Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 13.03.1997; Aktenzeichen S 13 Vs 355/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. März 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger vorliegenden Grades der Behinderung (GdB).
Der … geborene Kläger war infolge einer im April 1988 durchgeführten „Darmoperation” wegen eines Rektumkarzinoids seit Oktober 1988 im Besitz eines nach den Rechtsvorschriften der früheren DDR ausgestellten Schwerbeschädigtenausweises der Stufe II.
Auf seinen Antrag stellte der Beklagte nach Auswertung eines Arztbriefes des Krankenhauses Dresden-Friedrichstadt mit Bescheid vom 25.09.1992 unter Anerkennung eines GdB von 50 als Behinderung „Entfernung einer krankhaften Darmgewebsveränderung, Stadium der Heilungsbewährung” fest. Im Bescheid wies er den Kläger auf die Notwendigkeit einer Nachprüfung der Verhältnisse wegen des Eintritts einer Heilungsbewährung hin.
Im Rahmen einer von Amts wegen im Juni 1993 eingeleiteten Nachprüfung zog der Beklagte einen Befundbericht von Krankenhaus Dresden Friedrichstadt vom 15.09.1993 bei. Dieser bestätigte, dass nach der letzten Rektoskopie am 18.05.1992 kein Anhalt für ein Rezidiv bestanden habe.
Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 08.02.1995 die bisherige Feststellung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Wegen des Eintritts einer Heilungsbewährung könne die bisher festgestellte Behinderung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Bewährungszeit sei abgelaufen. Ein GdB sei nicht mehr feststellbar. Der Ausweis sei einzuziehen, sobald der Schwerbehindertenschutz nach § 38 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) erloschen sei.
Den Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung eines Befundberichts des Internisten und Gastroenterologen … vom 03.05.1995 mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.1995 zurück.
Mit der am 06.10.1995 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Das SG hatte zur Klärung des medizinischen Sachverhalts Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens auf internistischem Fachgebiet, erstattet unter dem 11.09.1996 vom Sachverständigen … von der Klinik für Gastroenterologie, Stoffwechsel und Endokrinologie des Krankenhauses Dresden-Friedrichstadt sowie einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.01.1997. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers stellte der Sachverständige unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Klägers folgendes fest:
Bei dem Kläger sei es erst seit der Operation eines zufällig entdeckten Karzinoides im Rektum zu Durchfällen sowie Hitze-, Unruhe- und Beklemmungsgefühl gekommen. Vor der Operation habe ein solches Symptombild nicht bestanden. Im Verlauf der mehr als 8 postoperativen Jahre sei eine Zunahme der Symptome nicht aufgefallen. Der Sachverständige führte aus, konkrete Befunde, die für die in unregelmäßigen Abständen ohne eruierbaren Anlass auftretenden Symptome charakteristisch seien, seien nicht festgestellt worden. Der Serotoninspiegel im Serum und die Ausscheidungsmenge des Serotonin-Abbauproduktes sei nicht erhöht gewesen; ein Hyperserotonismus sei damit nicht wahrscheinlich, metastasierende Rundherde in der Leber seien nicht festzustellen gewesen. Bei der Colonoskopie sei ein lokales Rezidiv bzw. ein Tumorrest im Rektum nicht nachzuweisen gewesen. Zwar komme ein Karzinoid häufig multipel vor und bei der Kleinheit dieser Tumoren sei ein weiterer Tumor mit letzter Sicherheit nicht auszuschließen. Das Bestehen eines Karzinoid-Syndroms sei aber aufgrund der biochemischen und der sonographischen Untersuchungsergebnisse mit ausreichender Sicherheit auszuschließen. Nach Ausprägung und Intensität seien die Beschwerden des Klägers am ehesten mit einem Colon irritabile vergleichbar; wesentliche Auswirkungen auf den allgemeinen Kräftezustand und das physische Leistungsvermögen des Klägers seien nicht nachzuweisen. Der Grad der Behinderung für die festgestellten Gesundheitsstörungen sei analog zur Diagnose Colon irritabile mit 0 bis 10 zu bemessen. Das Symptombild habe sich unmittelbar nach der Operation 1988 entwickelt; seitdem seien die Beschwerden und Krankheitszeichen nach Häufigkeit und Ausprägung konstant geblieben.
Das SG wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 13.03.1997 ab. Die zulässige Anfechtungsklage sei in der Sache nicht begründet. Der Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.1995 zutreffend das weitere Vorliegen einer Behinderung infolge des Eintritts einer Heilungsbewährung verneint. Rechtsgrundlage für die Änderung des Feststellungsbescheides vom 25.09.1992 bilde § 48 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung u.a. dann aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgel...