Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 15.12.2000; Aktenzeichen S 17 AL 1229/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Einarbeitungszuschüssen.

Die Klägerin ist Inhaberin des Betriebes S.-Service D.

Sie beantragte am 21. Mai 1997 Lohnkostenzuschüsse Ost für Wirtschaftsunternehmen für die arbeitslose Arbeitnehmerin K. G. (K. G.) im Förderungszeitraum 01. September 1997 bis 31. August 1998. Dabei verpflichtete sie sich, dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber dem Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Zuschusses auswirkt.

Außerdem verpflichtete sie sich, die erhaltenen Leistungen dann zurückzuzahlen, wenn sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (einschließlich der über Lohnkostenzuschüsse Ost für Wirtschaftsunternehmen geförderten Arbeitnehmer) am Ende der Förderungsdauer gegenüber der zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung verringern sollte.

Unter dem Punkt „Angaben zur Beschäftigungsentwicklung im Betrieb” gab sie an, acht Arbeitnehmer, davon sechs in Vollzeit und zwei in Teilzeit zu beschäftigen. Die Zahl der gegenwärtig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer habe sich gegenüber dem Stand vor sechs Monaten nicht verringert.

Die Beklagte bewilligte ihr daraufhin Lohnkostenzuschüsse für die Dauer von 12 Monaten (01. September 1997 – 31. August 1998) zuletzt in Höhe von 1.923,00 DM monatlich (Bescheid vom 26. Mai 1997, Änderungsbescheid vom 12. September 1997). Der Bewilligungsbescheid erging unter der „auflösenden Bedingung”, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer am Ende der Förderung gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung nicht verringert. Der Bescheid erging ferner mit der „Auflage”, dass dem Arbeitsamt unverzüglich mitgeteilt werde, wenn Änderungen eintreten, die sich auf die Zahlung des Lohnkostenzuschusses auswirken können.

Auf weiteren Antrag vom 16. Juni 1997 mit inhaltsgleichen Verpflichtungserklärungen bewilligte ihr das Arbeitsamt außerdem Lohnkostenzuschüsse für den arbeitslosen Arbeitnehmer U. M. (U. M.) im Förderungszeitraum vom 01. August 1997 bis 31. Juli 1998 in Höhe desselben Betrages (Bescheid vom 20. Juni 1997). Der Bewilligungsbescheid erging mit denselben Nebenbestimmungen wie der Bescheid für die Arbeitnehmerin K.G.

Zur Schlussabrechnung erklärte die Klägerin, sie habe die Lohnkostenzuschüsse bestimmungsgemäß verwendet. Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer habe sich durch die Eigenkündigung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin (4 Stunden täglich) zum 08. Februar 1998 verringert. Sie beschäftige nunmehr neun Arbeitnehmer, davon acht Vollzeit- und eine Teilzeitbeschäftigte.

Die Beklagte hörte die Klägerin am 03. September 1998 zur Aufhebung der beiden unter den oben genannten auflösenden Bedingungen ergangenen Bewilligungsbescheide ab dem Zeitpunkt der Verringerung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an.

Die Klägerin trug daraufhin ergänzend vor, die ausgeschiedene Arbeitnehmerin habe das Teilzeitarbeitsverhältnis zum 08. Februar 1998 gekündigt, weil ihr ein anderer Arbeitgeber zum 11. Februar 1998 eine Vollzeitbeschäftigung angeboten habe. Auf die Eigenkündigung der Arbeitnehmerin habe sie keinen Einfluss gehabt.

Die Beklagte hob die Bewilligungsbescheide für die beiden Arbeitnehmer ab 09. Februar 1998 gemäß „§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 152 Abs. 3 AFG” auf (Aufhebungsbescheide vom 08. Oktober 1998). Zu diesem Zeitpunkt sei eine Verringerung der Beschäftigtenzahl eingetreten. Sie bezifferte die Erstattungsbeträge mit Schlussbescheiden vom 23. Oktober 1998 auf 9.135,00 DM und 11.172,00 DM.

Dagegen legte die Klägerin am 02. November 1998 ohne Begründung Widerspruch ein.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit inhaltsgleichen Widerspruchsbescheiden vom 21. Oktober 1999 und 30. November 1999 zurück. Während der Förderungsdauer sei ab 09. Februar 1998 eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Personalbestandes eingetreten, so dass die Förderungsvoraussetzung der Zusätzlichkeit (der Beschäftigung) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sei. Die überzahlten Beträge (9.135,00 DM + 11.172,00 DM) habe die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen beide Widerspruchsbescheide am 02. November 1999 und 09. Dezember 1999 Klagen beim Sozialgericht Dresden erhoben, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 28. März 2000 verbunden hat. Sie habe als Arbeitgeberin die Mitarbeiterzahl nicht verringert. Die Arbeitnehmerkündigung müsse bei der Erstattung von Zuschüssen unberücksichtigt bleiben. Derartige Zufälligkeiten könne ein Arbeitgeber nicht beeinflussen. Das ergebe sich auch aus §§ 9 Abs. 2, 1 der Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung der „Aktion Beschäft...

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