nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 15.11.2000; Aktenzeichen S 5 AL 26/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Lohnkostenzuschüsse Ost für Wirtschaftsunternehmen für einen Arbeitnehmer.
Die Klägerin betreibt die Verwaltung von Grundstücken, Miet- und Eigentumsobjekten in L ... Sie beantragte am 23. Juni 1997 die Förderung über Lohnkostenzuschüsse für eine Beschäftigung des arbeitslosen Arbeitnehmers K ... Sch ... (K. S.) im Zeitraum vom 15. Juli 1997 bis 14. Juli 1998 (arbeitsvertraglicher Beginn der Beschäftigung: 21. Juli 1997). Der Arbeitnehmer sollte 40 Arbeitsstunden wöchentlich für Verwaltungstätigkeiten und Aquisition eingesetzt werden und ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.600,00 DM erhalten. Die Klägerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Arbeitnehmer in Teilzeit. Durch eine Eigenkündigung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin C ... K ... (C. K.) zum 31. März 1997 hatte sich die Zahl der zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Stand vor sechs Monaten verringert.
Ergänzend erklärte die Klägerin, der Arbeitnehmer K. S. solle die Arbeitnehmerin C. K. nicht ersetzen. C. K. habe im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung (25 Arbeitsstunden wöchentlich) Verwaltungstätigkeiten ausgeführt, die nunmehr der Geschäftsführer mit übernommen habe. Mitarbeiter ein.
Die Beklagte lehnte die Förderung ab (Bescheid vom 29. Juli 1997). Die Klägerin habe die Zahl der Beschäftigten in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Förderungszeitraum verringert. Eine Förderung sei damit gemäß § 249 h Abs. 4 b Satz 1 Nr. 2 AFG ausgeschlossen.
Dagegen legte die Klägerin am 05. August 1997 Widerspruch ein. Sie habe einen neuen Arbeitsplatz für eine Vollzeitbeschäftigung mit Aquisitionstätigkeiten geschaffen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1997 zurück. Es sei zwar anzuerkennen, dass die Klägerin mit der neuen Stelle einen Vollzeitarbeitsplatz schaffen wollte, jedoch ändere dies nichts an der Tatsache, dass sich vorher die Zahl der Beschäftigten verringert habe.
Dagegen hat die Klägerin am 21. Januar 1998 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben. Sie habe die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert, vielmehr habe eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Das stehe der Förderung nicht entgegen.
Nach § 249 h Abs. 4 b AFG sei die Gewährung des Zuschusses nur dann unzulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitgeber Entlassungen zu dem Zweck vorgenommen habe, sich eine entsprechende Förderung zu verschaffen. Das sei hier nicht der Fall. Der wirtschaftsfördernde Effekt, nämlich die Entlastung des Arbeitsmarktes, sei mit der Einstellung des Arbeitnehmers K. S. eingetreten. Die Arbeitnehmerin C. K. sei außerdem nicht arbeitslos geworden, sondern arbeite nunmehr bei einem anderen Arbeitgeber.
Das Sozialgericht hat die Beklagte am 15. November 2000 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, an die Klägerin Lohnkostenzuschüsse für den Arbeitnehmer K. S. in der Zeit vom 15. Juli 1997 bis 14. Juli 1998 nach einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Anspruch ergebe sich aus § 249 h Abs. 4 b AFG. Die Klägerin habe den Arbeitnehmer K. S. mit 40 Arbeitsstunden wöchentlich eingestellt und damit nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin C. K. eine zusätzliche Beschäftigung im Umfang von 15 wöchentlichen Arbeitsstunden geschaffen. § 249 h Abs. 4 b Nr. 2 AFG stehe dem nicht entgegen. Denn hier habe die Klägerin die Zahl der Arbeitnehmer nicht verringert, sondern nach arbeitnehmerseitiger Kündigung einen Arbeitnehmer als zusätzliche Arbeitskraft eingestellt. Die Förderung in Höhe von 15 Arbeitsstunden sei auch nicht gemäß § 249 h Abs. 4 b Satz 4 AFG ausgeschlossen. Diese Regelung unterscheide nämlich zwischen den Beschäftigten und den förderbaren Arbeitnehmern. Die Förderung des Arbeitnehmers K. S. umfasse 15 Arbeitsstunden (0,5). Dies stehe nicht im Widerspruch zur Einstufung der Arbeitnehmerin C. K. (0,75) als beschäftigte Teilzeitkraft mit 25 Arbeitsstunden wöchentlich.
Die Beklagte hat gegen das ausweislich Empfangsbekenntnis am 03. Januar 2001 zugestellte Urteil am 01. Februar 2001 Berufung beim Sächsischen LSG eingelegt.
Bei der Feststellung der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer seien teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Arbeitsstunden mit 0,25, von nicht mehr als 20 Arbeitsstunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Arbeitsstunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die Kl...