nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 30.06.2000; Aktenzeichen S 5 U 89/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen des Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30.06.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer Rotatorenmanschettenruptur als Folge eines Arbeitsunfalles und um die Gewährung einer Verletztenteilrente.

Der am ... geborene Kläger war als Meister bei der I ... L ... GmbH in D ... beschäftigt. Ausweislich eines Durchgangsarztberichtes vom 08.04.1997 stürzte der Kläger am 11.03.1997 über ein Kabel und fiel mit der linken Schulter gegen einen Türrahmen. Den linken Arm habe es weggedrückt, mit der rechten Hand habe er sich auf dem Boden abgestützt und sich dabei die rechte Schulter gezerrt bzw. gestaucht. Erstmals sei er am 14.03.1997 behandelt worden. Seither sei keine Besserung der Beweglichkeit der linken Schulter eingetreten. Es bestehe eine sehr starke Bewegungseinschränkung, besonders beim Seitheben, wobei auch die rechte Schulter in der Beweglichkeit eingeschränkt sei. Aus dem Röntgenbild beider Schultergelenke ergebe sich kein Anhalt für eine Fraktur. Die Durchgangsärztin diagnostizierte eine Schulterkontusion und -distorsion beidseits, ferner ein Impingementsyndrom links. Nach Durchführung eines beabsichtigten MRT am 11.04.1997 werde eine AU-Schreibung erfolgen müssen; bisher sei der Kläger arbeiten gewesen, da er als Meister seine Arbeit habe einteilen können.

Der Kläger selbst beschrieb am 02.05.1997 gegenüber der Beklagten den Unfallhergang dahin, dass er am 11.03.1997 über ein unsachgemäß verlegtes Kabel gestolpert und mit der linken Schulter gegen den Türrahmen gestoßen sei. Beim Sturz seien dann beide Oberarme geprellt worden. Die linke Schulter sei ebenfalls geprellt worden und infolge des Abfangens zusätzlich die rechte Schulter. Äußere Verletzungszeichen hätten nicht bestanden. Die Schmerzen hätten sich sofort nach dem Sturz bemerkbar gemacht. Der linke Arm sei wie ausgekugelt gewesen; den rechten Arm habe er nur unter Schmerzen bewegen können. Die Arbeit habe er nicht eingestellt.

In einem von der Beklagten angeforderten Befundbericht vom 17.04.1997 diagnostizierte die Fachärztin für Chirurgie K ... einen Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter und Teilruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter. Der Kläger klage über Ruhe- und Belastungsschmerzen und starke Bewegungseinschränkungen in beiden Schultergelenken. Sie habe u.a. schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in beiden Schultergelenken, links mehr als rechts festgestellt, der Supraspinatustest sei links eindeutig positiv gewesen, rechts habe sich eine eingeschränkte Funktion ergeben. Ferner habe sich ein positives "Drop-arm-sign" links als Zeichen für eine komplette Rotatorenmanschettenruptur ergeben. Auch seien degenerative Veränderungen im rechten Schultergelenk festgestellt worden.

In einem Nachschaubericht des Kreiskrankenhauses Radebeul vom 15.08.1997 wird darüber hinaus ausgeführt, dass klinisch und im MRT gesichert beim Kläger eine sogenanntes Schulterengpasssyndrom (Impingement) im Bereich der linken Schulterecke vorliege. Im Nachschaubericht vom 17.04.1998 führte der Chirurg Dr. R ... aus, dass sich bei der Operation am 14.01.1998 ein erheblicher Defekt der Rotatorenmanschette gezeigt habe, so dass eine funktionelle Besserung durch die Operation nicht zu erwarten gewesen sei, wohl aber eine deutliche Besserung der Schmerzen im Bereich der linken Schulterecke.

Im Auftrag der Beklagten erstattete Dr. P ..., Chefarzt der Klinik für Unfall-, Wiederherstellungs- und Handchirurgie des Krankenhauses D ...-F ... am 13.07.1998 ein Zusammenhangsgutachten nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 08.07.1998. Er führte aus, dass der Kläger bei der Untersuchung bestätigt habe, dass er am 11.03.1997 über ein Kabel gestolpert und deshalb mit der linken Schulter gegen einen Türrahmen gefallen sei. Dabei sei der linke Arm weggedrückt worden und der Kläger habe sich anschließend mit dem rechten Arm auf dem Boden abgestützt. Ferner habe der Kläger berichtet, dass er einen "Knall in der linken Schulter" mit einem sofort stechenden wahnsinnigen Schmerz verspürt habe. Der gesamte Arm einschließlich Finger und Hand seien wie gelähmt gewesen. Dr. P ... diagnostizierte eine mittel- bis hochgradige Einschränkung der aktiven Beweglichkeit des linken Schultergelenkes. Es bestünden röntgenologische Veränderungen, die auf einen Rotatorenmanschettendefekt im Schultergelenk hinwiesen. Bei dem Unfallereignis am 11.03.1997 sei es zu einer direkten Gewalteinwirkung auf die rechte Schultergegend gekommen, als der Kläger infolge Stolperns im Sturz mit der linken Schulter gegen einen Türrahmen geschlagen sei. Unmittelbar danach habe klinisch das Bild einer sogenannten Rotatorenmanschettenruptur bestanden. Es sei zur schmerzhaften...

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