Verfahrensgang
SG Altenburg (Urteil vom 07.02.2001; Aktenzeichen S 11 AL 825/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 7. Februar 2001 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung eines Praktikums als berufliche Bildungsmaßnahme.
Der 1967 geborene Kläger beantragte im Juni 1998 die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel der Ausbildung zum Rettungsassistenten. Nach einer Anmeldebestätigung der Rettungsdienstschule W.… vom 19. Juni 1998 dauere der Lehrgang vom 21. September 1998 bis 14. Mai 1999. Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger Unterhaltsgeld ab 21. September 1998 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 430,00 DM und Leistungsgruppe D in Höhe von 146,23 DM wöchentlich (Bescheid vom 28. September 1998). Ab 1. Januar 1999 zahlte die Beklagte ein wöchentliches Unterhaltsgeld in Höhe von 146,51 DM (nach einem Bemessungsentgelt von 430,00 DM und Leistungsgruppe D; Bescheid vom 12. Januar 1999). Ab 1. Februar bis 10. Mai 1999 zahlte die Beklagte wöchentlich 149,24 DM (nach einem Bemessungsentgelt von 440,00 DM und Leistungsgruppe D; Bescheid vom 1. Februar 1999). Daneben übernahm die Beklagte Lehrgangsgebühren und Fahrkosten (Bescheid vom 23. September 1998), die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung (Bescheid vom 1. Juli 1998) und Kinderbetreuungskosten (Bescheid vom 13. November 1998).
Im Rahmen des Antragsverfahrens hatte der Kläger eine unter dem 22. Juni 1998 ausgestellte Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) vorgelegt, wonach für ihn ab Juni 1999 ein Praktikumsplatz bereit stehe. Dieses Praktikum sei fester Bestandteil der Ausbildung und unablässig für die Erlangung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung “Rettungsassistent”.
Ab 21. September 1998 bis 7. Mai 1999 nahm der Kläger die Ausbildung zum Rettungssanitäter bzw. Rettungsassistent in der Rettungsdienstschule W.… auf. Diese bestand aus Unterricht, Praktikum und Prüfungen.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in W.… beantragte der Kläger unter dem 16. Februar 1999 die Förderung eines Praktikums ab 1. Juni 1999 als berufliche Weiterbildungsmaßnahme. Im Rahmen des Antragsverfahrens legte er einen Vertrag mit dem DRK G.… vom 25. Februar 1999 vor. Danach wurde vereinbart, dass der Kläger beim DRK G.… ein Praktikum durchführe. Für die Ausbildung seien Aufwandsentschädigungen in Höhe von 1.350,00 DM für 1.600 Stunden zum Rettungsassistenten und in Höhe von 200,00 DM für 160 Stunden zum Rettungssanitäter zu entrichten (das letztere Praktikum im Umfang von 160 Stunden hatte der Kläger während seiner Ausbildung in der Rettungsschule W.… absolviert, die Erstattung dieser Gebühr war von der Beklagten bereits abgelehnt worden). Der Kläger legte im Rahmen des Antragsverfahrens weiterhin eine Auskunft der Rettungsdienstschule W.… vor. Danach sei die Schule für den theoretischen Teil der Ausbildung und die staatliche Prüfung zuständig. Die praktische Ausbildung sei auf der Lehrrettungswache im Umfang von 1.600 Stunden in Form eines Praktikums zu erbringen.
Mit Bescheid vom 17. März 1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Förderung ab. Das Praktikum diene der Erlangung der staatlichen Anerkennung bzw. der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs. Ein solches sei nach § 89 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) aber nicht förderungsfähig.
Unter dem 21. März 1999 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Es handele sich nicht lediglich um ein obligatorisches Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung. Vielmehr müsse er seine theoretischen und praktischen Kenntnisse unter Anleitung eines Mentors vertiefen und sich einer weiteren Prüfung in Form eines Abschlussgespräches mit einem Notarzt unterziehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger auf das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10. Juli 1998 (RettAssG; BGBl. 1998, I Seite 429 Abschnitt I) Bezug genommen. Abschnitt I ist überschrieben mit “Erlaubnis”. § 1 RettAssG lautet: “Wer die Berufsbezeichnung “Rettungsassistentin” oder “Rettungsassistent” führen will, bedarf der Erlaubnis.” § 2 Abs. 1 RettAssG lautet: “Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1.a) an dem Lehrgang nach § 4 oder an dem Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hat sowie b) die praktische Tätigkeit nach § 7 erfolgreich abgeleistet hat, (…).” § 4 RettAssG lautet: “Der Lehrgang besteht aus mindestens 1.200 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung und dauert, sofern er in Vollzeit durchgeführt wird, 12 Monate (…)”. § 7 RettAssG lautet: “Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1.600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeit abgeleistet wi...