Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen
Orientierungssatz
1. Macht ein Versicherter die nach § 231 a SGB 6 fortwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht geltend, so obliegt ihm dafür die Beweislast. Eine Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsträger als Gegner der beweisbelasteten Partei bewusst Beweise vereitelt, erschwert oder die Beweisführung unmöglich macht und sich die zu beweisenden Tatsachen in seinem Bereich abgespielt haben.
2. Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 sind selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
3. Geringfügig beschäftigte Personen gelten gemäß § 9 S. 2 SGB 6 nicht als Arbeitnehmer i. S. von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6.
4. Unter einer Regelmäßigkeit i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 zu verstehen ist, dass unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt bzw. mehrere Beschäftigungen nacheinander ausgeübt werden. Abgestellt wird damit auf die Kontinuität des versicherungsrechtlichen Status einer Person. Derjenige, der grundsätzlich und fortgesetzt versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, soll nicht der Versicherungspflicht unterfallen.
5. Ob der Selbständige im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen. Das Erfordernis der Wesentlichkeit gilt als erfüllt, wenn der Selbständige fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das, von der Beklagten festgestellte, Bestehen der Versicherungspflicht der Klägerin als arbeitnehmerähnliche Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1. November 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie über die daraus resultierende Beitragspflicht der Klägerin seit 2. November 2004.
Die 1960 geborene Klägerin war - auf dem Gebiet der neuen Bundesländer - im Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1998 als selbständige Einzelhändlerin mit dem Verkauf von Blumen tätig; die Ausübung des Gewerbes wurde ihr mit Gewerbegenehmigung des Rates der Gemeinde E… vom 21. März 1990 mit Wirkung vom 1. April 1990 erteilt. Zusätzlich war sie im Zeitraum vom 15. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 als freie Mitarbeiterin für Buchführungsarbeiten und Kundenakquisition bei der Firma "Sanitätshaus M…" beschäftigt. Am 1. August 1997 nahm sie eine Angestelltentätigkeit als Medizinprodukteberaterin für orthopädische Hilfsmittel bei der Firma "T…" in G… auf. Im Zeitraum von März 1999 bis Dezember 1999 war sie als angestellte Medizinproduktberaterin für orthopädische Hilfsmittel bei der Firma "m…" B… beschäftigt.
Am 1. November 2001 nahm sie eine selbständige Tätigkeit als Handelsvertreterin für orthopädische Hilfsmittel und Medizinprodukte auf. Auftraggeber ihrer Handelsvertretertätigkeit ist bis dato die Firma "m…" B…, W… & V… GmbH & Co. KG. Seit 1. Februar 2006 ist sie zudem - ebenfalls bis dato - als Handelsvertreterin für Produkte für Sanitätshäuser, orthopädische Schuhmacher und Apotheken im Auftrag der Firma "M…" Deutschland GmbH tätig. Seit 2004 beschäftigt sie verschiedene Arbeitnehmer geringfügig im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Handelsvertretertätigkeit regelmäßig im Rahmen von Bürohilfsarbeiten.
Im Rahmen eines familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens, welches später mit Beschluss des Amtsgerichts Bad L… -Familiengericht- vom 30. März 2011 vom Scheidungsverfahren abgetrennt und ausgesetzt wurde, beantragte die Klägerin am 18. Mai 2000 die Klärung ihres Versicherungskontos. Der Kontenklärungsantrag ging bei der Beklagten am 19. Juli 2000 ein. Mit Bescheid vom 24. Januar 2001 stellte die Beklagte im Rahmen des mit dem Versorgungsausgleich zusammenhängenden Verfahrens unter anderem die Zeit vom 26. April 1985 bis 24. April 1995 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung fest und wies darauf hin, dass Berücksichtigungszeiten während der vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1998 ausgeübten selbständigen Tätigkeit, die mehr als geringfügig gewesen sei, nur eingeschränkt angerechnet werden könnten. Im Nachgang zum Kontenklärungsverfahren übersandte die Beklagte der Klägerin am 30. Januar 2002 einen "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige", den die Klägerin am 10. März 2002 ausfüllte. Nach Auswertung der im Fragebogen getätigten Angaben informierte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. A...