Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Förderungsfähigkeit. Übernahme von Maßnahmekosten für eine einjährige Schulausbildung zur Rettungsassistentin
Leitsatz (amtlich)
Bei der einjährigen Schulausbildung zur staatlich geprüften Rettungsassistentin handelt es sich nicht um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Maßnahmekosten für eine einjährige Schulausbildung zur Rettungsassistentin.
Die 1991 geborene Klägerin beantragte am 24. August 2011 mit Formblatt die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für die am 1. September 2011 beginnende Ausbildung zur Rettungsassistentin. Beigefügt war dem Antrag der "Schulvertrag zur schulischen Ausbildung als Rettungsassistentin" vom 18. Februar 2011 zwischen dem D… R… K…, vertreten durch das Bildungswerk S… gemeinnützige GmbH, als Schulträger und der Klägerin als Schülerin. Nach § 1 des Schulvertrages war Grundlage desselben das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2007, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen vom 14. Mai 2007 in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 2 des Vertrages war Ziel der vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 dauernden Ausbildung die schulische Ausbildung zur staatlich geprüften Rettungsassistentin. Nach § 7 des Vertrages wurden Ausbildungskosten in Form von Schulgeld in Höhe von monatlich 98,00 EUR vom Schulträger gegenüber der Schülerin erhoben.
Mit Schreiben vom 27. August 2011 stellte die Klägerin klar, dass sie das monatlich zu entrichtende Schulgeld in Höhe von 98,00 EUR nicht aus eigener Kraft aufbringen könne. Der am 24. August 2011 gestellte Antrag sei offenbar missverstanden worden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. August 2011 den Antrag auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ab. Die Ausbildung der Klägerin sei nach § 60 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) nicht förderfähig, weil es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern um eine schulische Ausbildung handele.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch durch ihren Prozessbevollmächtigten ein. Sie beantrage keine Berufsausbildungsbeihilfe, sondern erwarte Leistungen nach § 61 SGB III i. V. m. § 69 SGB III. Ausweislich des bei der Beklagten eingereichten Schulvertrages handele es sich zweifellos um eine Maßnahme im Sinne des § 61 SGB III, da diese einjährige Ausbildung dazu diene, anschließend die Ausbildung als Rettungsassistentin durchzuführen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2011 zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Rettungsassistentin sei eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen. Die Ausbildung dauere insgesamt zwei Jahre. Das erste Jahr umfasse die Ausbildung in theoretischem und praktischen Unterricht sowie eine praktische Ausbildung. Im Anschluss an die schulische Ausbildung sei ein einjähriges Praktikum zur staatlichen Anerkennung an einer Lehrrettungswache zu absolvieren. Das von der Klägerin zu absolvierende schulische Jahr vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 diene nicht der Vorbereitung für die Aufnahme einer Ausbildung, sondern sei bereits Bestandteil der zweijährigen schulischen Ausbildung zur Rettungsassistentin. Eine Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe im Sinne von § 59 Nr. 1 SGB III i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sei daher nicht möglich, da eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nur förderfähig sei, wenn sie auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereite oder der beruflichen Eingliederung diene und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliege.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. Oktober 2011 Klage erhoben. Sie habe keine Berufsausbildungsbeihilfe beantragt, sondern erwarte Leistungen gemäß § 61 SGB III i. V. m. § 69 SGB III. Ausweislich des auf ein Jahr befristeten Schulvertrages handele es sich zweifellos um eine Maßnahme im Sinne des § 61 SGB III, da die einjährige Ausbildung dazu diene, anschließend die Ausbildung zum Rettungsassistenten durchzuführen. Die Ausführungen der Beklagten zur üblichen zweijährigen Ausbildung gingen fehl.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 2012 abgewiesen. Ein Anspruch auf Übernahme des begehrten Schulge...