nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 23.01.2001; Aktenzeichen S 17 RA 48/00) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Wert des subjektiven Rechts auf Regelaltersrente. Insbesondere begehrt die im Beitrittsgebiet lebende Klägerin die Vornahme einer Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung ihrer gesamten Versicherungsbiografie.
Die am ...1925 geborene, im Beitrittsgebiet lebende Klägerin bezieht seit September 1985 eine Altersrente. Die Verwaltung der Sozialversicherung gewährte ihr mit Bescheid vom 12.07.1985 für die Zeit ab 01.09.1985 eine monatliche Altersrente in Höhe von 360 Mark. Der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung lagen dabei 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie 4 Zurechnungsjahre wegen langjähriger Berufstätigkeit bei einem monatlichen Durchschnittsverdienst für die letzten 20 Kalenderjahre von 257 Mark zugrunde. Rechnerisch ergab sich danach eine Rentenleistung von 218 Mark. Aufgrund der zu berücksichtigenden 42 Arbeits- und Zurechnungsjahre betrug die Mindestrente jedoch 360 Mark. Diese Rentenleistung erhöhte sich zum 01.12.1989 auf 430 Mark und wurde zum 01.07.1990, 01.01.1991 und 01.07.1991 zunächst auf DM umgewertet sowie angeglichen und angepasst. Zum 31.12.1991 stand der Klägerin danach eine Altersrente von 674 DM zu.
Mit Bescheid vom 29.11.1991 bewilligte ihr die Beklagte (ausgehend vom aktuellen Rentenwert/Ost in Höhe von monatlich 23,57 DM sowie 21,5004 persönlichen Entgeltpunkten [EP]-Ost) ab 01.01.1992 ein Recht auf Regelaltersrente mit einem monatlichen Wert von 772,99 DM, so dass sich nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein Auszahlbetrag von 723,52 DM ergab. Hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen EP stützte sich die Beklagte auf die von der Verwaltung der Sozialversicherung der DDR im Rentenbescheid vom 12.07.1985 zugrunde gelegten Daten. Ein hiergegen im Dezember 1991 eingelegter Widerspruch der Klägerin wurde nach aufklärendem Schreiben der Beklagten nicht mehr weiter betrieben.
Mit Schreiben vom 10.03.1996 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Umwertungsbescheides. Sie beanstandete, dass bei der Umwertung der Rente von dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen der letzten 20 Kalenderjahre ausgegangen worden sei und damit die Jahre ihrer Vollbeschäftigung vor 1965, in denen sie höhere Einkünfte erzielt habe, keine Beachtung fanden. Sie gehe davon aus, dass bei der Rentenberechnung die gesamten Arbeitsjahre zu berücksichtigen seien. Ferner wandte sich die Klägerin gegen eine Reduzierung der in der ersten Rentenberechnung benannten 42 Arbeitsjahre auf nunmehr zugrunde gelegte 38 Arbeitsjahre.
Nach Überprüfung lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 11.06.1996 eine Neuberechnung der Rente ab. Die Umwertung der Bestandsrente sei nach Maßgabe des § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zutreffend erfolgt. Die in der bisherigen Rente berücksichtigten Zurechnungsjahre wegen langjähriger versicherungspflichtiger Tätigkeit seien bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nicht zugrunde zu legen. Auch der monatliche Durchschnittsverdienst sei entsprechend der gesetzlichen Regelung richtig festgestellt worden. Nach § 10 der 1. Durchführungsbestimmung zur 1. RentenVO der DDR errechne sich der beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst aus der Summe des beitragspflichtigen Verdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Da die Klägerin ihre versicherungspflichtige Tätigkeit im August 1985 beendet habe, berechne sich der 20-Jahres-Zeitraum vom 01.01.1965 bis 31.12.1984.
Mit Schreiben vom 08.08.1999 beantragte die Klägerin erneut eine Überprüfung ihrer Altersrente. Sie wandete sich erneut gegen die ausschließliche Berücksichtigung der letzten 20 Arbeitsjahre. Unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) machte sie die Vornahme einer Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung des gesamten Arbeitslebens und die Zahlung des ermittelten höheren Rentenbetrages geltend.
Auch diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1999, abgesandt am 06.12.1999, ab. Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vergleichsberechnung zu der umgewerteten und angepassten Regelaltersrente zu. Die Neuberechnung einer sog. "Bestandsrente" sei gesetzlich nur unter den Voraussetzungen des § 307a Abs. 9 bis 11 SGB VI möglich. Diese Ausnahmetatbestände lägen bei der Klägerin aber nicht vor. Auch sei ein Anspruch auf Neuberechnung der Rente nach § 307b SGB VI nicht gegeben, da am 31.12.1991 kein Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente ...