mitte der 60er Jahre bis Anfang 1990 sei eine Behandlung mit Kryopräzipitat durchgeführt worden. Eine Hepatitis B und C-Infektion sei 1990/1991 festgestellt worden. Der Zeitpunkt und der Ort der Infektion seien ihm nicht bekannt. Er sei nie an einer akuten Hepatitis erkrankt. Der Kläger ist schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (GdB 100 ab 18. September 1991, Merkzeichen "B", "G" und "aG", vgl. Abhilfe-Bescheid des Beklagten vom 24. August 1992).
Mit Schreiben vom 21. November 1993, bei dem Beklagten eingegangen am 24. November 1993, bat er um Anerkennung seiner Hepatitis-B- und C-Erkrankung als erhebliche Gesundheitsschädigung nach der Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen am 28. Januar 1987. Zur Therapie der Hämophilie-A-Erkrankung sei er bis 1990 mit Kryopräzipitat behandelt worden. Da dieses Medikament, welches aus menschlichem Plasma hergestellt worden sei, nicht virusinaktiviert gewesen sei, sei es bei ihm zu einer Übertragung von Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Viren mit anschließender Erkrankung gekommen.
Der Beklagte erließ am 17. August 1994 einen ablehnenden Bescheid hinsichtlich eines Anspruchs auf Versorgung nach dem UntAbschlG. Bei der Gabe von Blut und Blutprodukten habe immer die Möglichkeit und damit auch das Risiko bestanden, sich eine Hepatitis oder sonstige Erkrankungen zuzuziehen. Das Infektionsrisiko sei allgemein bekannt gewesen. Schon aus diesem Grunde scheide eine Anwendung des UntAbschlG aus. Außerdem beständen eventuell zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die Leistungen nach vorgenanntem Gesetz ausschlössen. Der Antrag des Klägers sei nach dem UntAbschlG vom 06. Mai 1994 zu beurteilen. Er sei in einen Antrag nach dem UntAbschlG umgedeutet worden. Ein dagegen vom Kläger am 19. September 1994 eingelegter Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. April 1995).
Der Kläger hat am 11. Mai 1995 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage (Az.: S 2 Va 2/95) erhoben.
Am 29. April 1996 hat der Kläger dem SG telefonisch mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich von einer Prozessvertretung durch seinen Rechtsanwalt (Rechtsanwalt Sch ...) abgesehen habe.
Am 03. Juli 1996 hat Rechtsanwalt Sch ... gegenüber dem Gericht erklärt, dass die Klage zurückgenommen werde.
Unter Vorlage eines Schreibens an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vom 23. April 1996 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05. Juni 1996 mitgeteilt, er habe seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23. April 1996 gebeten, ihn nicht mehr vor dem SG zu vertreten. Ohne sein Einverständnis und ohne Rücksprache habe sein Prozessbevollmächtigter die Klage zurückgenommen. Er bitte daher, die Klagerücknahme als unwirksam zu betrachten. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unter dem 04. November 1996 ausgeführt, es treffe zu, dass das Schreiben des Klägers vom 23. April 1996 von ihm missverstanden worden sei. Die Rücknahme der Klage sei vom Kläger offensichtlich nicht gewollt gewesen. Unter dem 13. September 1996 hat der damalige Vorsitzende Richter der 10. Kammer des SG verfügt, das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt, weil der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 28. Mai 1996 die Klage am 13. September 1996 zurückgenommen habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. September 1996 die Anfechtung der Klagerücknahme durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten erklärt. Das Verfahren wurde daraufhin unter dem Aktenzeichen S 10 VU 22/96 weitergeführt. Mit Schreiben vom 09. Dezember 1996 hat der Kläger um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht.
Während des Klageverfahrens hat der Kläger verschiedene medizinische Aufsätze sowie ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. G ..., A ..., vom 08. Juli 1998 zur haftungsrechtlichen Situation der in der ehemaligen DDR mit HCV infizierten Hämophilen nach der Deutschen Vereinigung vorgelegt.
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem vorgetragen, von ungefähr 1958 bis 1990 sei er mit nicht virusinaktivierten Blutprodukten behandelt ...